Gauck-Nachfolge

Dürfen nur Christen Bundespräsident werden?

Die Frage nach der Religionszugehörigkeit des neuen Bundespräsidenten scheidet die Geister. Die Meinungsskala reicht von „Na klar!“ bis „völlig abwegig“. Rechtlich ist die Antwort eindeutig, sagt Jurist Burak Altaş.

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2016
Joachim Gauck
Alt-Bundespräsident Joachim Gauck © Ministério da Cultura/CC 2.0/flickr, bearbeitet by IslamiQ.

Seit der noch amtierende Bundespräsident Joachim Gauck gegenüber dem Evangelischen Pressedienst einen muslimischen Bundespräsidenten für „grundsätzlich denkbar“ erklärte, wird über die Religionszugehörigkeit seiner Nachfolge diskutiert. Die Debatte darüber scheint viele Politiker zu überraschen. So etwa den thüringischen Regierungschef Bodo Ramelow (Linke): „(…) Egal, ob Friese, Sorbe, Sinti, Katholik, Protestant, Hindu, Atheist, Veganer, Radfahrer oder Moslem. Denn all das sagt nichts über die Fähigkeit und Persönlichkeit.“ Dennoch kann die Diskussion nicht als unbedeutend abgetan werden, da es hier weniger um das konkrete Amt des Bundespräsidenten geht als vielmehr darum, dass eine Glaubensüberzeugung als Abgrenzungs- und augenscheinlich Ausgrenzungskriterium erachtet werden kann.

In Art. 54 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) heißt es bezüglich des Bundespräsidentenamtes: „Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.“ Diese Kriterien sind abschließend. Eine Auslese hinsichtlich der Religionszugehörigkeit kann außerdem bereits deswegen nicht stattfinden, weil Art. 4 GG die Religionsfreiheit garantiert und von dieser Garantie Anwärter des Bundespräsidentenamtes nicht ausgenommen werden. Dass dies trotz dieser Deutlichkeit noch bestritten wird, kann nur auf eine bewusste Ausblendung verfassungsrechtlicher Vorgaben zurückgeführt werden.

Ein  kurzer und prägnanter Tweet der Jungen Union (JU) spricht diesbezüglich Bände: „In einem christlichen Land ein Christ zum Bundespräsident!“ Diese Aussage hat Andreas Scheuer (CSU) auf dem sogenannten Deutschladtag der JU getroffen. Angesichts der gravierenden Sachfehler in einem derart kurzen, aus 8 Wörtern und 15 Silben bestehenden Statement könnte die Kritik bereits aus Verzweiflung ausstehen, wenn der Inhalt dieser parolenartigen Forderung nicht so gefährlich und leider auch mehrheitsfähig wäre. Zuerst sei nur kurz angemerkt, dass Deutschland kein christliches, sondern säkulares Land ist. Das müssten Scheuer und die Jugendorganisation der größten deutschen Partei aber auch wissen, selbst wenn sie ein „C“ im Namen tragen. Des Weiteren haben wir glücklicherweise die Zeiten überwunden, in denen Ämter nicht (nur) nach Kriterien der Befähigung und Leistung vergeben wurden, sondern sachfremde, diskriminierende Erwägungen ausschlaggebend waren.

Ausgerechnet diese diskriminierende Denkweise auf die heutige und hiesige Demokratie zu projizieren, ist eine gefährliche Klientelpolitik, die nur dazu beiträgt, gesellschaftliche Gräben weiter zu vertiefen und bestehende Ängste zu bedienen. Scharfzüngigkeit, und dazu noch inhaltlich  fehlerhaft, können wir überhaupt nicht gebrauchen.

