Muslimische Bewerberin abgelehnt

„Sie haben ja so etwas wie einen Burkini an“

Eine muslimische Erzieherin aus Mannheim wurde aufgrund ihres Kopftuches abgelehnt. Der Träger des Kindergartens wurde wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz verklagt.

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2016
Symbolfoto: Kindergarten, Kita © shutterstock, bearbeitet by iQ.
Symbolfoto: Kindergarten, Kita © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Eine muslimische Erzieherin  aus Mannheim wurde wegen ihres Kopftuches abgelehnt. Die 27-jährige Deutsche mit türkischem Migrationshintergrund bewarb sich auf eine Stelle als Erzieherin in einem internationalen Kindergarten in Mannheim. Nach einer kurzen Hospitation wurde sie allerdings aufgrund ihrer islamischen Kleidung abgelehnt.

Die Erzieherin mit einschlägiger Berufserfahrung wurde nach ihrer schriftlichen Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Ihrer Bewerbung war ein Lichtbild beigefügt, auf dem sie mit Kopftuch abgebildet ist. Das Gespräch verlief sehr gut, sodass die Leiterin des Kindergartens ihr einen Hospitationsplatz für einen Tag anbot.

Trägerverein gegen Kopftuch

Während der Hospitation wurde die Erzieherin von der Geschäftsführerin des Kindergarten-Trägers ins Büro zitiert und auf ihre islamische Kleidung angesprochen. „Sie haben ja so etwas wie einen Burkini an“, waren die genauen Worte der Geschäftsführerin. Die Bewerberin erklärte ihr, dass sie eine Tunika trage und bat darum nicht anhand ihrer Kleidung, sondern aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation beurteilt zu werden.

Die Geschäftsführerin verwies allerdings darauf, dass man in dem Kindergarten weder zu freizügige noch zu bedeckte Kleidung akzeptiere. Die Hospitation wurde schließlich nach diesem Gespräch abgebrochen. Die Bewerberin erhielt keine weitere Rückmeldung von der Kindergarteneinrichtung. Deshalb suchte sie sich juristischen Beistand. „Wie beim Zahnarzt-Fall aus Stuttgart zeigt auch dieser Fall, dass universelle Menschenrechte wie Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft und Religion noch nicht in allen Köpfen angekommen sind“, so der zuständige Rechtsanwalt Yalçın Tekinoğlu. 

Verstoß gegen das AGG

Die Bewerberin meldete diesen Diskriminierungsfall der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt. Bislang hat sich der Träger des Kindergartens allerdings nicht zu der Klage geäußert.

„Es ist gut, dass auf Grundlage des AGG Bewerberinnen und Bewerber wegen einer diskriminierenden Benachteiligung eine Entschädigung verlangen können. Wer nicht hören will, muss spüren – oder in anderen Worten: wer diskriminieren will, der muss zahlen“, fordert Tekinoğlu.

„Muslimen oder anderen Opfern von Diskriminierung wird beim Berufszugang nicht nur die Teilhabe am gesamten Leben erschwert, potenzielle Arbeitgeber erschweren sich selbst den Zugang zur Erkenntnis, dass Muslime oder andersartige Menschen auch gewinnbringende Mitarbeiter sein können“, so Tekinoğlu weiter.

