Neues Körperschaftsgesetz

NRW schafft Körperschaften zweiter Klasse

In Nordrhein-Westfalen wurden die umstrittenen Neuregelungen zur Verleihung des Status einer Körperschaft vom Parlament angenommen. Muslimische Vertreter und Gemeinschaften hatten bereits bei den Beratungen ihre Bedenken gegenüber einigen Punkten im neuen Gesetz geäußert.

12
09
2014
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Der nordrhein-westfälische Landtag hat in zweiter Lesung am Donnerstag (12.09.2014) in Düsseldorf ein neues Körperschaftsstatusgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Verleihung und Aberkennung von Körperschaftsrechten an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geregelt und vereinheitlicht. Kritiker sehen in dem Gesetz jedoch den Schritt hin zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft unter den Körperschaften.

So sieht das neue Gesetz vor, dass eine Körperschaft auch wieder aberkannt werden kann. Kirchen und jüdische Gemeinden, die bereits als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden sind, trifft diese Regelung nicht, da für sie weiterhin die alte Regelung gilt. Insofern können nur die neuen und wachsenden Körperschaften ihren Status verlieren. Dies führt automatisch zu einem Ungleichgewicht in der rechtlichen Stellung der Gemeinschaften. Der Koordinationsrat der Muslime (KRM) machte im Juni 2014 auf solche Probleme mit der Entzugsregelung in einer Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben aufmerksam. ((16/1851))

Verleihung von Parlament und Regierung abhängig

Ein weiterer Punkt, der auf starke Ablehnung und Kritik stößt: „Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Der Landtag kann die Erteilung der Körperschaftsrechte durch Beschluss des zuständigen Ausschusses jederzeit von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Landesregierung kann ihrerseits die Zustimmung des Landtags für die Erteilung der Körperschaftsrechte vorsehen.“

In einer Stellungnahme zum neuen Gesetz hatte der Islamrat für die Bundesrepublik im Mai 2014 erklärt: „Das Körperschaftsstatusgesetz kann von Seiten der muslimischen Religionsgemeinschaften weitgehend begrüßt werden. Dort jedoch, wo über die verfassungsrechtlichen Kriterien hinaus Voraussetzungen formuliert werden, bedarf das Gesetz noch der Überarbeitung. Dies besteht insbesondere bei den Punkten der Verleihung durch Rechtsverordnung, des Parlamentsvorbehaltes und der Frage des Nachweises der Mitgliedschaft.“ ((16/1772))

Breite Zustimmung im Parlament

Das Parlament hingegen hat sich den Bedenken der muslimischen Religionsgemeinschaften in diesen Punkten nicht angeschlossen. Mit den Stimmen von CDU, SPD, Grünen und FDP wurden die Änderungen beschlossen. Einzig die Fraktion der Piraten, die am Anfang für den Gesetzesentwurf war, stimmte wegen eines Änderungsantrags gegen die Neuregelung.

Tatsächlich wird sich erst in der Praxis zeigen, wie Parlament und Regierung mit den Anträgen auf Anerkennung als Körperschaften umgehen werden. Die ersten Anträge dürften übrigens auch von den muslimischen Gemeinschaften kommen. Sie stellen die größten religiösen Minderheiten in NRW dar und sind trotz ihrer klaren Beschaffenheit als Religionsgemeinschaften weiterhin nicht anerkannt. (as)