Augsburger Urteil

Wieso heißt es eigentlich Kopftuchverbot?

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat einer muslimischen Rechtsreferandarin Recht gegeben und das Kopftuchverbot gekippt. Doch wieso heißt es eigentlich Kopftuchverbot, wenn es doch Arbeitsverbot heissen müsste? Ein Kommentar von Rechtsanwalt Yalçın Tekinoğlu

03
07
2016
Kopftuch, Muslimin, Kopftuchverbot
Symbolbild: Kopftuchtragende Studentin, Kopftuch © by iQ

Das Kopftuch ist zu allererst ein Kleidungsstück, das die Aura der Frau bedecken soll. Für die moderne, muslimische Frau ist das Kopftuch ein Schutz vor unerwünschtem Kontakt -Stichwort: sexualisierte Gewalt und „Nein heißt Nein“- und Ausdruck ihrer Emanzipation. Ausdruck eines bemerkenswerten Selbstbewusstseins, gerade auch gegen den Widerstand einer intoleranten Gesellschaft und oftmals auch gegen den Widerstand der eigenen, religiösen Eltern aus der begründeten Angst vor Benachteiligung ihres eigenen Kindes, seiner Bildungschancen und Karrieremöglichkeiten trotz bzw. wider eines guten Intellekts und Begabung.

Gefährden jüdische Richter oder feministische Staatsanwälte die Neutralität des Staates?

Staatlich-systematische Diskriminierung erfahren kopftuchtragende Frauen beim Zugang zu Bildungs- und Berufsmöglichkeiten, insbesondere als Lehrerin und Juristin, aber auch als Kindergärtnerin oder Polizisten, allgemein gesprochen als Beamtin, Staatsdienerin oder Hoheitsträgerin wie etwa als Notarin, Standesbeamtin oder Diplomatin. Eine unendliche Fülle an beschränkten Berufsmöglichkeiten ist denkbar.

Warum sollte der nächste EU-Vertrag nicht von einer deutschen Diplomatin mit Kopftuch ausgehandelt werden? Ist es undenkbar auf dem Standesamt im schönen alten Fachwerk-Rathaus von einer Standesbeamtin mit Kopftuch getraut zu werden? Wird die erste Frau im Amt des Bundespräsidenten womöglich ihre Haare nicht öffentlich zur Schau stellen und deshalb keine gute Erste Repräsentantin des Staates sein? Und wenn doch, sollte uns das beunruhigen? Können wir einer leitenden Oberstaatsanwältin mit Einser-Diplom und Schleier um ihr Haupt nicht die Erhebung einer öffentlichen Anklage zutrauen? Darf die vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ein Urteil nicht „Im Namen des Volkes“ verkünden, während sie ein Tuch auf ihre Haartracht gebunden hat? Und wo liegt eigentlich der Unterschied zum vermeintlich jüdischen Richter namens Salomon Goldschmitt oder zur feministischen Staatsanwältin mit betont kurzen, rotgefärbten Haaren, die mit dem Motorrad zur Verhandlung anfährt? Und geht Herr Goldschmitt überhaupt regelmäßig in die Synagoge und hält jeden Samstag den Schabbat ein? Darf die rothaarige Staatsanwältin nur keine Sexualstraftaten gegen Männer verhandeln und Vergewaltigungsfälle gegen Frauen schon?

Pluralität im Gerichtssaal als Gebot der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Wer sich auf den gefährlichen Pfad solcher Gedankenexperimente begibt, bewegt sich außerhalb unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Jeder Verantwortungsträger in Justiz, Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Staates, der einer muslimischen Rechtsreferendarin den Sitzungsdienst bei der Staatsanwaltschaft oder die Leitung einer mündlichen Verhandlung verweigert, missachtet die Ausbildungsverordnung, den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 unseres Grundgesetzes und unterliegt einem Irrtum bezüglich seiner Gründe.

Eine kluge, junge Muslimin, die das erste Juristische Staatsexamen bestanden hat, wird sich sicherlich nicht von ihrem Ehemann oder ihrem Vater zum Tragen des Kopftuches zwingen lassen. Das Kopftuch ist auch kein Symbol des Islam, sondern Ausdruck einer persönlichen Überzeugung, die den Charakter der Person maßgeblich mit ausmacht und daher nicht einfach für die Dauer einer Gerichtsverhandlung abgelegt werden kann. Der vielfach herangezogene Neutralitätsgrundsatz entpuppt sich bei näherer Betrachtungsweise als Scheinargument. Neutralitätsgrundsatz bedeutet nicht, alles Religiöse oder Persönliche dem Diktat der staatlichen Objektivitäts-Hygiene zu unterwerfen, sondern eben neutral gegenüber plurale, sichtbare Lebensweisen zu sein. Bei Gericht arbeiten keine Roboter nach Algorithmen, sondern Menschen, die auch ein Privatleben haben und aus dem Fundus dieses Privatlebens die bunten Fälle, die das Leben schreibt, konsequent und kompetent vor Gericht verhandeln können. Sei es als jüdischer Richter, als feministische Staatsanwältin oder eben nur Rechtsreferendarin mit Kopftuch.

