Kliniken in Frankreich dürfen ihren Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass das Verbot keine Verletzung der Religionsfreheit darstellt.
Krankenhausmitarbeiterinnen in Frankreich darf weiterhin das Tragen von Kopftüchern verboten werden. Das entschied das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Begründet wurde die Entscheidung mit der französischen Verfassung. Die Regelung an einer öffentlichen Klinik stelle keine Verletzung der Religionsfreiheit dar.
Eine ehemalige Sozialarbeiterin, die in einem Pariser Krankenhaus eingestellt war, hatte geklagt, weil ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde. Grund dafür war ihr Kopftuch, das sie trotz mehrmaliger Beschwerden seitens der Patienten nicht ablegen wollte. Gegen die Entscheidung hat die muslimische Frau vor mehreren französischen Gerichten und zuletzt vor dem Menschengerichtshof geklagt.
Angestellte in öffentlichen Einrichtungen sei es gestattet, die Religionsfreiheit zu genießen, daraus ergebe sich für sie jedoch kein Recht, ihren religiösen Überzeugungen am Arbeitsplatz Ausdruck zu verleihen. Es müsse das Recht der Patienten auf eine Gleichbehandlung berücksichtigt werden. Die Säkularität sei ein „grundlegendes Prinzip“ der französischen Republik und dürfe konsequent durchgesetzt werden.