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Sonderrechte

Katholische Kirche: Klare Regeln für Einstellung „Andersgläubiger“

Immer wieder gibt es Fälle von Diskriminierung am Arbeitsplatz, die nicht unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fallen. Dies liegt an einem Sonderrecht für Kirchen und religiöse Gemeinschaften. Nun haben katholische Würdenträger die Behandlung von „Nicht-Christen“ in kirchlichen Einrichtungen genauer präzisiert.

24
05
2014
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Die Beschäftigung von Nichtchristen in sozial-caritativen Einrichtungen der katholischen Kirche ist nach einer Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In einem am vergangenen Donnerstag (22.05.2014) in Bonn veröffentlichten Schreiben betonen die Bischöfe unter Verweis auf das kirchliche Arbeitsrecht, das katholische Profil der Einrichtungen müsse gesichert werden. Zugleich stellt die Erklärung fest, dass es je nach Region und Auftrag der Einrichtung nötig oder sinnvoll sein könne, auch Menschen einzustellen, die einen anderen Glauben haben oder konfessionslos sind. Die Caritas ist mit mehr als 500.000 Beschäftigten der größte nichtstaatliche Arbeitgeber in Deutschland.

„Andersgläubige Mitarbeitende können nur angestellt werden, wenn sie den kirchlichen Charakter einer Einrichtung anerkennen und ihn respektieren“, heißt es in der Erklärung. Zugleich müsse sichergestellt werden, dass das Führungspersonal der jeweiligen Einrichtungen katholisch sei und das kirchliche Profil garantiere. Auch erzieherische Aufgaben dürften in der Regel nur von christlichen Mitarbeitern übernommen werden.

Werbung für eigenen Glauben verboten

Klar gestellt wird ferner, dass andersgläubige Mitarbeiter auf keinen Fall in kirchlichen Einrichtungen für ihren Glauben werben dürfen. Auch die individuelle Religionsausübung während der Dienstzeit müsse mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden. „So darf beispielsweise das Tragen religiös oder kulturell motivierter Kleidung (z. B. einer Burka oder eines Gesichtsschleiers) nicht die für die christliche Arbeit essenzielle Zuwendung von Angesicht zu Angesicht verhindern.“

Die Bischöfe reagieren mit ihrer Positionsbestimmung darauf, dass immer mehr Einrichtungen der Caritas und anderer kirchlicher Träger – darunter Krankenhäuser, Pflegeheime, Sozial- und Beratungsdienste – Menschen ohne Konfession oder anderer Glaubensrichtungen beschäftigen. In der Erklärung, die als Ordnungsrahmen für die 27 katholischen Diözesen gedacht ist, verweisen die Bischöfe etwa darauf, dass katholische Einrichtungen in Ostdeutschland zahlreiche konfessionslose Mitarbeiter beschäftigen. In den westlichen Ballungsräumen hingegen lebten viele Muslime und Angehörige anderer Religionen.

Könnten Bereicherung sein

Die Bischöfe betonen zugleich, dass anders- oder nichtgläubige Mitarbeiter eine Bereicherung für katholische Einrichtungen sein könnten. Auch könnten insbesondere Beratungsangebote für Migranten davon profitieren, wenn die Caritas Menschen mit Migrationshintergrund beschäftige. Die Bischöfe mahnen die kirchlichen Arbeitgeber, die besonderen Anforderungen an nicht-christliche Mitarbeiter in Auswahlgesprächen zu benennen und schriftlich festzuhalten. So müsse deutlich gemacht werden, dass solche Mitarbeiter nur begrenzte Aufstiegsmöglichkeiten hätten und Einschränkungen bei der religiösen Betätigung am Arbeitsplatz unterlägen.

Die Beschäftigung nicht-christlicher Mitarbeiter in Kinderhorten und Kindertagesstätten ist laut Erklärung „nur im Einzelfall sinnvoll“, weil diese Einrichtungen „kindgerechte Orte des Glaubenlernens“ seien. Auch eine Beschäftigung von Nicht-Katholiken in der Ehe-, Familien- und Lebensberatung halten die Bischöfe für „in der Regel nicht möglich“, weil es dort häufig um Fragen nach dem Sinn des Lebens, Leid, Schuld und Sterblichkeit gehe. Anders sieht es laut Erklärung in der Schuldner-, Sucht-, Migrations- oder allgemeinen Sozialberatung aus, die von lebenspraktischen und sozialrechtlichen Fragen geprägt seien. (KNA)