„Bei Gericht arbeiten keine Roboter nach Algorithmen, sondern Menschen, die auch ein Privatleben haben und aus dem Fundus dieses Privatlebens die bunten Fälle, die das Leben schreibt, konsequent und kompetent vor Gericht verhandeln können. Sei es als jüdischer Richter, als feministische Staatsanwältin oder eben nur Rechtsreferendarin mit Kopftuch.“

Die Folgen des Ausgburger Urteils

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat es sich in dem zugrundeliegenden Verfahren (Urteil vom 30.06.2016, Aktenzeichen: Au 2 K 15.457) einfach gemacht. Das Gericht hat nämlich lediglich auf die formelle Rechtswidrigkeit abgestellt, ohne die materielle Rechtswidrigkeit festzustellen. Das heißt, dass hier im konkreten Fall bereits die Rechtsgrundlage für das „Verbot des Tragens eines muslimisch motivierten Kopftuchs bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ gefehlt hat. Eine solche Rechtsgrundlage kann der Gesetzgeber allerdings schnell schaffen. Ob eine solche Rechtsgrundlage mit den Rechten der Klägerin vereinbar gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht erst gar nicht geprüft.

Es bleibt daher eine gewisse Unsicherheit, auch wenn das Urteil künftigen Generationen von Rechtsreferendarinnen Mut macht. Unsicherheit bleibt auch bezüglich der nächsten Instanzen. Der bayerische Justizminister hat bereits angekündigt, gegen das Urteil die zugelassene Berufung einlegen zu wollen. Dass die Berufung bereits im Urteil zugelassen wurde, ist ein seltener Umstand und der hohen Bedeutung des Falles zu verdanken. Üblicherweise muss die Zulassung der Berufung erst beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Sollte das beklagte Land Bayern auch in der Berufungsinstanz unterliegen, würde voraussichtlich auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen werden. Der Rechtsstreit könnte sich allein bis dahin um etliche Jahre hinziehen, theoretisch bis zum Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die betroffene Klägerin hatte im September 2014 ihr Referendariat begonnen und wird dieses vermutlich Ende 2016 abschließen. Von einer rechtskräftigen Entscheidung wird sie daher nicht mehr persönlich profitieren. Wünschenswert wäre es, wenn das Urteil des Verwaltungsgericht Augsburg nunmehr eine Klagewelle angehender Referendarinnen ins Rollen bringt. Dabei ist zu empfehlen, neben einer Hauptsacheklage auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, damit jede Referendarin innerhalb kurzer Zeit eine vorläufige, verbindliche Regelung in ihrem Sinne erhält und vor Ende ihrer Referendarstationen auch wirklich einmal auf der Richterbank die Verhandlung leiten darf oder als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft Anklagen verlesen, Plädoyers halten und Strafmaße beantragen darf, was sicherlich die unbestrittenen Höhepunkte in der praktischen Ausbildung eines jeden Referendariats sind.

Das Augsburger Urteil macht Mut

Angehenden Rechtsreferendarinnen ist anzuraten, rechtzeitig vor Beginn ihres Referendariats unter Zuhilfenahme spezialisierter Anwälte und Antidiskriminierungsverbände sich aller juristischen Mittel zu bedienen, um sich gegen ein drohendes Verbot zur Wehr zu setzen. Referendarinnen sollten sich auch nicht aus Angst vor Repressalien zum Opfer einer vielfach praktizierten „freiwilligen“ Verzichtserklärung degradieren lassen. Niemand sollte sich der Illusion hingeben, dass lediglich das Tragen des Kopftuches verboten würde. „Kopftuchverbot“ ist lediglich zu einem salonfähigen Slogan geworden, der von der Mehrheitsgesellschaft der „besorgten Bürger“ unter dem Deckmantel einer falschen Fürsorge vermeintlich unterdrückter Musliminnen akzeptiert wird.

