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Kopftuch im Gerichtssaal

Kopftuchstreit – Wenn das Grundgesetz missverstanden wird

Erneut diskutiert Deutschland über das Kopftuch – dieses Mal im Gerichtssaal. Burak Altaş beschwert sich über inhaltsleere Argumente und ein fragwürdiges Grundgesetzverständnis.

13
08
2016
Gesichtsschleierverbote- ein strittiges Thema. © (metropolico.org/CC 2.0/flickr)

Der Kampf um die Gleichberechtigung und gegen die Diskriminierung von kopftuchtragenden Frauen scheint ein nicht enden wollender Weg zu sein. Bei einem derart politisierten Thema werden gelegentlich auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ignoriert, um dem Kopftuch ja keine unerwünschten Freiräume zu schaffen – so wie in Berlin hinsichtlich der Frage nach dem Kopftuch von Lehrerinnen. Bei der neuesten Debatte geht es nicht um das Kopftuch in den Klassen- und Lehrerzimmern, sondern auf der Richterbank. Wo Recht gesprochen wird, fallen auch kluge Argumente – will man meinen. In Wirklichkeit ist die Diskussion von erbitterter Einseitigkeit und Einfältigkeit geprägt.

Dem grünschnabeligen Rechtsschüler an der juristischen Fakultät wird zuerst Folgendes beigebracht: „Du sollst das Ergebnis nicht vorgeben und im Anschluss daran erklären, sondern das Ergebnis offenstellen und auf dem Weg dorthin erarbeiten.“ Dieser sogenannte Gutachtenstil hat den Vorteil, dass der Leser mit tatkräftigen Argumenten überzeugt werden muss, bevor ihm die Lösung mitgeteilt wird. Diese ist dann nur noch eine logische Konsequenz des zuvor mühsam Erarbeiteten. Nun kann man eine öffentliche Debatte nicht im Gutachtenstil und dem seltsam anmutenden Konjunktiv führen, ohne Gelächter zu ernten. Der Austausch von Argumenten sollte aber eine gewisse qualitative Schwelle nicht unterschreiten. Ein weiterer Grundsatz in der Rechtswissenschaft lautet nämlich, dass bloße Behauptungen keinen Wert haben, solange sie nicht argumentativ unterfüttert werden. Genau das vergessen aber die Befürworter eines Kopftuchverbots.

Den Fall einer Rechtsreferendarin in Bayern, der das Tragen des Kopftuchs im Gerichtssaal oder bei der Zeugenvernehmung verboten wurde, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg zugunsten der 25-Jährigen Frau. Eine derart tiefgehende Rechtsbeschneidung könne nicht ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgen, so die Richter. Denn, auch das weiß der Grünschnabel von der juristischen Fakultät seit seinem ersten Semester: In wesentlichen Angelegenheiten – dazu zählt die Verletzung von Grundrechten, hier der Religionsfreiheit der Referendarin – gibt es einen Parlamentsvorbehalt. Die Exekutive ist nicht befugt, ohne eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in die Grundrechte einzugreifen.

Richterverbände fordern Verbotsgesetz

Dieser Einwand animierte mehrere Richterverbände, für die Schaffung eines entsprechenden Verbotsgesetzes zu plädieren. Das Kopftuch könne die „Unparteilichkeit der Justiz erschüttern“, weil die einheitliche Kleidung der Richterschaft den Parteien eines Rechtsstreits signalisiere, „dass es auch in ihrem Fall nicht darauf ankommt, welche Person entscheidet, sondern nur auf das, was im Gesetz steht“, so Robert Seegmüller vom Bund Deutscher Verwaltungsrichter. Darin schwebt die Sorge, dass sich Richter bereits durch ihre Kleidung äußerlich sichtbar positionieren könnten und daraus eine Voreingenommenheit abgeleitet werde. Diese Erwägung zu Ende gedacht, müsste aber auch ein Kopftuchverbot abgelehnt werden, da jedes Verbot eine Positionierung gegen das Verbotene bedeutet. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedarf es dafür einer Rechtfertigung, zum Beispiel die Verfassungsfeindlichkeit dieses Symbols. Beim Kopftuch – Fehlanzeige.