Leserkommentare

Charley sagt:
Natürlich ist es nicht im GG vorgegeben, welche Religion der BP haben soll... aber erst wenn man sowohl die Denke "Einer von uns" als auch die Denke "Einer von denen" hinter sich lässt, kommt man in der aufgeklärten Welt des GG an! - Viel interessanter wäre hier eine Betrachtung zum Inhalt der Offenheit gewesen, die mit dem eben das GG die Qualitäten eines möglichen (!) BP beschreibt. Diese Offenheit impliziert allerdings eine Identifizierung mit den Werten unseres GG usw.. Dieses ist NICHT christlich, auch wenn die sog. "christlichen Parteien" das gern hätten. Auch wenn ich selbst mich mit dem Geist des Christentums verbunden sehe, würde ich dagegen kämpfen, wenn in Deutschland ein theologisch begründeter Staat eingerichtet würde, sei er nun christlich oder auch moslemisch. Der Islam hat in seiner Tradition - und damit ist weitgehend noch nicht gebrochen worden - durchaus den Missionsgedanken, die gesellschaftlichen Gewohnheiten "islamisch" einzurichten. Ein säkulärer Staat ist für einen Moslem eigentlich ein Unding. (Siehe die islamische Version der allg. Menschenrechte, da die von der UNO verabschiedeten in islamischen Ländern nicht bejaht wurden!). Ob ein überzeugter Moslem insofern das GG bejahen kann, wäre für mich tatsächlich eine Gretchenfrage, die zu beantworten wäre. Dazu ist die Position, die ein BP in Deutschland einnimmt nämlich viel zu komplex.
18.10.16
19:24
Charley sagt:
Zu der z.T. klammheimlichen, z.T. auch offenkundigen Umwandlung eines laizistischen Staates in einen islamischen gibt die Türkei mit ihrem politischen Islamismus durch Erdogan gerade ein peinlich brutales Beispiel. Und auch islamiq traut sich nicht - das lässt sich in vielen Veröffentlichungen und auch eben nicht-Veröffentlichungen zeigen - sich hier klar zum Geist (!) des GG und dem aufgeklärten Abendland zu bekennen. Dazu müsste islamiq ja brechen mit dem türkischen Staat. Natürlich bestehen da keine direkten Beziehungen, aber die Rückständigkeit mancher Artikel hier zeigen eine Geisteshaltung, die überhaupt nichts ernst zu Nehmendes beitragen könnte zu der Diskussion um einen künftigen BP.
18.10.16
19:30
Holger Berger sagt:
Die Islam-Koran-Anhänger sind in juristischer Hinsicht schon sehr gut aufgestellt. Der Sturm auf höchste Staatsämter wird schon strategisch eingeläutet - alles rechtlich voll in Ordnung. Dann kommt als nächstes - juristisch abgesegnet - die Einführung der Scharia? Wie wäre es mit einer Bundeskanzlerin, die ständig islamisch begründete Kopftücher trägt? Wann kommt die erste muslimisch agierende Tagesschau-Sprecherin mit Kopf-Verhüllung? Die Umgestaltung des Staates schreitet langsam voran...langsam, aber stetig. An dem Tag, wo in einem islamisch beherrschten Land der erste bekennende Homosexuelle zum Aussenminister erklärt wird - gerne mit Ehemann an seiner Seite - an dem Tag bin ich gerne bereit, einen Islam-Koran-Prediger als Bundespräsident liebend gerne zu begrüßen.
18.10.16
19:38
Hans-Uwe Scharnweber sagt:
Natürlich könnte – wenn wir das Problem auf Glaubenskriterien verkürzen – ohne Weiteres ein Jude, ein Buddhist, ein … Bundespräsident werden. Aber es muss immer jemand sein, der von seiner von ihm befolgten Glaubensüberzeugung her kein Verfassungsgegner ist! Wie es Grundgesetzschranken gibt, die im Grundgesetzt nicht ausdrücklich genannt weden – nämlich die Wertordnung des Grundgesetzes insgesamt – so gibt es auch inhärente Schranken oder sollte es sie geben, die verhindern, dass ein Verfassungsgegner, ein Feind der Demokratie, ein Anhänger der Ideologie, deren Vertreter von sich sagen, dass sich Demokratie und ihre Ideologie, sprich der Islam, gegenseitig ausschließen, nicht Bundespräsident werden kann. Ich vermag in Deutschland jede Religion zu