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Kopftuch-Verbot

Fitnessstudios können ausschließen

Das Landesgericht Bremen hat die Klage einer Muslima gegen ein Kopftuch-Verbot in einem Fitnessstudio für Frauen abgewiesen. Ein Verbot zum Schutz von Sportlern vor Verletzungen sei keine Diskriminierung. Das Urteil ist rechtskräftig.

27
06
2013
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Ein Fitnessstudio, exklusiv für Frauen, hat einer muslimischen Kundin gekündigt, weil diese, trotz Ermahnung und Aufforderung, beim Sport ein Kopftuch trug. Die Muslima klagte gegen die Kündigung und forderte Schadensersatz. Jetzt bestätigte das Landgericht Bremen eine erstinstanzliche Entscheidung. Fitnessstudios können das Tragen von Kopftüchern verbieten.

Die erstinstanzliche Klage vor dem Amtsgericht Blumenthal wurde nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch das Gericht abgelehnt. Das Studio hatte glaubhaft machen können, dass es sich bei dem Kopftuchverbot um eine reine Sicherheitsmaßnahme handelt. In den Geschäftsbedingungen heißt es zudem: „das Tragen von Kopfbedeckungen und Schmuck im Fitnessstudio ist nicht erlaubt.“

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts klagte die Muslima vor dem Landesgericht Bremen. Diese bestätigte die Entscheidung in erster Instanz und wies ebenfalls die Klage zurück.

Keine Diskriminierung

Die Klägerin hatte sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen und eine Diskriminierung wegen ihrer Religion geltend gemacht. Das Landesgericht folgte jedoch der Argumentation des Fitnessstudios. Es konnte keine Diskriminierung festgestellt werden, die einen Schadensersatz rechtfertigen würde.

Das Kopftuchverbot im Fitnessstudio diene der Verhinderung von Verletzungen, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Bei einigen Geräten könne es zu Verletzungen kommen, wenn diese mit Kopftuch benutzt werden.

Eine Revision gegen das Urteil ist nicht mehr möglich.