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Kopftuch im Gerichtssaal

Kopftuchstreit – Wenn das Grundgesetz missverstanden wird

Erneut diskutiert Deutschland über das Kopftuch – dieses Mal im Gerichtssaal. Burak Altaş beschwert sich über inhaltsleere Argumente und ein fragwürdiges Grundgesetzverständnis.

13
08
2016
Gesichtsschleierverbote- ein strittiges Thema. © (metropolico.org/CC 2.0/flickr)

Der Kampf um die Gleichberechtigung und gegen die Diskriminierung von kopftuchtragenden Frauen scheint ein nicht enden wollender Weg zu sein. Bei einem derart politisierten Thema werden gelegentlich auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ignoriert, um dem Kopftuch ja keine unerwünschten Freiräume zu schaffen – so wie in Berlin hinsichtlich der Frage nach dem Kopftuch von Lehrerinnen. Bei der neuesten Debatte geht es nicht um das Kopftuch in den Klassen- und Lehrerzimmern, sondern auf der Richterbank. Wo Recht gesprochen wird, fallen auch kluge Argumente – will man meinen. In Wirklichkeit ist die Diskussion von erbitterter Einseitigkeit und Einfältigkeit geprägt.

Dem grünschnabeligen Rechtsschüler an der juristischen Fakultät wird zuerst Folgendes beigebracht: „Du sollst das Ergebnis nicht vorgeben und im Anschluss daran erklären, sondern das Ergebnis offenstellen und auf dem Weg dorthin erarbeiten.“ Dieser sogenannte Gutachtenstil hat den Vorteil, dass der Leser mit tatkräftigen Argumenten überzeugt werden muss, bevor ihm die Lösung mitgeteilt wird. Diese ist dann nur noch eine logische Konsequenz des zuvor mühsam Erarbeiteten. Nun kann man eine öffentliche Debatte nicht im Gutachtenstil und dem seltsam anmutenden Konjunktiv führen, ohne Gelächter zu ernten. Der Austausch von Argumenten sollte aber eine gewisse qualitative Schwelle nicht unterschreiten. Ein weiterer Grundsatz in der Rechtswissenschaft lautet nämlich, dass bloße Behauptungen keinen Wert haben, solange sie nicht argumentativ unterfüttert werden. Genau das vergessen aber die Befürworter eines Kopftuchverbots.

Den Fall einer Rechtsreferendarin in Bayern, der das Tragen des Kopftuchs im Gerichtssaal oder bei der Zeugenvernehmung verboten wurde, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg zugunsten der 25-Jährigen Frau. Eine derart tiefgehende Rechtsbeschneidung könne nicht ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgen, so die Richter. Denn, auch das weiß der Grünschnabel von der juristischen Fakultät seit seinem ersten Semester: In wesentlichen Angelegenheiten – dazu zählt die Verletzung von Grundrechten, hier der Religionsfreiheit der Referendarin – gibt es einen Parlamentsvorbehalt. Die Exekutive ist nicht befugt, ohne eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in die Grundrechte einzugreifen.

Richterverbände fordern Verbotsgesetz

Dieser Einwand animierte mehrere Richterverbände, für die Schaffung eines entsprechenden Verbotsgesetzes zu plädieren. Das Kopftuch könne die „Unparteilichkeit der Justiz erschüttern“, weil die einheitliche Kleidung der Richterschaft den Parteien eines Rechtsstreits signalisiere, „dass es auch in ihrem Fall nicht darauf ankommt, welche Person entscheidet, sondern nur auf das, was im Gesetz steht“, so Robert Seegmüller vom Bund Deutscher Verwaltungsrichter. Darin schwebt die Sorge, dass sich Richter bereits durch ihre Kleidung äußerlich sichtbar positionieren könnten und daraus eine Voreingenommenheit abgeleitet werde. Diese Erwägung zu Ende gedacht, müsste aber auch ein Kopftuchverbot abgelehnt werden, da jedes Verbot eine Positionierung gegen das Verbotene bedeutet. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedarf es dafür einer Rechtfertigung, zum Beispiel die Verfassungsfeindlichkeit dieses Symbols. Beim Kopftuch – Fehlanzeige.