Vielmehr kommt das Verbot in seinen konkreten Auswirkungen einem Berufsverbot für eine große Anzahl muslimischer Frauen gleich und führt damit erst Recht zu einer Unterdrückung. Faktisch führt das Verbot nicht zu einem Schutz vor Diskriminierung muslimischer Frauen, sondern setzt die Ursache für Benachteiligung, wie bereits das Bundesverfassungsgericht richtig erkannt hat. Richtigerweise sollte das Verbot nicht Kopftuch-„verbot“ heißen, sondern besser Arbeits- und Ausbildungsverbot, Verbot der gleichen Teilhabe am Leben, Verbot der Zuerkennung gleicher Rechte wie Personen ohne bestimmte Kleidung. Die unerträgliche Diskriminierung aufstrebender, karriereorientierter und erfolgreicher muslimischer Frauen hat mit dem Urteil des Verwaltungsgericht Augsburg ein vorzeitiges Ende gefunden.

Leserkommentare

Wolfram Obermanns sagt:
Ein Urteil in einer Reihe von Urteilen, die alle das selbe besagen: Die freie Ausübung der Religion in Deutschland ist geschützt. Unter den Artikeln zu diesen Urteilen findet sich zu hauf der immer gleiche Grund, wie es überhaupt zu dieser unsinnigen Gesetzgebung gekommen ist: Populismus. Ein Populismus der die Befindlichkeit einer Konsumentengesellschaft bedienen muß. Eine Konsumentengesellschaft, die Worte wie Aufklärung, Religion und Grundgesetz im Munde führt, aber offensichtlich kein Wort von dem verstanden hat, was diese Worte und Werte eigentlich bedeuten, sondern lieber leicht verdauliche Vorurteile perpetuiert. Die Frage ist m. E. weniger, was hat die Muslima im Kopf, sondern was haben Kopftuchverbotsbefürworter im Kopf? Aufklärung ist, wenn alle denken, was ich denke? Religion ist das Böse? Das Grundgesetz garantiert, das alle denken, was ich denke, sich kleiden wie ich mich kleide und so handeln wie ich es wünsche?
10.07.16
17:30
Ute Fabel sagt:
Norbert Hofer von der FPÖ, der die Bundespräsidentenwahl in Österreich am 22.5., die nun am 2.10. wiederholt werden muss, nur um wenige Promille verloren hat, ist ein eingefleischter Burschenschafter. Mich würde wirklich interessieren, ob die Diskutanten für die es wichtiger ist, was jemand im Kopf und nicht auf dem Kopf hat, diesen Slogan auch auf Justizangestellte übertragen, die Burschenschafterkappen tragen wollen. Wäre das nicht auch ein positver Ausdruck von Toleranz und Wertschätzung der Weltanschaunhsfreiheit? Ich sage nein! Religiöse und weltanschauliche Kleidungsstücke haben in der staatlichen Justiz, die über den Gesinnungsgemeinschaften steht, nichts zu suchen. Wer das nicht einsieht, dem fehlt es an dem nötigen Respekt vor einer unabhängigen Justiz und disqualifiziert sich damit selbst.
10.07.16
21:06
Andreas sagt:
@Ute Fabel: Sie immer mit Ihren lächerlichen Burschenschafterkappen. Am Beispiel Norbert Hofer kann man doch ganz schön sehen, was in einem solchen Kopf drinnen steckt. Da wird dann seine Kappe schnell zu einem Symbol für Rechtsextremismus und Menschenverachtung. Das Kopftuch dagegen soll grundsätzlich nichts weiter, als die Haare der Muslima bedecken.
11.07.16
12:04
grege sagt:
"Wann kommen wir endlich zu der eigentlich recht banalen Einsicht, dass es nicht wichtig ist, WAS eine Muslimin auf dem Kopf trägt, sondern, WAS SIE IM KOPF HAT??? " Außerhalb des Arbeitsplatzes gilt auch dieser Grundsatz. Am Arbeitsplatz selber müssen sich viele Beschäftigte gewissen Bekleidungsregeln unterwerfen. Mein Chef würde es nicht akzeptieren, wenn ich mit Verweis auf XY Religion nur noch Shorts zur Arbeit kommen würde. Solche Gebote sollten für alle Beschäftgte ohne Extrarabatt für Religionen gelten, ansonsten ist hier der Diskriminierung Tor und Tür geöffnet. Gruß Grege
11.07.16
19:25
Ute Fabel sagt:
