Zur Integration gehören für die Landesregierung auch gleiche Rechte für den Gottesdienstbesuch während der Arbeitszeit. Deshalb beschloss die grün-rote Koalition nun, dass Muslime an religiösen Feiertagen freinehmen können.
Muslime dürfen künftig zum Besuch des Gottesdienstes an wichtigen Feiertagen der Arbeit fernbleiben. Damit sind sie Christen und Juden im Südwesten gleichgestellt, erläuterte Integrationsministerin Bilkay Önay (SPD) am Mittwoch in Stuttgart. „Das ist das Signal, dass sie dazu gehören und als gleichberechtigt in unserer Gesellschaft angesehen werden.“ Insofern könne das neue „Gesetz zur Verbesserung von Chancengleichheit und Teilhabe“ der Radikalisierung von Migranten vorbeugen. Die grün-rote Koalition verabschiedete das Gesetz gegen die Stimmen von CDU und FDP.
Die Opposition hält das Gesetz für unnötig. Die Wirtschaft sehe keinen Handlungsbedarf, betonten die Integrationsexperten Andreas Glück (FDP) und Bernhard Lasotta (CDU). Das Thema werde bereits in der täglichen Praxis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern reibungslos geregelt.
Öney will dagegen die Integration verbindlicher regeln, zumal in dem Flächenland mit dem höchsten Migrantenanteil. „Sie werfen uns vor, keine Konzepte zu haben, und wenn wir was Konkretes vorlegen, sagen Sie, das funktioniert doch eh“, hielt sie der Opposition vor.
Für Christen gibt es Freistellungsmöglichkeiten am Buß- und Bettag, Gründonnerstag und Reformationstag, für Juden an sieben Festtagen. Voraussetzung auch für die künftig von diesen Regelungen profitierenden Muslime ist, dass der Besuch des Gottesdienstes außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist und keine betrieblichen Notwendigkeiten entgegenstehen. Zudem muss das Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei der Arbeitgeber entscheidet, ob dieses stunden- oder ganztägig passiert.
Für Lasotta ist das Gesetz zu „wachsweich“: „Die Regelung führt eher zu Rechtsunsicherheit als zu Klarheit.“ So bleibe offen, was genau der Begriff „rechtzeitig“ bedeute.
Muslime können an jeweils einem Tag der religiösen Feiertage Opferfest, Fest des Fastenbrechens und Aschura die Regelung nutzen. Für Beschäftigte alevitischen Glaubens gilt das für die religiösen Feiertage Aschura, Hizir-Lokmasi und Nevruz. (dpa, iQ)