Eine muslimische Erzieherin aus Mannheim wurde aufgrund ihres Kopftuches abgelehnt. Der Träger des Kindergartens wurde wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz verklagt.
Eine muslimische Erzieherin aus Mannheim wurde wegen ihres Kopftuches abgelehnt. Die 27-jährige Deutsche mit türkischem Migrationshintergrund bewarb sich auf eine Stelle als Erzieherin in einem internationalen Kindergarten in Mannheim. Nach einer kurzen Hospitation wurde sie allerdings aufgrund ihrer islamischen Kleidung abgelehnt.
Die Erzieherin mit einschlägiger Berufserfahrung wurde nach ihrer schriftlichen Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Ihrer Bewerbung war ein Lichtbild beigefügt, auf dem sie mit Kopftuch abgebildet ist. Das Gespräch verlief sehr gut, sodass die Leiterin des Kindergartens ihr einen Hospitationsplatz für einen Tag anbot.
Trägerverein gegen Kopftuch
Während der Hospitation wurde die Erzieherin von der Geschäftsführerin des Kindergarten-Trägers ins Büro zitiert und auf ihre islamische Kleidung angesprochen. „Sie haben ja so etwas wie einen Burkini an“, waren die genauen Worte der Geschäftsführerin. Die Bewerberin erklärte ihr, dass sie eine Tunika trage und bat darum nicht anhand ihrer Kleidung, sondern aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation beurteilt zu werden.
Die Geschäftsführerin verwies allerdings darauf, dass man in dem Kindergarten weder zu freizügige noch zu bedeckte Kleidung akzeptiere. Die Hospitation wurde schließlich nach diesem Gespräch abgebrochen. Die Bewerberin erhielt keine weitere Rückmeldung von der Kindergarteneinrichtung. Deshalb suchte sie sich juristischen Beistand. „Wie beim Zahnarzt-Fall aus Stuttgart zeigt auch dieser Fall, dass universelle Menschenrechte wie Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft und Religion noch nicht in allen Köpfen angekommen sind“, so der zuständige Rechtsanwalt Yalçın Tekinoğlu.
Verstoß gegen das AGG
Die Bewerberin meldete diesen Diskriminierungsfall der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt. Bislang hat sich der Träger des Kindergartens allerdings nicht zu der Klage geäußert.
„Es ist gut, dass auf Grundlage des AGG Bewerberinnen und Bewerber wegen einer diskriminierenden Benachteiligung eine Entschädigung verlangen können. Wer nicht hören will, muss spüren – oder in anderen Worten: wer diskriminieren will, der muss zahlen“, fordert Tekinoğlu.
„Muslimen oder anderen Opfern von Diskriminierung wird beim Berufszugang nicht nur die Teilhabe am gesamten Leben erschwert, potenzielle Arbeitgeber erschweren sich selbst den Zugang zur Erkenntnis, dass Muslime oder andersartige Menschen auch gewinnbringende Mitarbeiter sein können“, so Tekinoğlu weiter.