Des Weiteren ist bereits die Legitimität des Neutralitätsarguments in diesem Zusammenhang fraglich. In der Forderung, dass „jeder äußere Anschein mangelnder Objektivität vermieden werden“ solle, da „im Gerichtssaal ein besonders striktes Gebot staatlicher Neutralität“ bestehe (Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Uta-Maria Kuder, CDU), wird zum einen auf die Sichtweise eines undifferenziert Denkenden Dritten abgestellt, der, im Gerichtssaal mit dem Kopftuch konfrontiert, dieses augenblicklich mit negativen Konnotationen verbindet und die Richterin für parteiisch erachtet. Wird derartigen Vorurteilen ein entscheidungserheblicher Wert beigezollt, kann von einer Kapitulation vor islamfeindlichen Ressentiments gesprochen werden.

Zum anderen dürfen Rechtseingriffe nicht auf unbegründetem Verdacht, vagen Vermutungen oder persönlichen Vorurteilen fußen. Dass eine Richterin mit Kopftuch ihren persönlichen Glauben und ihren Richterspruch nicht auseinanderhalten kann, ist nicht nur eine Spekulation, sondern auch eine unerhörte Zumutung. Der Pendelblick zur analogen Diskussion um das Kopftuch einer Lehrerin zeigt gerade auf, dass das BVerfG im Kopftuch selbst keine Gefährdung der Neutralität sieht, sondern allenfalls in Verhaltensweisen und Überzeugungen der kopftuchtragenden Person, die aber konkret nachgewiesen werden müssen.[1]

Richterinnen haben auch Persönlichkeiten

Das in diesem Zusammenhang oft bemühte Neutralitätsprinzip verkommt immer weiter zu einer Allzweckwaffe gegen die Religionsfreiheit. Wo auch immer ein religiöses Symbol aus der Öffentlichkeit verdrängt werden soll, werden Befürchtungen um die Neutralität des Staates formuliert. Dabei ist eines vor Augen zu führen, nämlich dass Deutschland im Laufe der Geschichte im Verhältnis des Staates zur Religion und zu den Religionsgemeinschaften eine ausgezeichnete verfassungsrechtliche Balance geschaffen hat. Bereits 1975 hat das BVerfG den „ethischen Standard“ des Grundgesetzes in der „Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes [gesehen], das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist.“[2] Den Vertretern eines strikten Neutralitätsbegriffs, wonach die Religion möglichst im öffentlichen Raum unsichtbar sein müsse, erteilen die Verfassungsrichter eine Absage, indem sie das Neutralitätsprinzip „nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche (…), sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“ definierten.

Die oftmals vertretene Auffassung, wonach im sogenannten „Kernbereich staatlicher Aufgaben“, eben z. B. im Justizwesen, ein strengerer Neutralitätsbegriff gelten soll, findet in der einschlägigen Rechtsprechung keinen Anhalt. Sie ist auch in sich nicht konsequent, da zuerst die Frage beantwortet werden muss, weshalb das Kopftuch die (ggf. streng verstandene) Neutralität gefährden soll. Das im Neutralitätsprinzip innewohnende Identifikationsverbot des Staates mit einer bestimmten Religion ist nur dann verletzt, wenn ein argumentatives Konstrukt geschaffen wird, wonach das Kopftuch der einzelnen Richterin dem Staat als Gesamtgebilde zugerechnet werden kann.

Ein solches Konstrukt ordnet die Richterin aber dem Bereich der „staatlichen Selbstdarstellung“ unter, sodass sie etwa mit der Ausstattung eines Verhandlungsraumes mit Kruzifixen gleichgesetzt wird. Ein fataler Fehler, denn während dort die Inszenierung unmittelbar durch den Staat erfolgt, wurzelt die Motivation zum Tragen eines Kopftuchs in der gesellschaftlich-privaten Sphäre der Richterin. Die Richterin erschöpft sich nicht in ihrer amtlichen Funktion. Eine Missachtung dieser Differenzierung bedeutet die „Quasi-Verdinglichung“ der Richterin und wird deshalb dem Facettenreichtum der menschlichen Prägung nicht gerecht.

