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Juristen

Rechtmäßigkeit von Verschleierungsverbot umstritten

Juristen sind sich ebenfalls uneins über die Rechtmäßigkeit des Vollverschleierungsverbotes an zwei nordrheinwestfälischen Grundschulen. Damit bleibt das Verbot umstritten.

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2015
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Das Gesetz © by RA Torsten Kellotat auf flickr.com (CC BY 2.0), bearbeitet IslamiQ

Der Bonner Rechtsanwalt Yahya Martin Heising sieht das Verschleierungsverbot an den beiden Grundschulen kritisch. Das Argument, die Kinder hätten Angst vor den verschleierten Frauen gehabt, sei nicht stichhaltig, sagte Heising, der muslimische Familien in Schulrechtsfragen vertritt. „Das ist eine Bankrotterklärung an die pädagogischen Fähigkeiten der Lehrkräfte.“ Lehrer müssten in der Lage sein, auf die Situation einzugehen und den Kindern kulturelle Verschiedenartigkeit zu erklären.

Auch die Auswirkungen auf die betroffenen Mütter sind laut Heising problematisch. „Die Frauen fühlen sich durch solche Regelungen diskriminiert.“ Sie hätten sich mit den Normen des Korans auseinandergesetzt und für sich die Verschleierung entschieden. „Wenn man den Nikab jahrelang trägt, dann entwickelt man ein Schamgefühl“, so der Konvertit. „Man kann ihn nicht einfach ablegen.“

Dagegen sieht der Münsteraner Rechtswissenschaftler Fabian Wittreck das „Verschleierungsverbot“ an nordrein-westfälischen Grundschulen durch die Landesverfassung gedeckt. „Wenn die Schule plausibel behaupten kann, dass Kinder Angst vor vollverschleierten Frauen haben, dann tangiert das die Ordnung der Einrichtung“, sagte Wittreck am Freitag in Münster. Er äußerte sich zur Entscheidung zweier Grundschulen in Essen und Düsseldorf, die Vollverschleierung muslimischer Mütter auf ihrem Schulgelände zu verbieten.

Das Neutralitätsgebot sei zwar allgemeingültig, so Wittreck weiter. „Die Schule hat aber einen staatlichen Erziehungsauftrag. Hier darf der Staat stärker eingreifen als andernorts.“ Für ein gesetzliches Verbot der Vollverschleierung an Schulen sieht der Jurist allerdings keine Grundlage. „Die Bedrohung der Ordnung muss konkret sein.“ Ob diese vorliege, könne nur im Einzelfall entschieden werden.

Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom März gegen ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen hatte der NRW-Landtag im Juni die Privilegierung christlicher Bildungs- und Kulturwerte aus dem Schulgesetz des Landes gestrichen. Damit wurde das Kopftuch für muslimische Lehrerinnen erlaubt. Das Gericht hatte weiter erklärt, das Tragen eines Kopftuchs oder sonstiger religiöser Symbole einer Lehrkraft dürfe nur dann verboten werden, wenn davon im Einzelfall „eine hinreichend konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität“ ausgehe.(KNA/iQ)