Neuregelung des Körperschaftsrechts in NRW

Auch Zentralrat sieht Gesetzesentwurf kritisch

Weitere Kritik an dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Körperschaftsrechts in NRW. Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime, Aiman Mazyek, sieht den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zuvor hatten bereits DITIB, IGMG und Islamrat sich kritisch über den Gesetzesentwurf geäußert.

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03
2014
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Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) kritisiert den parteiübergreifenden Entwurf eines Gesetzes, das in Nordrhein-Westfalen die Verleihung von Körperschaftsrechten an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften regeln soll. Der ZMD-Vorsitzende Aiman Mazyek sagte am Freitag in Köln, dass der Entwurf eine Schlagseite habe.

Die Politik setze sich dem Verdacht aus, politisch die Religionsgemeinschaften in erste und zweite Klasse einzuteilen. „Das passt nicht zum Gleichheitsgrundsatz und den Festreden zur Bejahung der religiösen Vielfalt in Deutschland“, so Mazyek. Zuvor hatten sich bereits Vertreter der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB), des Islamrats für die Bundesrepublik und der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG) gegenüber unserer Redaktion zum Thema besorgt geäußert.

Meinungen der Muslime gehen auseinander

Man sehe die Gefahr einer Ungleichbehandlung in Bezug zu den bisher etablierten Religionsgemeinschaften als öffentliche Körperschaften, erklärte Mustafa Yeneroğlu, stellvertretender Vorsitzender der IGMG. „Diese werden nämlich weitgehend außerhalb des Einflussbereichs des Gesetzes stehen, insoweit haben wir wohl mit einer Sonderregelung für Muslime zu tun”, erklärte der Jurist. Mit dem Gesetz laufe man Gefahr, dass ein bisher die „Gleichbehandlung nach objektiven Kriterien herstellender Verwaltungsakt“ gegen ein politisches Verfahren ausgetauscht werde.

Ähnlich sieht es auch der Vorsitzende des Islamrats für die Bundesrepublik, Ali Kızılkaya. „Die geplanten Regelungen benachteiligen islamische Religionsgemeinschaften. Wir müssen aufpassen, dass keine „zwei-Klassen“ Körperschaften für Religionsgemeinschaften entstehen“, mahnte dieser im Gespräch mit unserer Redaktion. Er beklagte zudem, dass keine muslimische Religionsgemeinschaft zur Anhörung im Landtag eingeladen wurde.

Der stellvertretende Generalsekretär und Dialogbeauftragte der DITIB, Bekir Alboğa, betonte gegenüber IslamiQ, den „freundschaftlichen und gedeihlichen Dialog“ mit der Landesregierung. Man nehme jedoch nicht an, dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet sei, Hindernisse aufzubauen. „Gesetzliche Klarheit kann an dieser Stelle durchaus von Vorteil sein. Sollten Details des Gesetzesvorhabens rechtlich problematisch sein, werden wir das auch zur Sprache bringen“, sagte Alboğa.

Kirchen und Jüdische Gemeinschaften nicht betroffen

Der von allen fünf Landtagsfraktionen getragene Gesetzentwurf will Verleihung wie Aberkennung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften erstmals detailliert regeln. Der Status bringt besondere Rechte mit sich, etwa bei den Mitgliedern Steuern einzuziehen. Zudem erhalten Religionsgemeinschaften Vergünstigungen bei Steuern, Abgaben und Gebühren sowie Mitspracherechte in Gremien. Der Körperschaftsstatus der beiden großen Kirchen wird durch das neue Gesetz aber nicht berührt, da für sie staatskirchenrechtliche Verträge gelten. Auch für die jüdischen Kultusgemeinden gibt es gesonderte gesetzliche Regelungen.

Der Gesetzentwurf verlangt für die Zuerkennung eines Körperschaftsstatus das Bekenntnis einer Religionsgemeinschaft zu den fundamentalen Verfassungsprinzipien. Zudem muss sie über eine ausreichende Mitgliederzahl verfügen; als Richtwert wird ein Promille der Landesbevölkerung genannt, also rund 17.500 Mitglieder. Zudem wird ein Bestand der Gemeinschaft von mindestens 30 Jahren als Indiz für die Gewähr von Dauerhaftigkeit gewertet.

Weiter wird dem Landtag das Recht eingeräumt, eine Anerkennung als Körperschaft ausdrücklich „von seiner Zustimmung abhängig zu machen“. Auch ein Entzug des Körperschafts-Status ist nach dem neuen Gesetz möglich – etwa wenn Zweifel an der Rechtstreue aufkommen oder sich eine Religionsgemeinschaft „in ihrem Wesen so verändert, dass sie inhaltlich einen anderen Charakter erhält“. (KNA/iQ)