Optische Neutralität

Das öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterin wird äußerlich maßgeblich durch das Tragen der Robe hergestellt. Diese symbolisiert dann aber auch hinreichend deutlich, dass sich die Richterin in der konkreten Entscheidungssituation in den staatlichen Bereich begeben hat. In dem Bewusstsein, dass Richter_innen neben ihrer amtlichen Sphäre auch eine persönliche Sphäre innehaben, erschüttert das Tragen eines Kopftuches dann diese äußerlich hergestellte Neutralität nicht mehr. Eine deutlichere Symbolik als das Tragen einer Robe ist nicht erforderlich.

Der renommierte Berliner Verfassungsrechtler Prof. Dr. Klaus Finkelnburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein christlich geprägter Richter, der „das Kreuz vor dem Gerichtssaal ablegt, trotzdem ein kämpferischer Katholik bleibt.“[3] Er sehe in der Debatte über das Kopftuch eine Scheindiskussion: „Ich meine, wir sollten die Freiheit des Individuums so weit wie möglich zulassen.“

Im Geiste des Grundgesetzes

Die wahre Stärke des freiheitlich-demokratischen Staates erwächst daraus, keine Angst vor mehr Pluralität in der staatlichen Sphäre zu haben, sondern diese zu gewährleisten und zu fördern. Liest es sich nicht wie ein Eingeständnis, wenn Herr Seegmüller vom Bund Deutscher Verwaltungsrichter zur Einführung eines Kopftuchverbots „möglicherweise sogar eine Änderung des Grundgesetzes“ für erforderlich hält? Eine Änderung, die freiheitliche Garantien entziehen wird und deswegen dem Geist des Grundgesetzes widerspricht. Eine reaktionäre Entwicklung, gegen die sich alle an Freiheitlichkeit und Pluralität interessierten Fraktionen im Lande wehren sollten.

Das Recht hat eine befriedende Funktion. Dazu gehört das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz, aber auch, dass nicht neue Wunden geschaffen werden. Eine falsch verstandene Neutralität schafft unzählige Opfer, verletzt die Religionsfreiheit und stellt deswegen einen Bruch mit dem Grundgesetz dar.

Unparteilichkeit durch Parteiergreifung contra Kopftuch? Ein Paradox, das sich rational nicht auflösen lässt.

[1] BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10.

[2] BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 – 1 BvR 63/68.

[3] Berliner Zeitung, Verfassungsrechtler Klaus Finkelnburg im Interview, 22.06.2015, in: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/verfassungsrechtler-klaus-finkelnburg-im-interview–eine-richterin-mit-kopftuch-geht-heute-noch-nicht-,10809148,31016204.html?dmcid=sm_tw (zuletzt abgerufen am: 26.06.2015)