Des Weiteren ist bereits die Legitimität des Neutralitätsarguments in diesem Zusammenhang fraglich. In der Forderung, dass „jeder äußere Anschein mangelnder Objektivität vermieden werden“ solle, da „im Gerichtssaal ein besonders striktes Gebot staatlicher Neutralität“ bestehe (Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Uta-Maria Kuder, CDU), wird zum einen auf die Sichtweise eines undifferenziert Denkenden Dritten abgestellt, der, im Gerichtssaal mit dem Kopftuch konfrontiert, dieses augenblicklich mit negativen Konnotationen verbindet und die Richterin für parteiisch erachtet. Wird derartigen Vorurteilen ein entscheidungserheblicher Wert beigezollt, kann von einer Kapitulation vor islamfeindlichen Ressentiments gesprochen werden.

Zum anderen dürfen Rechtseingriffe nicht auf unbegründetem Verdacht, vagen Vermutungen oder persönlichen Vorurteilen fußen. Dass eine Richterin mit Kopftuch ihren persönlichen Glauben und ihren Richterspruch nicht auseinanderhalten kann, ist nicht nur eine Spekulation, sondern auch eine unerhörte Zumutung. Der Pendelblick zur analogen Diskussion um das Kopftuch einer Lehrerin zeigt gerade auf, dass das BVerfG im Kopftuch selbst keine Gefährdung der Neutralität sieht, sondern allenfalls in Verhaltensweisen und Überzeugungen der kopftuchtragenden Person, die aber konkret nachgewiesen werden müssen.[1]

Richterinnen haben auch Persönlichkeiten

Das in diesem Zusammenhang oft bemühte Neutralitätsprinzip verkommt immer weiter zu einer Allzweckwaffe gegen die Religionsfreiheit. Wo auch immer ein religiöses Symbol aus der Öffentlichkeit verdrängt werden soll, werden Befürchtungen um die Neutralität des Staates formuliert. Dabei ist eines vor Augen zu führen, nämlich dass Deutschland im Laufe der Geschichte im Verhältnis des Staates zur Religion und zu den Religionsgemeinschaften eine ausgezeichnete verfassungsrechtliche Balance geschaffen hat. Bereits 1975 hat das BVerfG den „ethischen Standard“ des Grundgesetzes in der „Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes [gesehen], das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist.“[2] Den Vertretern eines strikten Neutralitätsbegriffs, wonach die Religion möglichst im öffentlichen Raum unsichtbar sein müsse, erteilen die Verfassungsrichter eine Absage, indem sie das Neutralitätsprinzip „nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche (…), sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“ definierten.

Die oftmals vertretene Auffassung, wonach im sogenannten „Kernbereich staatlicher Aufgaben“, eben z. B. im Justizwesen, ein strengerer Neutralitätsbegriff gelten soll, findet in der einschlägigen Rechtsprechung keinen Anhalt. Sie ist auch in sich nicht konsequent, da zuerst die Frage beantwortet werden muss, weshalb das Kopftuch die (ggf. streng verstandene) Neutralität gefährden soll. Das im Neutralitätsprinzip innewohnende Identifikationsverbot des Staates mit einer bestimmten Religion ist nur dann verletzt, wenn ein argumentatives Konstrukt geschaffen wird, wonach das Kopftuch der einzelnen Richterin dem Staat als Gesamtgebilde zugerechnet werden kann.

Ein solches Konstrukt ordnet die Richterin aber dem Bereich der „staatlichen Selbstdarstellung“ unter, sodass sie etwa mit der Ausstattung eines Verhandlungsraumes mit Kruzifixen gleichgesetzt wird. Ein fataler Fehler, denn während dort die Inszenierung unmittelbar durch den Staat erfolgt, wurzelt die Motivation zum Tragen eines Kopftuchs in der gesellschaftlich-privaten Sphäre der Richterin. Die Richterin erschöpft sich nicht in ihrer amtlichen Funktion. Eine Missachtung dieser Differenzierung bedeutet die „Quasi-Verdinglichung“ der Richterin und wird deshalb dem Facettenreichtum der menschlichen Prägung nicht gerecht.

Optische Neutralität

Das öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterin wird äußerlich maßgeblich durch das Tragen der Robe hergestellt. Diese symbolisiert dann aber auch hinreichend deutlich, dass sich die Richterin in der konkreten Entscheidungssituation in den staatlichen Bereich begeben hat. In dem Bewusstsein, dass Richter_innen neben ihrer amtlichen Sphäre auch eine persönliche Sphäre innehaben, erschüttert das Tragen eines Kopftuches dann diese äußerlich hergestellte Neutralität nicht mehr. Eine deutlichere Symbolik als das Tragen einer Robe ist nicht erforderlich.

