Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen verbieten, ein Kopftuch zu tragen? Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich mit Fällen aus Belgien und Frankreich.
Der Europäische Gerichtshof befasst sich mit dem Tragen von Kopftuch am Arbeitsplatz. Konkret geht es um zwei Fälle aus Belgien und Frankreich. In Frankreich klagte eine Softwaredesignerin gegen ihre Kündigung. Sie sei entlassen worden, nachdem sich ein Kunde über ihre Bedeckung beschwert habe. Der Europäische Gerichtshof soll in diesem Fall klären, ob eine in der EU-Gesetzgebung prinzipiell erlaubte Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.
In Belgien dagegen geht es um eine Rezeptionistin, die ein Kopftuch trägt. Der Arbeitgeber habe seinen Angestellten verboten am Arbeitsplatz Symbole religöser Überzeugung zu tragen. In diesem Fall möchte das zuständige belgische Gericht von dem Europäischen Gerichtshof erfahren, ob das Kopftuchverbot für die muslimische Angestellte eine Diskriminierung darstellt, auch wenn von der Regelung alle Mitarbeiter betroffen sind.
EU-Richtlinien gehen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz „aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ vor. Eine Ungleichbehandlung kann aber erlaubt sein, wenn die Vorgabe „eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt“. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sollen nun die wichtige Grundsatzfrage beantworten.