Ein Kopftuchverbot an einer Schule in St. Margrethen (Schweiz) ist unzulässig. Das entschied das Schweizer Bundesgericht. Die Neutralitätspflicht gelte nicht für Schülerinnen.
Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne hat am Freitag entschieden, dass das Kopftuchverbot an einer Schule in St. Margrethen unzulässig ist. Ein 16-jähriges Mädchen darf das Kopftuch damit während des Unterrichts tragen.
Ausgelöst wurde die Diskussion im August 2013 in der Gemeinde St. Margrethen im St. Galler Rheintal. Eine 12-jährige Schülerin erschein am ersten Tag des neuen Schuljahres mit einem Kopftuch in der Schule. Die Schulleiterin hielt das für inakzeptabel. Sie wies auf die Schulordnung hin, die das Tragen jeglicher Kopfbedeckungen während des Unterrichts untersagte.
Das Verwaltungsgericht hieß 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut und erlaubte dem Mädchen das Tragen des Kopftuchs. Das Bundesgericht entschied nun endgültig, dass das Mädchen sein Kopftrug tragen dürfe.
Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 15 der Bundesverfassung) sei nicht gerechtfertigt. Im Gegensatz zur Schule und zu den Lehrern bestehe für die Schülerinnen und Schüler keine religiöse Neutralitätspflicht. Das Tragen religiöser Symbole sei grundsätzlich mit der Pflicht der Schüler zu respektvollem Umgang untereinander vereinbar.
Der islamische Zentralrat der Schweiz zeigte sich zufrieden, ist jedoch nicht euphorisch. Das Urteil sei auf rechtlicher Ebene zweifelsfrei ein Erfolg für die Muslime in der Schweiz, jedoch noch lange kein Sieg gegen die, in der öffentlichen Meinung fest verankerte, Ablehnung des Islams und der Muslime.