Ein Verbot, dass Schülerinnen während des Unterrichts an einer Berufsoberschule das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verbietet, begrenzt nach einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht in unzulässigerweise das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung.
Einen ungewöhnlichen Fall musste der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am Dienstag (22.04.2014) entscheiden (Az. 7 CS 13.2592). Eine Schülerin muslimischen Glaubens, war mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde jedoch widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.
Die Schule hatte sie aufgefordert, den Gesichtsschleier während des Unterrichtes abzunehmen. Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, ist nach Auffassung des BayVGH mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen.
Zwar werde die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme. Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, könne insoweit beschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in einer Weise behinderten, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen könne.
In zulässiger Weise sei der Grundsatz offener Kommunikation der Unterrichtsgestaltung im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft zu Grunde gelegt worden. Die offene Kommunikation im Unterricht beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern sei auch auf nonverbale Elemente, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache angewiesen, die zum großen Teil unbewusst ausgedrückt und wahrgenommen werde. Fehlten diese Kommunikationselemente, sei die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört. Bei gesichtsverhüllender Verschleierung einer Schülerin werde eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden.
Gegen den Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden.