Die indirekte Bezeichnung von NPD-Mitgliedern als „Spinner“ war zulässig. Dies hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts heute entschieden und die Klage der NPD abgewiesen. Damit wurde auch die „Macht des Wortes“ gestärkt.
Wochenlang hat die rechtsextreme Partei NPD gegen ein Flüchtlingsheim in Berlin-Hellersdorf Stimmung gemacht. Auf dem Höhepunkt der Aktionen hat sich auch Bundespräsident Gauck mit deutlichen Worten gemeldet und die Menschen zum gemeinsamen Widerstand gegen die Stimmungsmache aufgerufen. Gauck sagte damals im August 2013 bei einem Auftritt: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert“ und „Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen“.
Dies nahm die NPD zum Anlass gegen den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Antrag vorzugehen. Sie sah sich durch die Äußerungen des Präsidenten in ihrer Chancengleichheit gegenüber politischen Parteien benachteiligt. Der Zweite Senat lehnte heute den NPD-Antrag ab. Es sei zwar richtig, dass der Bundespräsident die Gesetze achten muss und auch das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Doch einzelne Äußerungen des Bundespräsidenten könnten jedoch nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn er „mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift.“ Dies war laut Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall nicht gegeben. (2 BvE 4/13)
Das Verfassungsgericht stärkte damit laut Kommentatoren die „Macht des Wortes“ und den Bundespräsidenten in seinem politischen Führungsstil. Auch der SPD Fraktionschef im Bundestag, Thomas Oppermann begrüßte, dass die Klage der NPD abgewiesen wurde. „Das ist ein erfreuliches Urteil. Gegen die NPD brauchen wir klare Worte und deutliche Formulierungen. Es ist gut, dass der Bundespräsident sich weiterhin auch zugespitzt äußern kann“, sagte Oppermann.