Der renommierte Berliner Verfassungsrechtler Prof. Dr. Klaus Finkelnburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein christlich geprägter Richter, der „das Kreuz vor dem Gerichtssaal ablegt, trotzdem ein kämpferischer Katholik bleibt.“[3] Er sehe in der Debatte über das Kopftuch eine Scheindiskussion: „Ich meine, wir sollten die Freiheit des Individuums so weit wie möglich zulassen.“

Im Geiste des Grundgesetzes

Die wahre Stärke des freiheitlich-demokratischen Staates erwächst daraus, keine Angst vor mehr Pluralität in der staatlichen Sphäre zu haben, sondern diese zu gewährleisten und zu fördern. Liest es sich nicht wie ein Eingeständnis, wenn Herr Seegmüller vom Bund Deutscher Verwaltungsrichter zur Einführung eines Kopftuchverbots „möglicherweise sogar eine Änderung des Grundgesetzes“ für erforderlich hält? Eine Änderung, die freiheitliche Garantien entziehen wird und deswegen dem Geist des Grundgesetzes widerspricht. Eine reaktionäre Entwicklung, gegen die sich alle an Freiheitlichkeit und Pluralität interessierten Fraktionen im Lande wehren sollten.

Das Recht hat eine befriedende Funktion. Dazu gehört das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz, aber auch, dass nicht neue Wunden geschaffen werden. Eine falsch verstandene Neutralität schafft unzählige Opfer, verletzt die Religionsfreiheit und stellt deswegen einen Bruch mit dem Grundgesetz dar.

Unparteilichkeit durch Parteiergreifung contra Kopftuch? Ein Paradox, das sich rational nicht auflösen lässt.

[1] BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10.

[2] BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 – 1 BvR 63/68.

[3] Berliner Zeitung, Verfassungsrechtler Klaus Finkelnburg im Interview, 22.06.2015, in: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/verfassungsrechtler-klaus-finkelnburg-im-interview–eine-richterin-mit-kopftuch-geht-heute-noch-nicht-,10809148,31016204.html?dmcid=sm_tw (zuletzt abgerufen am: 26.06.2015)

