Düsseldorf

Oberverwaltungsgericht: „Licht aus“-Aktion war rechtswidrig

Die „Licht aus“-Aktion sollte in Düsseldorf ein Zeichen setzen gegen Intoleranz und Rassismus – doch die von Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) initiierte Aktion gegen eine Dügida-Demonstration war rechtswidrig.

05
11
2016
Düsseldorfer Hauptbahnhof © by ghost101 auf Flickr (CC BY 2.0), bearbeitet islamiQ
Düsseldorfer Hauptbahnhof © by ghost101 auf Flickr (CC BY 2.0), bearbeitet islamiQ

Die „Licht aus“-Aktion sollte in Düsseldorf ein Zeichen setzen gegen Intoleranz und Rassismus – doch die von Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) initiierte Aktion gegen eine Dügida-Demonstration am 12. Januar 2015 war rechtswidrig. Dies entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Freitag und korrigierte damit ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das Stadtoberhaupt habe in unzulässiger Weise in die Versammlungsfreiheit der Initiatoren von „Düsseldorf gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (Dügida) eingegriffen, hieß es zur Begründung. (Az 15 A 2293/15)

Geklagt hatte die Anmelderin dieser Demonstration, die ehemalige Neonazi-Akivistin Melanie Dittmer. Laut Oberverwaltungsgericht hat Geisel rechtswidrig gehandelt, indem er die Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden wie Rathaus, Rheinturm oder dem Schlossturm ausschalten ließ. Auch sein Aufruf an Bürger und Geschäftsleute, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls zu löschen, habe gegen das «Sachlichkeitsgebot» verstoßen. Dieses fordere, dass sich ein Oberbürgermeister in sachlicher Weise mit Geschehnissen im Stadtgebiet auseinanderzusetzen habe.

Geisel habe den auf eine geistige Auseinandersetzung beschränkten Bereich politischer Kommunikation verlassen und damit seine Befugnisse überschritten, so das Oberverwaltungsgericht. Sein Aufruf zu einer Gegendemonstration sei indes nicht als unsachlich zu qualifizieren. Er sei für sich genommen weder diffamierend gewesen noch habe er die Versammlungsfreiheit der Dügida-Anhänger erheblich erschwert. Auch habe der Oberbürgermeister damit das Neutralitätsgebot nicht verletzt, das grundsätzlich nur gegenüber politischen Parteien gelte.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, wie es hieß. Der Fall werfe grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich des Inhalts und der Grenzen der Äußerungsbefugnisse eines Oberbürgermeisters gegenüber politischen Bewegungen auf, die keine politischen Parteien seien. Dügida, ein rechter Ableger von Pegida, hatte von Dezember 2014 bis Mai 2015 jeden Montag in der Düsseldorfer Innenstadt demonstriert. (KNA, iQ)

Leserkommentare

Ali Simirliogliu sagt:
Soll jeder, der nicht für eine Islamisierung des Abendlandes ist, gleich ein Nazi oder Neonazi sein?
06.11.16
15:23