Diskriminierung

„Abercrombie & Fitch“ unterliegt im Streit um Kopftuchverbot

Im Kopftuchstreit mit der Modekette „Abercrombie & Fitch“ hat eine Muslimin vom obersten Gerichtshof der USA Recht bekommen. Das Unternehmen dürfe der Bewerberin eine Einstellung nicht aufgrund ihres Kopftuches verweigern.

02
06
2015
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Ein Kopftuchverbot des Modeherstellers „Abercrombie & Fitch“ verstößt aus Sicht des obersten Verfassungsgerichts der USA gegen das Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz. In ihrer mit acht zu einer Stimme gefällten Entscheidung gaben die Richter am Montag einer muslimischen Klägerin Recht, der wegen ihres Kopftuchs ein Job bei „Abercrombie & Fitch“ verwehrt worden war.

Die damals 17-jährige Klägerin Samantha Elauf hatte sich im Jahr 2008 in Tulsa im US-Bundesstaat Oklahoma um einen Job in dem Modeladen von „Abercrombie & Fitch“ beworben. Während die lokale Managerin die Bewerberin einstellen wollte, erhielt diese Weisung aus der Geschäftsführung, die Muslima nicht zu beschäftigen. Als Grund führte die Firma den Wunsch der Frau an, ein Kopftuch zu tragen.

Die US-amerikanische Aufsichtsbehörde EEOC klagte für Elauf auf Diskriminierung. Die Muslima erhielt in erster Instanz Recht vor einem Bundesgericht, das ihr eine Schadenersatzzahlung von 20.000 US-Dollar zusprach. In der Berufung stellte sich ein Bezirksgericht in Denver auf die Seite des Konzerns. „Abercrombie & Fitch“ hatte dort erfolgreich den Standpunkt vertreten, der Konzern könne nicht wegen Diskriminierung verantwortlich gemacht werden, weil Elauf die Firma nicht auf ihre religiösen Bedürfnisse aufmerksam gemacht habe.

Das Verfassungsgericht wertete in seiner Entscheidung das Recht der Klägerin, ein Kopftuch zu tragen höher als das des Unternehmens, sein Produkt in einer bestimmten Weise anzubieten. „Ein Arbeitgeber darf die religiösen Gewohnheiten eines Bewerbers, bestätigt oder nicht, nicht zu einem Faktor bei Entscheidungen über eine Beschäftigung machen“, hieß es in der Urteilsbegründung.

Das Verfassungsgericht schickte den Fall zurück an das Berufungsgericht, das mit der neuen Maßgabe nun abermals in der Sache entscheiden muss.(KNA/iQ)