Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Urteil

Kirchen dürfen Kopftücher verbieten

Sonderrecht für Kirchen: Obwohl in Deutschland ein Diskriminierungsverbot existiert, dürfen kirchliche Arbeitgeber ihren Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Geklagt hatte eine muslimische Krankenschwester, deren Fall dennoch glücklich enden könnte.

24
09
2014

Kirchliche Arbeitgeber können ihren Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten. Das entschied der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am Mittwoch in Erfurt. Anlass war die Berufungsklage einer muslimischen Krankenschwester, die in einem evangelischen Krankenhaus tätig ist. Das Bundesarbeitsgericht wies den konkreten Fall dennoch an das Landesarbeitsgericht zurück mit der Begründung, dass zu klären sei, ob das Krankenhaus tatsächlich der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem sei offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum arbeitsfähig war.

Die Krankenschwester hatte von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis eingefordert, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Das Krankenhaus hatte dies untersagt. Zur Begründung verwies es auf seine konfessionelle Ausrichtung, die Richtlinien für den kirchlichen Dienst und die Dienstverordnung zur Personalhygiene. Diese schreibt vor, dass private Kleidung wie das Kopftuch im Krankenhaus nicht getragen werden dürfe.

Diskriminierung trotz Diskriminierungsverbot

Die Klägerin sah sich durch diese Vorgaben in ihrer Religionsfreiheit verletzt. Zudem forderte sie eine Gehaltsnachzahlung für Zeiten, in denen sie nicht gearbeitet hatte. Die Krankenschwester hatte nach drei Jahren Elternzeit und mehreren Monaten Krankheitsausfall dem Krankenhaus 2010 wieder ihre Dienste angeboten. Dabei hatte sie angekündigt, künftig aus religiösen Gründen ihr Kopftuch tragen zu wollen.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage der Krankenschwester 2011 zunächst stattgegeben mit der Begründung, das Grundrecht der Klägerin auf Religionsfreiheit wiege schwerer als das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirchen auf Selbstbestimmung; außerdem habe die Klägerin ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten. Das Landesarbeitsgericht entschied im Jahr darauf zugunsten des Krankenhauses. (KNA)

Leserkommentare

portago sagt:
Das sollte sich eine christliche Krankenschwester einmal in der Türkei oder dem Iran erlauben.
30.03.17
13:24