akzeptieren, die ihren Gläubigen einen seelischen Halt gibt, solange(!) sie die Grenzen der Humanität, der im kantianischen Sinne – „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ – universal gedachten Allgemeinen Menschenrechte der UNO von 1948, des Grundgesetzes und des deutschen Strafrechts wahrt; das ist meine vierfach gezogene Rote Linie! Eine als (vorgeblich bloße) Religion getarnt daherkommende Ideologie aber, die zu Mord aufruft – gleichgültig, welche Ideologie auch immer es sei –, überschreitet diese Grenzen in nicht mehr hinnehmbarer Weise! Selbst die nach dem Wortlaut des Grundgesetzes ohne die Möglichkeit eines ausdrücklichen grundgesetzlich angeordneten Gesetzesvorbehalts „vorbehaltlos“ (und d.h.: ohne Einschränkungsmöglichkeit durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz als einfachgesetzliche Anordnung unterhalb der Schwelle der Verfassung) verbürgte Religionsfreiheit, die (zunächst) sogar so umfassend verbürgt wird, dass ihrerseits sie selbst allgemeine Gesetze einschränken kann, um in einer konkreten Situation den Erfordernissen der Religionsfreiheit Geltung zu verschaffen, wenn die einfachen Gesetze die Religionsfreiheit nicht ausreichend respektieren sollten, sondern einschränken würden, selbst diese Religionsfreiheit wird von unserer Verfassung längst nicht „grenzenlos“ gewährt: Die dem Grundgesetz immanenten Schranken des Gesamts unserer freiheitlich-demokratischen Werteordnung, die insbesondere durch die Geltung der Menschenwürde aufgerichtet sind, bleiben gleichwohl erhalten. Merke: Selbst (gesetzes-)vorbehaltlos verfasste Grundrechte, die keine einfachgesetzliche Eingriffsmöglichkeit auf der Grundlage eines Gesetzesvorbehalts hinsichtlich ihres Geltungsumfangs eröffnen, gelten gleichwohl nicht schrankenlos, sondern finden ihre Schranke spätestens an dem in Art. 1 I 1 GG normierten Super-Grundrecht der Menschenwürde. Diese Schranke ist auch bei der vorbehaltlos gewährten Religionsfreiheit zu beachten – wird jedoch, wie schon wiederholt dargelegt, vom »Islam« in grundgesetzwidriger Weise missachtet. Die durchaus gegebenen Schranken der Religionsfreiheit kommen daher direkt aus der Verfassung und ergeben sich aus der Geltung der anderen Grundrechte, die nicht der Religionsfreiheit vollständig geopfert werden dürfen. So darf man z.B. niemanden umbringen und hinterher als Rechtfertigung(sversuch) vorbringen: Mein Glaube gebot mir aber, so zu handeln – auch dann nicht, wenn der Glaube des Täters nachweislich diesen normativ ausufernden Anspruch erhebt, dass seine Anhänger zu der Glaubensgemeinschaft nicht dazugehörige „Ungläubige“ umzubringen hätten, wie es der Musiker und charismatische Sektengründer Charles Manson den Mitgliedern seiner „Manson Family“ gebot, die daraufhin 1969 die zu dem Zeitpunkt schwangere Schauspielerin Sharon Tate, die damalige Ehefrau Roman Polanskis, umbrachten: Wie es auch der auf dem Fundament des (der darin verbreiteten Lehre nach) grundgesetzwidrigen Korans errichtete »Islam« – und einen anderen gibt es nicht, da der Koran nach muslimischer Auffassung Allahs (weil ein Teil von ihm selbst und darum ebenso wie er) unerschaffenes Wort sei – seinen Gläubigen hinsichtlich der von ihm als solche verteufelten „Ungläubigen“ gebietet. Unsere Gesellschaft ist halt keine regellose Gesellschaft, sondern eine mit einem sich aus den Grundrechten ergebenden Wertesystem. Ihr Fundament und den Rahmen dazu gibt unser Grundgesetz ab. Im Grundgesetz ist die Religionsfreiheit – die meist als Religionsfreiheit einer Minderheitenposition gegen den Mainstream der Mehrheitsposition relevant wird, um den Kern der religiösen Praxis der Glaubensminderheit vor den politischen Zumutungen der religiösen oder areligiösen Mehrheit zu schützen, was oft mit der