Islamische Beschneidungsfeiern am Karfreitag sind nicht mit dem Feiertagsgesetz von Nordrhein-Westfalen vereinbar. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Münster hervor.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine muslimische Beschneidungsfeier am Karfreitag in Köln untersagt. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln und eine Verfügung der Stadt Köln.
Die in Köln geplante Feier mit mindestens 400 Gästen in einer Gaststätte sehe neben Koranlesungen Musik, Tanz und Festessen vor und habe damit auch unterhaltenden Charakter, heißt es im am Dienstag in Münster veröffentlichten OVG-Beschluss. Deshalb sei die Feier nach dem NRW-Feiertagsgesetz nicht zulässig; es schütze den christlichen Karfreitag als stillen Feiertag und Tag der Trauer.
Wie schon das Verwaltungsgericht verneinte auch das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob sich in dem Fall ein Konflikt mit der Freiheit der Religionsausübung stelle. Die Richter wiesen darauf hin, dass Beschneidungsfeiern im islamischen Kulturkreis nicht an einen Kalendertag gebunden seien und deshalb nicht gerade am Karfreitag stattfinden müssten. Überdies erfolge die eigentliche Beschneidung oft vor dem Fest. Die Vermietung der Gaststätte erfolge aus gewerblichen und nicht aus religiösen Gründen. Der Beschluss des 4. Senats des OVG ist nach den Angaben unanfechtbar. (KNA)