@Andreas: In den 1970er-Jahren gab es auch schon viele türkische Migranten. Das Kopftuch war damals kein Thema, weil es ohnehin niemand tragen wollte. Das Kopftuch erlebte seinen Aufschwung in der Türkei mit der Erdogan AKP und der iranischen "Revolution" 1979. So wie Emine Erdogan das Kopftuch trägt - fest gebunden und mit Untertuch - hat in der Türkei weder religiöse noch folkloristische Tradition. Es ist eine politische Flagge. Im Übrigen betonen Burschenschaften auch immer, sie seien harmlose Freundeskreise, die den Gemeinschaftssinn und den antiabsolutistischen Geist des 19. Jahrhunderts pflegen. Ich halte den entschlossenen Kampf gegen die politische Rechte für ebenso wichtig wie gegen die islamische Rechte. Den Blendern in beiden Lagern darf man nicht auf den Leim gehen. Ferushta Ludin, die für das Kopftuch in deutschen Schulen jahrelang prozessiert hat, ist kein harmloses und unschuldiges Naivchen sondern eine beinharte Ideologin, die freiwillig für mehrere Jahre in das klerikal-faschistische Saudi Arabien emigriert ist.
11.07.16
22:07
Ute Fabel sagt:
@Andreas; Hr. Disch: Wenn es bei einer Muslimin nicht darauf ankommen soll, was sie am Kopf trägt, sondern was sie im Kopf hat, warum soll derselbe Grundsatz dann nicht auch bei Burschenschaftern und ihren auffälligen Kappen gelten? Es gilt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dass am Arbeitsplatz alle Religionen und Weltanschauungen gleich zu behandeln sind - für sie scheinen jedoch Kopftücher "gleicher" zu sein und sich einen Sonderstatus verdient zu haben, was von einer diskriminierenden Gesinnung gegenüber allen anderen religiösen und weltanschaulichen Kopfbedeckungen zeugt. Nein zu einer Kopftuch-Extrawurst, ja zur Gleichbehandlung!
12.07.16
12:26
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Wieso ist es Diskriminierung, wenn man eine Frau mit Kopftuch ablehnt und wenn man jemanden mit eine Piercing im Gesicht ablehnt plötzlich nicht mehr? Sowas ist eine Ungleichbehandlung, außerdem hat die EUGH-Generalanwältin festgestellt, das ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig ist. Weiters ist das islamische Kopftuch nicht einfach ein Kopftuch, sondern ein Symbol, dass ein ganz bestimmtes Frauen- und auch Männerbild widerspiegelt, dass ich für sehr problematisch halte.
12.07.16
18:42
Andreas sagt:
@Ute Fabel: Bei den Burschenschaftlern ist ja gerade das, was in den Köpfen ist, das Problem. Nicht die lächerliche Kappe. Mir ist aber auch gar nicht bekannt, dass Burschenschaftler firdern, ihre Kappe jederzeit und überall tragen zu dürfen. Man muß Probleme, die es gar nicht gibt, nicht zwanghaft erfinden.
12.07.16
21:06
Ute Fabel sagt:
In Österreich gab es schon einen ganz konkreten Fall, wo eine Firma einer Muslimin das Kopftuchtragen während der Arbeitszeit im Kundenkontakt erlaubt hat, woraufhin ein Katholiken - durchaus verständlich - gemeint hat, im Sinne der Gleichbehandlung stelle sie nun eine geschnitzte große Marienfigur während der Kundenberatung auf den Schreibtisch. Was kommt als nächstes unter dem Deckmantel der "Gleichbehandlung"? Vielleicht eine Lenin-Büste? Burschenschafter haben sich in Wien schon mehrmals an die Gleichbehandlungsstelle gewendet. Einer fühlte sich vom Wiener SPÖ-Bürgermeister diskriminierend behandelt, da ihm dieser aufgrund seiner Gesinnung die Bewerbung für eine Führungsstelle in der Schulverwaltung vereitelt habe, im anderen Fall wurde einem farbentragenden Burschenschafter mit Kappe der Zutritt in eine Gaststätte verweigert. Es wird nicht mehr lange dauern, bis ein Burschenschafter in dieser Aufmachung auch arbeiten möchte und finanzielle Schadenersatzansprüche wie die Augsburger Rechtsreferendarin mit Kopftuch einklagt. Darum gilt es rechtzeitig die Bremsen im Sinne eines konsequenten optischen Neutralitätsprinzip zu ziehen, welche der Gleichbehandlung am besten Rechnung trägt. Das Antidiskriminierungrecht darf nicht zur Spielwiese von Leuten werden, die anderen nur ihre auffällige Zurschaustellung der Religion oder Weltanschauuung aufdrängen wollen.
13.07.16
12:36
Tim Stubbe sagt:
Sie sollten das Kopftuch im Beruf erlauben und das sage ich als Nicht-Moslem. Ich bin in den Kindergarten gegangen mit verschleierten Nonnen als Erzieherinnen und es hat mir nicht geschadet. Jeder sollte doch das Recht haben laut Grundgesetz seine Religion frei auszuüben
15.07.16
18:31
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