Regelung von Sonderrechten zu bewerkstelligen zumindest versucht wird – in Art. 4 geregelt. Bezüglich der Religionsfreiheit heißt es dort: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Die Religionsfreiheit in Art. 4 GG steht also unter keinem (staatlichen) Gesetzesvorbehalt, wie z.B. das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit, denn über die heißt es in Art. 2 II 2 GG: „In diese Rechte darf nur aufgrund eines [dafür allerdings extra zu schaffenden; der Verf.] Gesetzes [das dabei laut Art. 19 I 2 GG ausdrücklich das Grundrecht, das es einschränken will, unter Angabe des jeweiligen Artikels der Verfassung zu benennen hat; der Verf.] eingegriffen werden.“ Und das bedeutet hinsichtlich des Grundrechts auf Leben im Klartext, dass selbst in das Recht auf Leben, ohne das eine Wahrnehmung von Grundrechten grundsätzlich nicht möglich ist, aufgrund eines Gesetzes eingegriffen, jemand also sogar staatlicherseits getötet werden kann. (Die strafrechtlichen Regelungen der Notwehr, die eine Tötung durch einen Privaten rechtfertigen können, lasse ich außenvor.) Die Todesstrafe ist zwar laut Art. 102 GG abgeschafft, aber durch insbesondere die Gesetze, die den „finalen Rettungsschuss“ (mit dem ein Geiselnehmer, der das Leben seiner Geisel bedroht, erschossen werden kann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, das Leben der Geisel zu retten) regeln, kann in das Grundrecht auf Leben so eingegriffen werden, dass es völlig aufgehoben ist. Selbst in diese letztgenannten »Basis-Grundrechte« des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit eines jeden Menschen darf also eingegriffen werden, allerdings nur auf einer gesetzlichen Grundlage und dann selbstverständlich auch nur in dem Umfang, wie die gesetzliche Grundlage das ermöglicht und zulässt. Ohne die grundgesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Eingriffs in das Recht auf Leben dürfte z.B. kein Geiselnehmer von der Polizei mit einem „finalen Rettungsschuss“ (zugunsten der Geisel) erschossen werden. Doch nach Schaffung einer gesetzlichen Grundlage ist das inzwischen auf dieser Basis möglich; davor hatte man sich – juristisch nicht ganz sauber – mit der analogen Anwendung des Notwehrparagrafen geholfen, der aber eigentlich nur private, nicht jedoch staatliche Nothilfe zugunsten eines Angegriffenen zulässt. Ein so schwerer, im Falle des Grundrechts auf Leben gar bis zum Erlöschen des Grundrechts führender staatlicher Eingriff ist hinsichtlich der Religionsfreiheit nicht möglich: sie ist schwerer einschränkbar als das Recht auf Leben! Das müssen wir uns zuvor klargemacht haben. Auch wenn die Religionsfreiheit, wie wir sahen, nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, so gilt sie gleichwohl nicht schrankenlos. Dieser Aspekt selbst der Einschränkung der „vorbehaltlos“ aber gleichwohl nicht „schrankenlos“ gewährten Religionsfreiheit soll nach dem vorstehenden Hinweis auf die »Manson-family“ und ihr Opfer Sharon Tate an dem Extremfall des Femizids als Totenfolge verdeutlicht werden: Der sowohl germanische als auch indische "Sati"-Brauch der Verbrennung einer überlebenden Witwe zusammen mit dem Leichnam des verstorbenen Ehemannes würde vom BVerfG ganz sicher nicht hingenommen werden, denn weder der Rechtsstaat noch der Zentralwert unserer Verfassung, die Menschenwürde, dürfen durch eine schrankenlos praktizierte Religionsfreiheit pervertiert werden! Deshalb sind selbst ohne Gesetzesvorbehalt garantierte Grundrechte nicht schrankenlos zu sehen. Die Schranke ergibt sich aus der Gesamtwerteordung des Grundgesetzes. (Übrigens recht merkwürdig: Umgekehrt, dass ein Mann nach dem Tod seiner Frau zusammen mit dem Leichnam seiner Frau verbrannt worden sei, das hat man nie gehört!) Es gibt genügend orthodoxe