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
@Grünschnabel Eine Berechtigter Frage
24.08.16
1:41
Johannes Disch sagt:
@Charley So, ob es einen Islam ohne Scharia geben kann, wäre an mir zu zeigen?? *Schmunzel* Sie zeigen durch diese Aussage, dass Ihnen das Basiswissen fehlt, und zwar über den Islam und die Scharia. lg Johannes Disch
24.08.16
1:44
Johannes Disch sagt:
@Charley Ach, dass es einen Islam ohne Scharia gében kann, wäre a´n mir, zu zeigen? Nun, Sie haben in einem P den Zusammenhang zwischen Scharia und Islam hergestellt. Sie erinnern sich? Eine Richterin, die Sympathie für den Islam zeigt, würde gleichzeitig Sympathie für die Scharia zeigen. "Charley", was ist denn die "Scharia?" Worin besteht denn der Zusammenhang zwischen Scharia und "Dem Islam?" Zeigen Sie mal, "Chalie", was Sie da drauf haben! Machen Sie den unvermeidlichen Zusammenhang zwischen Islam und Scharia doch einmal deutlich. Also "Charlie", Sie sind bei mir an den Falschen geraten! Kommen Sie mir nicht mit rhetorischen Spielchen! Was wissen Sie über die Scharia???? Wieso ist der Zusammenhang zwischen Islam und Scharia zwangsläufig??? Sie sind in der Pflicht, ihre Behauptungen zu belegen!+ Danach nehme ich sie in der deutschen Philosophie ausienander! (Fichte, etc.) "Charley, die Daumenschrauben werden angezogen! Ich fühle Ihnen auf den Zahn! lg Jóhannes Disch
24.08.16
2:58
Johannes Disch sagt:
@Charley -- "... Eine Richterin, die Sympathie für den Islam, und damit für die Scharia zeigt..." (Charley) Falls mein letztes P für Sie zu lange war: Sie sind in der Pflicht, diesen Zusammenhang schlüssig zu beweisen! Also: Was ist die Scharia??? Warum muss ein gläubiger Muslim zwangsläufig auch an die Scharia "glauben?" "Charley", it`s your turn! Johannes´Disch
24.08.16
3:14
Johannes Disch sagt:
@Manuel -- "Die Scharia ist göttliches islamisches Recht." (Manuel) Das ist eine der typisch pauschalen Aussagen über die Scharia. Die Scharia ist interpretatives Recht. Und die 4 grossen sunnitischen Rechtsschulen-- und unzählige kleine-- bewerten denselben Sachverhalt ziemlich anders. Von den schiitischen Rechtsschulen mal ganz abgesehen. Manuel, Sie sehen, der Teufel hinsichtlich der Scharia steckt im Detail. Es gibt keinen Kodex vergleichbar dem BGB. Wir können nicht in eine Buchhandlung gehen und einen Gesetzestext namens "Die Scharia" verlangen. So etwas gibt es nicht. Die Scharia (wörtlich: "Weg zur Quelle") ist zunächst einmal eine normative Orientierung für ein ethisch gut geführtes Leben. Sie ist ein moralischer Wegweiser, und kein Gesetzestext. Auch die Aussage, die Scharia wäre göttliches Recht, greift zu kurz. Natürlich ist die Scharia nach islamischem Verständnis göttlich, ABER; Ihre Interpretation durch Menschen-- die Gelehrten, die die "Scharia" auslegen nennen sich "FIQH"-- ist FEHLBAR! Menschen-- gelehrte Menschen ("FIQH"= "Islamische Rechtsgelehrte")-- legen die "Scharia" aus. Und Menschen sind natürlich fehlbar... Das gilt sogar im Islam... Das gilt sogar für islamische Rechtsgelehrte... Manuel, das war ein kurzer Ausflug zum Thema "Scharia", die ein weites Feld ist. Sie sehen: Mit pauschalen Aussagen wie: "Die Scharia ist göttliches Recht" kommt man nicht weit. Ich hoffe, dieses Posting beflügelt auch "Charley" in seinem Nachdenken über "Die Scharia." lg Johannes Disch
24.08.16
3:32
Manuel sagt:
@Grünschnabel: Gut was würden Sie den sagen, wenn ein Richter ein Stalin-Abzeichen tragen würde?
24.08.16
11:37
Johannes Disch sagt:
@Charley Jetzt warte ich schon einige Tage. Höre ich etwas zur Scharia?? Ich bin enttäuscht.
28.08.16
2:29
SoWas sagt:
