2014 gipfelte in Köln eine Kundgebung der Gruppe „Hooligans gegen Salafisten“ (Hogesa) in wüsten Gewaltausbrüchen. Die Polizei wollte eine Neuauflage 2015 daher komplett verbieten. Doch das Verwaltungsgericht entschied anders.
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine von der Polizei verbotene Demonstration von Hooligans und Rechtsextremen in Köln teilweise wieder erlaubt. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erklärten die Richter ein komplettes Verbot für nicht rechtmäßig.
Die Kundgebung ist für den 25. Oktober 2015 angemeldet. Fast genau ein Jahr zuvor hatten sich bei einer Demo der Gruppe „Hooligans gegen Salafisten“ (Hogesa) Hooligans und Rechtsextreme Straßenschlachten mit der Polizei geliefert. Die Beamten befürchten bei einer Neuauflage der Kundgebung ähnliche Gewaltausbrüche. Der Organisator habe die Versammlung schließlich selbst als „Hommage“ an 2014 bezeichnet – mit gleicher Route und gleichem Klientel. Mit dem Verbot wollte das Polizeipräsidium neue Krawalle unterbinden.
Das Gericht entschied nun, dass die Teilnehmer zwar nicht wie geplant durch die Innenstadt ziehen dürfen – denn dabei sei tatsächlich nicht von einem friedlichen Verlauf auszugehen. Eine Kundgebung an einem festen Ort könne aber stattfinden. „Eine ortsfeste Versammlung“ sei im Vergleich zu einem Demonstrationszug „eher beherrschbar“, teilte das Gericht mit. Das habe sich etwa 2014 bei einer dem Hogesa-Umfeld zuzuordnenden Versammlung in Hannover gezeigt. Bei der Versammlungsfreiheit handle es sich um ein hohes Gut.
Die Richter räumten der Polizei allerdings die Möglichkeit ein, für die Kundgebung Auflagen zu machen – zum Beispiel beim genauen Ort oder der Dauer. Sie habe damit die Möglichkeit, Ausschreitungen zu verhindern.
Das Kölner Polizeipräsidium war eigentlich davon ausgegangen, dass das Verbot juristisch standhalten werde. „Ich bin der festen Überzeugung, dass dieses Verbot auch den hohen Ansprüchen des Bundesverfassungsgerichts was die Versammlungsfreiheit angeht, entspricht“, erklärte damals Polizeipräsident Wolfgang Albers. Der Organisator der Demo klagte allerdings dagegen. Beide Seiten können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch vor dem Oberverwaltungsgericht anfechten.(dpa/iQ)