Leserkommentare

EluBecker@aol.com sagt:
Elu: : Manuel hat keine Ahnung vom Grundgesetz. Niemand verlangt von ihm sich islamich religiösen Sitten anzupassen und das verlangt das Gesetz auch nicht von den Muslimen, im Gegenteil es ist nicht nur die Religion als solche geschützt, sondern auch deren Ausübung. Was hat Manuel in der Schule eigentlich gelernt? Er sollte nicht den Wert des Grundgesetzes durch seine islam-frauenkritische Auffasssung schmälern, insbesondere nicht bevor er nicht die Gründe eroriert, warum ein Teil muslimischer Frauen ein Kopftuch trägt. .
18.08.16
12:14
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Was würden Sie sagen, wenn ein Richter ein Stalin-Abzeichen tragen würde?
19.08.16
14:20
Manuel sagt:
@EluBecker@aol.com: Ich habe in der Schule das Prinzip des Laizismus bzw. Säkularismus gelernt, Sie offenbar nicht. Und ich kenne die Gründe für das Kopftuch, es wird wegen dem islamschen Frauenbild getragen und da frage ich mich, warum in einer aufgeklärten liberalen Gesellschaftsordnung so ein Frauenbild toleriert werden soll.
19.08.16
14:24
Charley sagt:
Ich habe den Artikel mit Schmunzeln gelesen, denn so zwingend wie die logischen Argumente des Autors erscheinen, sind sie gar nicht. Ich will das aber nicht im Einzelnen aufdröseln. - warum muss die Frau denn ein Kopftuch tragen? Das einzige was mich hier berühren könnte wäre, dass sie einen Schamempfinden hat ohne Kopftuch. Als Angeklagter vor Gericht würde es mich bereits verunsichern, wenn die Richterin ein Kopftuch trüge. Die Richterin hat dafür Sorge zu tragen , das die sich dem Gericht unterwerfenden Parteien Vertrauen in das Gericht haben. Insofern hätte sie sich mit diesem besonderen Auftreten tatsächlich zu erklären. Es gibt genug Rechtsfälle, wo mein Vertrauen in ein Gericht in Frage gestellt wäre, wenn die Richterin signalisierte, dass sie mit dem Islam und damit auch der Scharia sympathisiere. Es geht hier um eine aktiv zu erbringende Qualtät des Gerichtes.- dieser Vorgang ist durchaus nicht so einfach wie die nur scheinbar zwingenden Argumente des Autors es zeigen wollen.
19.08.16
16:08
Charley sagt:
Ich frage mich nur was der grunschnäbelig klügelnde Studiosus der Rechtswissenschaften sagen würde wenn ein dunkelhäutiger schwarzafrikanischer Moslem vor einem Richter säße, der beansprucht während der Verhandlung die KLU Klux Klan Mütze zu tragen?
19.08.16
21:27
Johannes Disch sagt:
@Charley ---.."....wenn die Richterin signalisierte, dass sie mit dem Islam und damit auch der Scharia sympathisiere." (Charley) Damit koppeln Sie den Islam automatisch an die Scharia. Und das ist falsch. lg Johannes Disch
21.08.16
23:31
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Wieso ist das falsch? Die Scharia ist göttliches islamisches Gesetz.
22.08.16
18:49
Charley sagt:
@Johannes Disch: "Damit koppeln Sie den Islam automatisch an die Scharia. Und das ist falsch." Nun ja, "die Botschaft hör ich gern, allein, mir fehlt der Glaube!" (Goethe). Dass es einen Islam ohne Sharia geben kann, wäre also von Ihnen zu zeigen. Vielleicht korrigieren Sie, Herr Disch, einfach den Wikipedia-Artikel? Denn da steht: "Scharia ist gottgegebenes Recht, offenbart in Koran und Sunna, in den Grundzügen und als Werteordnung gültig für alle Zeiten und Orte. .... Der Mensch hat das islamische Recht mit seinen Bestimmungen und Widersprüchen kritiklos zu akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik der göttlichen Gesetze ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg dazu weist. Somit ist die religiöse Wertung aller Lebensverhältnisse die Grundtendenz der Scharia..... Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst die Scharia das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben sowohl der Muslime als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen (Dhimma) insofern, als ihre öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf. Die Einheit zwischen Religion und Recht bringt in einem theokratischen Staatswesen auch die Einheit zwischen Religion und Staat mit sich....„Rechte und Ansprüche der Menschen erscheinen grundsätzlich nur als Reflexe religiöser Pflichten. Daher ist die Freiheit des Einzelnen im Schariatrecht weit mehr eingeschränkt als im abendländischen Recht. Während hier alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den unser heutiges Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluß von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“ (O. Spies und E. Pritsch) Gott gilt in diesem Rechtssystem als der oberste Gesetzgeber schāri’ / شارع / šāriʿ; sein Gesetz ist ein Teil der göttlichen Offenbarung im Koran. Unbestritten gilt im sunnitischen Islam der Koran als die primäre Quelle des Rechts. Es ist ein von Gott gewolltes, von ihm verordnetes Recht – offenbart nach islamischer Auffassung durch seinen Gesandten Mohammed. Es hat die Außenministerkonferenz der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen, welche als Leitlinie der z. Zt. 57 islamischen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Menschenrechte gelten soll. In den abschließenden Artikeln 24 und 25 wird die religiös legitimierte islamische Gesetzgebung, die Scharia, als einzige Grundlage zur Interpretation dieser Erklärung festgelegt....Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) urteilte in mehreren Verfahren, dass die Scharia „inkompatibel mit den fundamentalen Prinzipien in der Demokratie“ sei." usw. usf...
23.08.16
13:07
Grünschnabel sagt:
@Charley: Haben Sie lange überlegt, bevor sie das Kopftuch mit der Klu-Klux-Klan-Mütze verglichen haben?
23.08.16
14:11
Charley sagt:
Folklore hat im Gerichtssaal nichts zu suchen, schon gar nicht in der Kleidung eines Richters. Und ein Kopftuch ist Religionsfolklore. Auch religiöse Aktivität (falls eine solche mit dem Kopftuchtragen verbunden gedacht wird) hat im Gerichtssaal nichts zu suchen. Ein Richter, der seinen bayrischen Bierhumpen auf den Tisch stellt, weil er sich damit einfach besser fühlt, hat da auch nichts zu suchen!
23.08.16
21:52
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