Islamfeindlichkeit

Zahnarztpraxis lehnt Kopftuchträgerin ab

Eine Stuttgarter Zahnarztpraxis lehnt die Bewerbung einer Kopftuchtragenden Muslima auf diskriminierender Weise ab und löst somit einen Shitstorm im Netz aus.

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10
2016
Frau mit Kopftuch
Frauen mit Kopftuch sind häufiger Opfer von Diskriminierung © by Andreas Kollmorgen auf Flickr (CC BY 2.0), bearbeitet islamiQ

Eine Zahnarztpraxis in Stuttgart lehnt eine Bewerberin für eine Ausbildungsstelle, nur wegen ihres Kopftuchs, ab. Die Antwort der Zahnarztpraxis auf die Bewerbung der Kopfttuchtragenden Muslima löst in den sozialen Netzwerken einen Shitstorm aus. Viele User verurteilen dieses Geschehen.

Die Muslima wollte sich um eine Stelle in der Zahnarztpraxis bewerben, doch statt einer positiven Rückmeldung bzw. einer normalen Absage, antwortete die Praxis in einem arroganten und diskriminierenden Ton. Die Praxis teilte in ihrer Antwort auf die Bewerbung mit, dass sie keine Kopftuchträgerinnen einstellen möchten und sie nicht verstehen können, wie „sich Bewerber diese Toleranz vorstellen können“.

Nach dem Vorfall ist die Zahnarztpraxis nicht zu erreichen. Eine Stellungnahme folgte auch nicht.

Laut dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das umgangssprachlich auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, stehen Bewerberinnen, die eine Ausbildungsstelle wegen des Tragens eines Kopftuches nicht bekommen, eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu.

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
@Johannes Disch: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG beinhaltet auch das Recht, seinen UNGLAUBEN öffentlich zu bekunden- auch im (Staats)Dienst. Sollten die deutschen Gerichte rechtskräftig erkennen, dass Richterinnen Kopftuch tragen dürfen, dann hätten auch atheistische Richter das Recht sich "Gottlos Glücklich" oder "Gut ohne Gott"-Buttons an den Talar zu stecken.
29.11.16
7:45
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel Na, dann tun Sie das doch. Bekunden Sie ihren Unglauben mit einem Button. Oder einem Nudelsieb auf dem Kopf...
03.12.16
1:43
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabbel So, Sie sind Juristin? Das sagen Sie jedenfalls in dem Artikel über die abgelehnte Bewerberin in einem Kindergarten. (Deutsches) Verfassungsrecht ist aber eindeutig nicht ihre Stärke. Und das AGG auch nicht. Unsere Verfassung sagt eindeutig, dass unter Religionsfreiheit nach Art. 4 GG auch das Recht fällt, seinem Glauben öffentlich Ausdruck zu verleihen, auch durch Symbole wie beispielsweise das Kopftuch. Und dass man dieses Recht nur in ganz wenigen Fällen einschränken kann und dass die Hürden dafür sehr hoch liegen. Und das AGG sagt eindeutig, dass man wegen seiner Religion nicht diskriminiert werden darf. Und die Urteile dazu sind ebenfalls eindeutig. Selbst das höchste deutsche Gericht-- das Bundesverfassungsgericht-- urteilt so. So ist beispielsweise ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an Schulen nicht mit unserer Verfassung vereinbar. Wenn Sie tatsächlich Juristin sind, dann sind ihre Winkelzüge und rhetorischen Nebelkerzen ("Religionsfreiheit beinhaltet auch das Recht, seinen Unglauben zu bekunden", etc.) zum Thema "Kopftuch" einfach nur peinlich oder lächerlich, je nach Blickwinkel.
03.12.16
2:05
gregek sagt:
@ Herr Disch in dieser Kopftuchdebatte ist nicht nur die gesellschaftliche Mitte tief gespalten, sondern ebenso die juristischen Experten. Aus meiner Sicht existieren gute Gründe für oder gegen ein wie auch immer geartetes Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Im Sinne einer sachlichen Diskussion sollte man daher nicht die Befürworter eines Kopftuchverbotes in die rechte Ecke rücken und nicht inflationär als Islamfeinde brandmarken. Man muss die Argumente von andersdenkenden in der Debatte nicht teilen, sollte sie aber zumindest respektieren. Einige Ihrer Äußerungen, die Sie in den frühen Morgenstunden des 3. Dezembers getätigt, haben, finde ich etwas daneben. Gruß Grege
04.12.16
20:18
Ute Fabel sagt:
Nicht nur die Religion sondern auch die sexuelle Orientierung unterliegt einem Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmer frei wählen dürfen, wie auffällig sie ihre Religion oder sexuelle Orientierung am Arbeitsplatz ausleben wollen. Erlaubt eine Firma,Heterosexuellen sich am Arbeitplatz auf den Mund zu küssen, darf sie dasselbe Homosexuellen nicht verbieten. Darf sich am Arbeitsplatz niemand auf den Mund küssen, sind Homosexuelle, die sich dort auf den Mund küssen wollen, nicht diskriminiert, da sie gegenüber Heterosexuellen nicht schlechter gestellt sind. Grundsätzlich gehört die Ausübung der Religion und der sexuellen Ausübung in die Freizeit.Wegen der Ausübung der Religion und der sexuellen Orientierung im Privatleben darf im Berufsleben niemand benachteiligt werden.
05.12.16
8:18
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel Warum ihre abenteuerlichen Vergleiche (Küsse am Arbeitsplatz) nicht stimmig sind, habe ich schon hinreichend bei anderen Artikeln dargelegt. -- "Grundsätzlich gehört die Ausübung der Religion und der sexuellen Ausübung in die Freizeit." (Ute Fabel) Das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz ist keine Ausübung der Religion, sondern ein Sichtbarmachen des Glaubens. Und das erlaubt unsere Verfassung. Es fällt unter das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG. Frau Fabel, hier ist die Rechtslage eindeutig und es helfen keine absurd konstruierten Vergleiche wie Küssen am Arbeitsplatz, etc.
06.12.16
14:26
Ute Fabel sagt:
Küsse am Arbeitsplatz finde ich schöner als Religionsuniformen am Arbeisplatz
07.12.16
8:35
Trabelsi sagt:
Es ist so unglaublich traurig, das man nur wegen eines Stück Stoff abgelehnt wird. Wir leben in einer Welt, in der man fürs Ausziehen Geld bekommt ,und fürs Anziehen ,Strafe bekommt.Wir sind Alle Menschen, egal was man an hat.Wo bleibt die Menschlichkeit?!.Man sollte sich immer fragen :Was ,wenn du an der Stelle wärst.Aber soweit denkt die Menschheit nicht. Alles schlechte kommt vom Menschen, man sollte immer aufpassen ,wie man mit dem Gegenüber umgeht. Traurig.
26.09.20
18:22
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