Die Juristin Betül Ulusoy darf nun doch in der Rechtsabteilung des Bezirksamts Berlin-Neukölln arbeiten. Dies teilte das Bezirksamt in Folge diverser Medienberichte und Stellungnahmen heute mit.
Die Juristin und Bloggerin Betül Ulusoy, kann nun doch trotz ihres Kopftuches beim Rechtsamt Neukölln einen Teil ihrer juristischen Ausbildung absolvieren. Das teilte das Bezirksamt am Dienstag in Berlin mit. Damit reagierte die Behörde auf eine Welle von kritischen Medienberichten und Stellungnahmen von Muslimen und Nicht-Muslimen aus ganz Deutschland.
Beim Vorstellungsgespräch hatte das Amt Ulusoy mitgeteilt, wegen ihres Kopftuchs ihre Bewerbung prüfen zu müssen. Ulusoy rief nach dieser Aussage in den sozialen Medien dazu auf, gegen die Diskriminierung Stellung zu beziehen. Die Ablehnung einer Verwaltungsstation käme nämlich einem Berufsverbot gleich, so Ulusoy. Das Verwaltungspraktikum ist schließlich Teil ihrer juristischen Ausbildung, die sie im Juli mit dem 2. Staatsexamen abschließen möchte.
Der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg warf dem Bezirksamt „gravierenden Rechtsbruch“ vor, weil er es abgelehnt habe, die Muslima wegen ihres Kopftuches zu beschäftigen. Der TBB berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März, nach der ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen verfassungswidrig ist.
Das Bezirksamt rief den Berliner Senat auf zu klären, welche Auswirkungen das Karlsruher Urteil auf das Neutralitätsgesetz des Landes habe. Der Senat sei „in der Pflicht, eine grundsätzliche Entscheidung für alle Senats – und Bezirksverwaltungen im Land Berlin zu treffen und Rechtsklarheit zu schaffen“.
Die Rechtsreferendarin dürfe jedoch erstmal beim Bezirksamt keine „hoheitlichen Aufgaben mit Außenwirkung“ übernehmen. Zur Begründung verwies es auf das Berliner Neutralitätsgesetz und das Kammergericht Berlin. Es verbiete religiös geprägte Kleidungsstücke in der Rechtspflege bei Beamten, Angestellten und Auszubildenden, „die hoheitlich und sichtbar das Land Berlin nach außen vertreten“. Dies gelte, wenn sie Bürgern „gegenübertreten und diese sich dadurch in ihren religiösen Gefühlen verletzt sehen könnten“. (KNA/dpa/iQ)