Europäischer Gerichtshof (EuGH)

EuGH-Anwältin: Kopftuchverbot ist diskriminierend

Die Ingenieurin Asma Bougnaoui verliert ihren Job, weil sie bei der Arbeit ein Kopftuch trägt. Die Software-Expertin und ihr Arbeitgeber treffen sich vor Gericht wieder. Das Kopftuchverbot wandert bis zum Europäischen Gerichtshof.

13
07
2016
Kopftuch
Symbolbild: Muslimin, Kopftuch ©Rooful Ali/aliway.co.uk

Ein Kopftuchverbot für eine Software-Ingenieurin stellt der EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston zufolge eine „rechtswidrige unmittelbare Diskriminierung“ dar. Als die französische Firma Micropole die Frau wegen ihres Kopftuchs entließ, habe sie die Angestellte wegen ihrer Religion benachteiligt, erklärte die Generalanwältin in ihrem Gutachten für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH kann sich dieser Einschätzung in seinem Urteil anschließen, muss dies aber nicht tun.

Die Muslimin Asma Bougnaoui hatte laut EuGH bei der Arbeit zeitweise ein islamisches Kopftuch getragen, das ihren Kopf bedeckte, ihr Gesicht aber frei ließ. Dann beschwerte sich ein Kunde bei Micropole über die Computer-Fachfrau: Seine Mitarbeiter hätten an dem Kopftuch „Anstoß genommen“, Bougnaoui möge deshalb beim nächsten Einsatz in der Firma „keinen Schleier“ mehr tragen. Die Betroffene lehnte dies ab und wurde 2009 von Micropole entlassen. Der anschließende Streit vor Gerichten wanderte bis zum EuGH in Luxemburg.

Generalanwältin Sharpston wies am Mittwoch darauf hin, dass die EU-Staaten sehr unterschiedliche Regelungen zum Tragen religiöser Kleidung und religiöser Zeichen bei der Arbeit insbesondere im öffentlichen Dienst haben. Im strittigen Fall gehe es aber um ein Privatunternehmen. Die Gutachterin betonte dabei die Religionsfreiheit: Bougnaoui sei wegen ihrer Religion benachteiligt worden, denn ein Projektingenieur, der seine Religion oder Weltanschauung nicht bekannt hätte, wäre nicht entlassen worden.

Antidiskriminierungsrichtlinie

Die sogenannte Antidiskriminierungsrichtlinie der EU lässt Sharpston zufolge eine unterschiedliche Behandlung nur unter bestimmten Bedingungen zu. Eine solche Benachteiligung muss demnach „wegen eines Merkmals erfolgt sein, das eine ‚berufliche Anforderung‘ darstellt“. Das sei bei Bougnaoui nicht der Fall. Sie habe ihre Aufgabe als Projektingenieurin auch mit Kopftuch wahrnehmen können: Im Kündigungsschreiben von Micropole werde nämlich „ausdrücklich die fachliche Kompetenz von Frau Bougnaoui hervorgehoben“.

In einem anderen Fall hatte Generalanwältin Juliane Kokott im Mai vor dem EuGH die Ansicht vertreten, dass ein Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig sein könne: Wenn ein Arbeitgeber eine religiöse und weltanschauliche Neutralität durchsetzen wolle, könne eine Betriebsregelung gerechtfertigt sein, die sichtbare politische, philosophische und religiöse Zeichen am Arbeitsplatz untersage. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
Im europäischen Gleichbehandlungsrecht ebenso wie im innerstaatlichen (deutsches AGG) ist eine Diskriminierung gegeben, wenn ein Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung aufgrun Religion oder Weltanschauung erfährt. Wird ein Buddhist in oranger Kutte akzeptiert, nicht aber eine verschleierte Muslimin, dann liegt eine Diskriminierung vor. Macht jedoch in einem Unternehmen niemand die eigene Religion oder Weltanschauung niemand sonst auffällig sichtbar, liegt keine Diskriminierung vor, wenn dort eine verschleierte Muslimin oder auch ein kuttetragender Buddhist nicht akzeptiert wird.
13.07.16
17:18
Ute Fabel sagt:
Ich halte sowohl das Gutachten von EU-Generalanwältin Juliane Kokott als auch jenes von EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston für juristisch absolut korrrekt: Im ersten Fall hat das Unternehmen vorab klar deklariert, dass es auf ein neutrales Erscheinungsbild in religiöser, philosophischer und politischer Hinsicht größten Wert legt. Die Kopftuchträgerin wurde daher nicht diskriminiert, d.h. sie wurde nicht schlechter behandelt. Es ist davon auszugehen, dass jede andere Person ebensowenig akzeptiert worden wäre, die nicht bereit ist auf das aufällige Sichtbarmachen von Religion oder Weltanschauung zu verzichten, d.h. es wird für alle mit gleichem Maß gemessen - darauf stellt das Gleichbehandlungsrecht ab. Im zweiten Fall wurde die kopftuchtragende Angestellte ja zunächst sehenden Auges eingestellt, d.h. in jenem Unternehmen galt das Prinzip der religiösen, philosophischen und politischen optischen Neutralität im Erscheinungsbild der Mitarbeitetr offensichtlich nicht. Nur auf Zuruf eines Kunden vom ursprünglichen Tolerieren des Sichtbarmachens der Religion oder Weltanschauung dann plötzlich davon abzurücken, passt dann nicht zusammen. Ich hoffe, dass der EuGH in beiden Fällen den Gutachten der Generalanwältinnen folgt. Das wäre ein positiver Qualitätssprung im Gleichbehandlungsrecht. Die Unternehmen müssen sich entscheiden, ob sie "gleich viel" oder "gleich wenig" an sichtbarer Religion und Weltanschauung im Betrieb akzeptieren und müssen dann konsequent bei der gewählten Linie bleiben.
14.07.16
9:45
Max sagt:
Dass die Frau das Kopftuch offenbar nur zeitweise getragen hat, zeigt doch wohl, dass sie damit eigentlich nur provozieren wollte. Wovon hat sie denn abhängig gemacht, wann sie es trägt und wann nicht? Abgesehen davon passt ein religiöses Gebot, dass eine Frau unter ein Kopftuch zwingt, nicht zu Europa. Aber genau dieses Vorgehen der Muslime mit der Brechstange führt eben dazu, dass der Islam einen schlechten Ruf hat und die Menschen den Islam ablehnen.
14.07.16
11:49
Maxime sagt:
Dass diese Frau das Kopftuch zeitweise getragen hat, kann vieles bedeuten. Unter anderem kann es auf den Druck hindeuten, dem die Frau ausgesetzt ist, es *nicht* zu tragen, obwohl sie es wünscht. In was für einer unlogischen Welt leben wir. Die Kunden sollen ihre Programmmierarbeit mögen oder nicht mögen und nicht sie und ihre Kleidung!
15.07.16
8:20
Manuel sagt:
@Maxime: Vielleicht gefallen dem Kunden Symbole der Frauenunterdrückung nicht besonders, schon mal auf diese Idee gekommen. Wenn jemand ein Stalin-T-Shirt tragen würde, würden Sie mit dem auch verhandeln?
17.07.16
12:07