Eine Kölner Privatschule hat zwei muslimische Schülerinnen wegen des Tragens von Kopftüchern vom Unterricht suspendiert. Diese klagten gegen den Ausschluss vom Unterricht vor Gericht. Das Bonner Landgericht hat nun entschieden, dass ein von der Schulleitung ausgesprochenes Kopftuchverbot rechtens sei.
Das Landgericht Bonn hat im Fall von zwei 13 jährigen muslimischen Schülerinnen, denen das Tragen eines Kopftuchs an einer Kölner Privatschule durch die Schulleitung verboten wurde, das Verbot bestätigt. Im Gegensatz zu staatlichen Schulen, unterstehen Privatschulen nicht dem Schulgesetz des Landes NRW. Daher hätten Privatschulen „die Freiheit ihr eigenes Erziehungsziel festzulegen“, so der zuständige Richter Stefan Bellin in der Urteilsverkündung.
Bei der Schule handelt es sich um eine internationale Privatschule in Köln-Rondorf, die sich am britischen Schulsystem orientiert. Diese versteht sich als weltanschaulich neutral und duldet aus diesem Grund keine religiösen Symbole. Grundsätzlich seien zwar Schüler jeglicher religiöser, ethnischer und nationaler Couleur willkommen, dennoch verpflichten sich alle Schüler eine Schuluniform zu tragen, die keine religiösen Kleidungsstücke wie ein Kopftuch zulassen.
Die beiden Schwestern waren am ersten Schultag nach den Sommerferien erstmals mit einem Kopftuch in der Schule erschienen. Sie wurden noch am gleichen Tag vom Schulleiter vom Unterricht suspendiert. Bis zur Urteilsverkündung vergangene Woche durften die Schülerinnen nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen. „Wir haben ausführlich diskutiert, sind aber zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Ausnahme gemacht werden kann. Unsere Schule ist seit 30 Jahren ein neutraler Ort“, erklärte Stuart Horten, Geschäftsführer des Schulträgers, gegenüber Medien.
Die Familie der beiden Mädchen klagte gegen das Verbot durch die Schule und stellte einen Antrag auf Einstweilige Verfügung. Das Bonner Landgericht lehnte diesen Antrag jedoch ab. Da es sich hierbei um eine Privatschule handele, die ihrem eigenen Anspruch nach weltanschaulich neutral ist, habe sie das Recht den Schülerinnen das Kopftuchverbot aufzuerlegen. Dies sei demnach kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit und auch kein Fall von Diskriminierung.
An öffentlichen Schulen ist das Tragen von Kopftüchern zumindest für Schülerinnen weiterhin erlaubt. Enttäuscht über das Urteil sind die beiden Schülerinnen trotzdem. Schließlich haben sie sich wohl gefühlt und gute Freunde an ihrer bisherigen Schule gefunden, die sie nun verlassen müssen, wenn sie ihren Glauben weiterhin praktizieren möchten. Umso schlimmer dürfte das Gefühl der Ausgrenzung wegen der religiösen Einstellung wiegen. (ms)