Das Osnabrücker Verwaltungsgericht entschied im Fall einer muslimischen Schülerin, dass sie ein Abendgymnasium nicht mit Gesichtsschleier besuchen dürfe.
Eine muslimische Schülerin in Osnabrück darf nach einem Gerichtsentscheid nicht mit Gesichtsschleier ein Abendgymnasium in der Stadt besuchen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte am Montag einen Antrag der Frau auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Damit dürfe sie auch weiterhin den Niqab beim Besuch der Schule nicht tragen. Die Schülerin hatte vorgeschlagen, dass sie nur zu Beginn des Unterrichts einer weiblichen Schulmitarbeiterin ihr Gesicht zeigt, um ihre Identität festzustellen, am restlichen Unterricht aber mit einem Gesichtsschleier teilnimmt. Zur Verhandlung ist sie allerdings aufgrund des großen Medieninteressen am Thema nicht erschienen. Das Gericht hob den Erörterungstermin auf. (Az. 1 B 81/16)
Zur Begründung teilte das Gericht mit, die Antragstellerin hätte die von ihr empfundene Konfliktlage gegenüber der Kammer erläutern müssen. Nur dann hätte das Gericht zwischen dem von ihr geltend gemachten Recht auf Religionsfreiheit und dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungsauftrag abwägen können. Diese Möglichkeit habe die Frau nicht genutzt, so die Richter. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn ist Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
Das Abendgymnasium „Sophie Scholl“ hatte laut Medienberichten die Muslimin im April zunächst angenommen. Erst nachdem sie mit einem Gesichtsschleier zum Unterricht erschienen war, widerrief die Schule die Zulassung. (KNA/iQ)