Herrlich, der Argumentation von Burak Altas zu folgen. Ein paar juristische Kniffe sind erkennbar und wären insoweit leicht zu widerlegen. Ein Punkt bleibt jedoch: Die Unabhängigkeit der Parteien eines Strafgerichts in Deutschland. Gerne übersehen wird z.B. dass auch ein Strafverteidiger des Angeklagten Partei des Strafgerichts ist. Gehen wir zunächst auf ein emotional weniger belastetes Gebiet und stellen die Frage: Warum tragen Richter eigentlich eine Robe? Hier wäre doch vielles einfacher, müssten sie diese nicht tragen. Wie wäre es zB mit leichtem T-Shirt im Sommer oder Wollmütze im Winter? Sie erkennen, wo ich sie hinführen möchte: Die Unabhängigkeit eines Strafgerichts, die Unabhängigkeit aller Beteiligten und Parteien des Gerichts sind "funktionale Elemente mit zugewiesenen Positionen (Wikipedia - Robe)". Hierzu gehört auch (ganz wichtig: auch, nicht nur) eine nach aussen gezeigte Neutralität. Zutreffend bemerkt ist jedoch, dass hier das Neutralitätsgebot der Judikative mit dem Grundrecht auf Religionsausübung kollidiert. Insoweit muss also ein Geseetz her und genau dieses wird ja aktuell diskutiert und wird sicherlich kommen, denn die Neutralität eines Richters hat gegenüber jedem zu gelten. und es ist und bleibt einfach so (völlig wertfrei bewertet), dass Kopftuch ist nun Mal ein Zeichen der Angehörigkeit zu einer Religion.
28.08.16
10:39
Reinhard Moysich sagt:
Bundesverfassungsrichterin mit Kopftuch! Ich finde den Artikel von Burak Altaş sehr gut. Er zeigt deutlich, worauf es im Gerichtssaal anzukommen hat, nämlich, dass Richter unabhängig von ihrer religiösen oder nichtreligiösen Weltanschauung sich sehr darum bemühen, so gerecht wie möglich zu urteilen. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz und die Menschenrechte allen Menschen – also auch Richtern – eine eigene religiöse oder nichtreligiöse Weltanschauung zubilligen. Und es ist nicht möglich, diese Weltanschauung beim Urteilen abzulegen – wichtig ist nur, sich über seine Weltanschauung beim Urteilsprozess klar zu werden und aufzupassen, dass sie nicht dazu beiträgt, ungerecht zu urteilen. Den meisten Menschen sieht man nicht an, welche Weltanschauung sie haben. Und bei anderen, wie bei manchen Musliminnen, welche ein Kopftuch tragen, weiß man auch nicht genau, welche der vielen sehr unterschiedlichen Formen des Islam Sie anhängen. So kann es also durchaus dazu kommen, dass neben einem – nicht als solchen sichtbaren - erzkonservativen katholischen Richter eine neuzeitliche liberal denkende muslimische Richterin mit Kopftuch sitzen kann – Letztere wäre mir persönlich bedeutend lieber! Wenn es bei der Gerichtsbarkeit wirklich gerecht zugeht, sollte es daher nicht nur muslimische Richterinnen mit Kopftuch geben, sondern auch recht bald eine Bundesverfassungsrichterin mit Kopftuch! Und was die vom Staat verordnete Weltanschauungsneutralität betrifft: Sie gilt nicht nur in staatlichen Schulen hinsichtlich Kruzifixverbot, sondern auch in den vielen staatlichen Gerichtssälen, in denen noch immer – vom Staat verordnet und sehr medienwirksam! - verfassungswidrig Kreuze hängen.
28.08.16
19:05
Charley sagt:
@ Reinhard Moysich: Sie schreiben: "Und es ist nicht möglich, diese Weltanschauung beim Urteilen abzulegen – wichtig ist nur, sich über seine Weltanschauung beim Urteilsprozess klar zu werden und aufzupassen, dass sie nicht dazu beiträgt, ungerecht zu urteilen." Wer ist das, der es nicht schafft ("unmöglich"), seine Weltanschauung abzulegen und sie /sich zugleich "von außen" zu beobachten, zu überprüfen schafft, dass sie keine "ungerecht"en Urteile bewirkt? - Und dann soll es ihrer Meinung nach muslimische (!!) Richterinnen mit Kopftuch geben, auch im Bundesverfassungsgericht und im nächsten Abschnitt reklamieren Sie sofort die "Weltanschauungsneutralität" und erklären die Kreuze für "verfassungswidrig". Nette Logik!
31.08.16
13:56
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