Muslime, die – wörtlich! – sagen: "Demokratie ist Satanswerk." Sie begründen es damit, dass eine auf dem Fundament der Volkssouveränität aufbauende Staatsform unweigerlich die allein IHM zustehenden Allah-Rechte beschneide. Das ist von der islamischen Doktrin her tatsächlich so. Daher können Islam und Demokratie nicht zusammengehen. Dann kann aber auch kein Muslim, der sich zu dieser Ideologie bekennt – und der theofaschistische »Schlagt-die-Ungläubigen-tot-Islam« ist wegen seiner Menschenwürdefeindlichkeit gegenüber den "schlimmer als Vieh" diffamierten "Affen und Schweinen" keine Religion im Sinne des Art. 4 GG! –, der nicht die Kraft aufbringt, sich von Koran, Sunna und Scharia zu trennen, nicht Staatspräsident werden.
18.10.16
20:00
Ali Simirliogliu sagt:
Am besten gar nichts mehr hier kritisch beleuchten. Kritische Sichtweisen sind hier und im Islam unerwünscht und eigentlich verboten und sündhaft.
19.10.16
11:05
Das Bedenklichste sagt:
Hier ein Trost von einem Gentleman der östlichen Provinzen aus denen heute nur noch Verdriessliches zu lesen und hören ist: ERMUTIGUNG (Wolf Biermann) Du, laß dich nicht verhärten in dieser harten Zeit. Die allzu hart sind, brechen, die allzu spitz sind, stechen und brechen ab sogleich. Du, laß dich nicht verbittern in dieser bittren Zeit. Die Herrschenden erzittern - sitzt du erst hinter Gittern - doch nicht vor deinem Leid. Du, laß dich nicht erschrecken in dieser Schreckenszeit. Das wolln sie doch bezwecken daß wir die Waffen strecken schon vor dem großen Streit. Du, laß dich nicht verbrauchen, gebrauche deine Zeit. Du kannst nicht untertauchen, du brauchst uns und wir brauchen grad deine Heiterkeit. Wir wolln es nicht verschweigen in dieser Schweigezeit. Das Grün bricht aus den Zweigen, wir wolln das allen zeigen, dann wissen sie Bescheid
19.10.16
23:08
Johannes Disch sagt:
@Hans Uwe Schwarnweber Sie werfen viele Dinge durcheinander. Auf diese kurze Formel kann man ihr langes Posting bringen. Wir sind zwar kein religiöser Staat, aber ein religionsoffener Staat. Auch Sie brandmarken den Islam pauschal als politische Ideologie. und behaupten, "Der Islam" wäre nicht mit der Demokratie vereinbar. Und das ist falsch. Warum das falsch ist, habe ich hier schon unter zig Artikeln erläutert und koche das für Sie nicht noch einmal extra auf. Dann die absurde Behauptung, ein verfassungstreuer Muslim müsse sich von Koran, Sunna und Scharia trennen. Das ist nur noch als konfus zu bezeichnen und zeigt ihre oberflächliche Kenntnis der Religion und Kultur des Islam. Wenn Sie sich tatsächlich seriös für das Thema interessieren und sachlich informieren wollen, dann empfehle ich Ihnen die aktualisierte Auflage (2016) von Mathias Rohes Standardwerk "Der Islam in Deutschland. Eine Bestandsaufnahme." Da werden Sie dann auch sehen, wo es bei ihren Ausführungen über das Grundgesetz und Religionsfreiheit hakt. Muslime und Muslimas haben in den demokratischen Parteien längst wichtige Funktionen. Es ist nicht entscheidend, welche Religion ein potentieller Bundespräsident hat. Entscheidend ist, dass er auf dem Boden unserer Verfassung steht. Muslime und Muslimas
20.10.16
11:16
Ali Simirliogliu sagt:
Was der Islam alles verursacht und anrichtet, kann man täglich weltweit in allen Medien hautnah und detailliert verfolgen.
20.10.16
18:07
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Wieso gibt es dann kein einziges wirklich demokratisches islamisches Land?
20.10.16
19:28
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Und nochwas, Hr. Hans-Uwe Scharnweber hat nicht ganz unrecht, wenn in einem Buch aufgefordert wird, man müsse alle Ungläubigen töten, dann widerspricht das auch ganz klar der Verfassung.
20.10.16
19:31
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