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
Das ist traurig. Nun haben wir so einen Fall auch in meiner Heimatstadt. Und das auch noch bei einem "Internationalen Kindergarten", der sich offiziell so viel auf seine Multikulturalität und Toleranz zugute hält.
26.11.16
19:11
Kritika sagt:
L.S Wie aus dem Bericht hervorgeht, wollte die Bewerberin einen anderen, unerwünschten, altmodischen Kleiderstil in seinen Betrieb einführen. Das lehnte der arbeitgeber ab. Ungleiche Bewerber ungleich zu behandeln ist keine Diskriminierung. Falls der Arbeitgeber weitere, typisch bei intergrations-unwilligen Moslimen auftretende Konflikte zuvorkommen wollte, wäre das verständlich; aussprechen sollte er das lieber nicht. Dass er an Stelle lieber eine Frau einstellt, mit der keine Probleme zu erwarten sind, spricht für seinen gesunden Menschenverstand; hat mit Diskriminierung nichts zu tun. Diese sture Bewerberin hat dem Verständniss der Deutschen Bevölkerung für den fremden Islam keinen guten Dienst erwiesen. Gruss, Kritika
27.11.16
12:52
Ute Fabel sagt:
Im Artikel steht, dass man laut Geschäftsführerin in dem besagten Kindergarten weder zu freizügige noch zu bedeckte Kleidung akzeptiere. Ein solcher Bekleidungskodex, der völlig unabhängig von Religion und Weltanschauung formuliert wird, ist vorbildlich und ganz im Geiste des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ich halte es verständlich, dass gerade im Erziehungsbereich ein religions- und weltanschauungsneutrales Outfit erwünscht ist. Mich würde interessieren, wie muslimische Eltern reagieren würden, wenn eine atheistische Kindergartenpädagogin tagein tagaus ein Shirt mit der Aufschrift "Gottlos Glücklich" tragen würde und ob der zitierte Rechtsanwalt Tecinoglu für eine solche Klienten auch mit Leidenschaft Schadensersatzanprüche wegen "Diskriminierung" einfordern würde. Ein so voluminöses Kopftuch mit Untertuch hat in der Türkei weder folkloristische noch religiöse Tradition. Es ist seit etwa dreißig Jahren allein die Flagge des politischen Islams, Wenn man sich vergegenwärtigt, was das Erdogan-Regime in der Türkei zur Zeit anrichtet, verstehe ich gut, dass diese Uniform in Betrieben unerwünscht ist
27.11.16
18:06
Nurdagül Aras sagt:
Ich wundere mich immer wieder, wie wenig Demokratieverständnis unter Deutschen verbreitet ist, wenn ich diese Kommentare lese. Jeder hat eine selbstgefasste Meinung von Demokratie, Menschenrechten und der Justiz. Das Gesetz zur Gleichbehandlung ist eindeutig definiert, aber jeder spielt hier den selbsternannten Juristen. Bravo Deutschland, hebelt nach und nach die Demokratie aus und lässt die Rechtspopulisten langsam an die Macht kommen. So hat es damals im 3. Reich auch angefangen!
27.11.16
18:19
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel Ihre Argumente wurden bei ähnlich gelagerten Artikeln über vergleichbare Fälle-- beispielsweise der Zahnarzthelferin in Stuttgart.-- bereits alle widerlegt. Deshalb ist es nicht nötig, hier erneut eine Endlosschleife daraus zu machen. Warten wir einfach ab, wie dieser Fall hier ausgehen wird.
27.11.16
20:35
Holger Berger sagt:
Gerade in Kindergärten sollten Kinder nicht ständig durch einseitig-auffällige, demonstrativ getragene Religionstracht konfrontiert und möglicherweise überfordert werden. Das obige Beispiel zeigt leider wieder einmal mit welcher Vehemenz muslimische Verhüllungsansprüche juristisch - mit allen nur denkbaren Möglichkeiten - durchgesetzt werden sollen.
27.11.16
23:26
Enail sagt:
Ich finde es richtig! Selber habe ich jahrelang in einem Kindergarten gearbeitet. Daher kenne ich die Probleme, die muslimische Eltern machen können. Als nicht Muslime würde ich in einer Einrichtung, in der sich vereinzelt das Personal durch Kleidung als Muslime zu erkennen gibt, von muslimischen Eltern noch weniger als Frau akzeptiert werden als so schon. Ich weiß von was ich spreche. Da die Verkleidung eigentlich nur dazu dient, die Reize der Frau zu verdecken, frage ich mich schon, vor wem sie im Kindergarten ihre Reize verdecken will. Wenn ich in einer neutralen Kindertageseinrichtung arbeiten will, dann bekleide ich mich auch neutral. Ansonsten muss ich mir halt einen islamischen Kiga suchen, die es ja auch gibt. Hauptsache man kann wieder mal klagen und kann wieder Entschädigung fordern. Genauso gut hätte sie doch ihre Verkleidung ablegen können, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Kinder sich durch ihre Reize hätten verführen lassen, zu was auch. Und wieder ist da das Thema 1, denn um nichts anderes geht es bei dieser Verkleidung. Einfach unglaublich!
27.11.16
23:59
Manuel sagt:
Und der nächste Versuch, die mittelalerlich-islamische Gesellschaftsordnung salonfähig zu machen.
28.11.16
10:55