Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Essen

Muslima muss 400 Euro Strafe zahlen

Eine junge Muslima zerschnitt ein Plakat von Mitstudentinnen, weil sie sich religiös beleidigt gefühlt hat. Das Gericht entschied: Glaubensfreiheit erlaubt keine Sachbeschädigung.

25
03
2015

Eine muslimische Studentin muss für das Zerschneiden eines Kunstplakats in Essen eine Geldstrafe von 400 Euro wegen Sachbeschädigung hinnehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Essen, wie das OLG am Dienstag mitteilte. Die Frau hatte sich 2013 in der Uni-Bibliothek an einer Collage mit Bildern aus dem israelischen Comicroman „Blutspuren“ gestört, die Anglistik-Studenten in einer Ausstellung zeigten.

Weil die Studentin aus arabischen Schriftzeichen die Zeile „Nieder mit Allah“ las, fühlte sie sich religiös beleidigt. Ein Mitarbeiter der Bibliothek bot noch an, die betreffende Stelle der Collage mit Papier abzudecken. Doch die Frau schnitt das Stück mit einer Schere aus. Ein Anwalt erstattete damals Anzeige. Die im Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaube keine Sachbeschädigung, urteilte jetzt der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts und wies damit die Berufung der Frau als unbegründet zurück. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Rasm sagt:
Auch wenn man sich in seinen rel. Gefühlen irgendwie angegriffen/verletzt fühlt muss man sich nicht wie ein pubertierendes Kind aufführen! Es gibt andere Wege. Zudem sind mir auch eben Bilder der ISIS und der Zerstörung von Statuen etc. in den Sinn gekommen. Naja...
26.03.15
10:28
Kritika sagt:
L.S. Na und? Jemand hat Sachbeschädigung begangen und muss dafür ein Strafgeld zahlen. Das gilt auch für eine selbst ernannte mohammedanische KultürPolizistin. Die Gräueltaten - nicht das Papierzerschneiden - sind es weshalb der Islam Europaweit Furcht verbreitet und auf starke Ablehnung stösst. Gruss, Kritika
09.11.16
1:38