Das Oberlandesgericht Hamm hat in zweiter Instanz eine Scheidung nach iranischem Recht in Deutschland bestätigt. Eine Heiratsurkunde mit Vereinbarungen gab den Ausschlag für die Bestätigung der Scheidung.
Eine Ehefrau kann mit dem Ausspruch des „Talaq“ geschieden werden, „wenn die iranischen Eheleute dies in einer Heiratsurkunde vereinbart haben.“ Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 07. Mai 2013 entschieden. Der 3. Senat für Familiensachen bestätigte damit eine in erster Instanz gefällte Entscheidung des Familiengerichts Essen.
Geklagt hatte eine Iranerin (23), die ihren Ehemann (31) im Jahr 2009 in Karadj im Iran nach islamischem Recht geheiratet hat. In der Heiratsurkunde wurde festgelegt, dass die Ehefrau eine „Vollmacht“ besitzt, wodurch sie unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen die Scheidung beantragen kann.
Das Ehepaar kam nach Deutschland, bekam 2010 eine gemeinsame Tochter und trennte sich im Oktober 2011. Im Juni 2012 beantragte die Iranerin die Scheidung vor dem Familiengericht in Essen. Die Scheidung wurde damit begründet, dass der Ehemann seit mehreren Monaten keinen Unterhalt gezahlt hat. Das Familiengericht gab dem Wunsch der Klägerin statt und bestätigte die Scheidung. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde vor dem OLG in Hamm ein.
Der 3. Senat hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Das OLG begründete dies damit, dass der Scheidungsantrag der Frau nach „materiellem iranischen Scheidungsrecht zu beurteilen“ sei. Es gelte in diesem Punkt das, was bei der Heirat vereinbart wurde. Entsprechend hatte die Frau laut OLG das Recht sich scheiden zu lassen.
In ihrer Überprüfung des Urteils wurde vom Gericht bestätigt, dass die in der Heiratsurkunde genannten Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt waren. Der Mann habe mindestens sechs Monate lang während des Zusammenlebens keinen Unterhalt an die Frau gezahlt.
Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass der Ehefrau das gemeinsame Leben nicht mehr weiter zuzumuten sei. Der Ehemann habe sich gegenüber seiner Frau schlecht verhalten und benommen. Der Mann habe laut weiteren Ermittlungsakten seine Frau überwacht, bedroht und beleidigt. Der Beschluss des 3. Senats ist Rechtskräftig. (AZ: 3 UF 267/12)