Berlin-Brandenburg

Klage von kopftuchtragender Lehrerin erfolgreich

Wegen ihres Kopftuches wurde eine Lehrerin an einer Berliner Grundschule abgelehnt. Nun hat ihr das Landesarbeitsgericht in einem Berufungsverfahren Recht gegeben.

09
02
2017
Justizsenator will Kopftuch erlauben
Symbolbild: Lehrerin mit Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Den Rechtsstreit um das Kopftuchverbot für Berliner Grundschullehrerinnen hat eine muslimische Lehrerin vorerst gewonnen. Am Donnerstag gab das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ihrer Entschädigungsklage gegen das Land Berlin Recht, das sie wegen ihres religiös motivierten Kopftuchs nicht eingestellt hatte.

Die Richter erklärten, das Land habe die Klägerin dadurch benachteiligt. Sie erkannten der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern (8.680 Euro) zu. In dem Berufungsverfahren hob das Landesarbeitsgericht ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz auf. Gegen sein Urteil ließ das Gericht die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu.

„Verweis auf  Neutralitätsgesetz sei nicht angemessen“

In ihrer Urteilsbegründung erklärte die Vorsitzende Richterin Renate Schaude, in dem Bewerbungsverfahren habe die Schulbehörde die Klägerin „unmittelbar benachteiligt“, weil sie das Kopftuch auch im Unterricht an einer Grundschule tragen will. Der Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz sei in diesem Fall nicht angemessen gewesen. Es verbietet bestimmten staatlichen Bediensteten wie Lehrkräften an Grundschulen das Tragen auffallender religiöser Kleidung und Symbole bei der Arbeit.

Das Gesetz sei jedoch so auszulegen, dass es nur bei einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens angewendet werde, betonte die Richterin. Sie berief sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2015. Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot nicht mit der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit vereinbar sei (1 BvR 471/10, 1 BvR 11881/10). Eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens durch das Kopftuch der Klägerin sei jedoch nicht zu befürchten gewesen, so Schaude. Dies sehe auch das Land Berlin so.

Urteil der Vorinstanz aufgehoben

Das Landesarbeitsgericht hob mit seiner Entscheidung ein Urteil der Vorinstanz teilweise auf. Das Arbeitsgericht Berlin hatte im April 2016 die Entschädigungsklage zurückgewiesen (58 Ca 1337/15). Nach dessen Auffassung verstieß die Ablehnung der Klägerin durch die Schulbehörde nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dessen Entscheidung vom Januar 2015 sei auf Nordrhein-Westfalens Schulgesetz abgestellt gewesen. Im Unterschied dazu sehe die Berliner Regelung jedoch „keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ vor.

Vor dem Landesarbeitsgericht bekräftigte ein Vertreter der Schulverwaltung deren Angebot, mit der Klägerin den üblichen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte des Landes Berlin abzuschließen. Der Vertrag sieht keinen Einsatz in bestimmten Schularten vor. Zugleich bestätigte der Senatsvertreter, dass eine Lehrtätigkeit mit Kopftuch in Grundschulen ausgeschlossen bleibe. Die Klägerin könne jedoch an beruflichen Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges unterrichten. Dies lehnte die Klägerin über ihre Rechtsvertreter ab.

In erster Instanz war die junge Frau im April 2016 mit ihrer Entschädigungsklage gescheitert. Nach dem Berliner Neutralitätsgesetz dürfen Lehrer, Polizisten und Justizbedienstete im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt im Januar 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt. (KNA, dpa, iQ)

 

Leserkommentare

Andreas sagt:
Ein weiterer Schritt in Richtung Religionsfreiheit und Gleichberechtigung. Es muss endlich Schluss sein damit, Muslime mit vermeintlichen Neutralitätsgesetzen zu diskriminieren.
09.02.17
16:42
Ute Fabel sagt:
Das Berliner Neutralitätsgesetz ist vorbildlich und verlangt von allen religiösen und weltanschaulichen Richtungen haargenau das gleiche ab. Was soll das heißen, das Neutralitätsgesetz sei nur bei konkreter Gefährdung des Schulfriedens anzuwenden? Bei Rot über die Straße zu gehen ist nur dann verboten, wenn die Verkehrssicherheit konkret gefährdet ist? Sonst nicht? Wenn ein Pädagoge oder eine Pädagogin ein kommunistisches Blauhemd, eine Krawatte mit dem Propheten Joseph Smith aus dem Online-Shop für Mormonen, einen Salafistenbart oder ein Kopftuch im Unterricht trägt, ist es erlaubt solange sich niemand beschwert. Wenn dann der Schulfrieden gefährdet ist, weil Unterschriften dagegen gesammelt werden, dann ist es plötzlich verboten? Das ist doch eines Rechtsstaats nicht würdig! Zum Glück ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
09.02.17
17:02
all-are-equal sagt:
Religiöse Übezeugungen oder auch eine nichtreligiöse Ethik sollte man besser im Herzen und nicht ständig vor sich hertragen. Schon Lessing hat in der bekannten Ringparabel aus "Nathan der Weise" zu Recht gemeint, jeder sollte seine Auffassung, gerade den richtigen Ring im Sinne der richtigen Religion zu besitzen, dadurch unter Beweis stellen sich gegenüber anderen Menschen entsprechend angenehm zu verhalten. Ich halte es für eine Hohlheit und ein Armutszeugnis, wenn Leute Monate und Jahre damit verbringen wegen eines läppischen Kleidungsstücks die Instanzen zu durchlaufen. Abgesehen davon scheint mir der Begriff "Diskriminierung" falsch verwendet. Es wird eher eine Sonderbehandlung angestrebt, oder nicht?
10.02.17
12:19
Johannes Disch sagt:
Prima. Congratulations. Das Urteil ist folgerichtig und juristisch korrekt begründet. Und es macht Hoffnung, dass Arbeitgeber diese Diskriminierung künftig bleiben lassen.
10.02.17
15:19
Ute Fabel sagt:
An Berlins Schulen unterrichten derzeit schon zahlreiche Muslime und Muslimminen. Die Bewerberin wurde nicht wegen ihrer Religion diskriminiert. Die Klägerin verfolgt vielmehr einen Anspruch auf Sonderbehandlung, nicht auf Gleichbehandlung. Leider hat sich diese Gericht blenden lassen und ging offenbar davon auf, das Kopftuch sei angewachsen. Es ist ein Zeichen von Borniertheit und Engstirnigkeit, wenn für Leute ein Kleidungsstück zu einer Grundsatzfrage wird.
10.02.17
16:47
Enail sagt:
Seltsamer Weise müssen Kreuze aus Klassenzimmern wegen Neutralitätspflicht entfernt werden. Kopftücher dagegen scheinen keinen Bezug einer Religion zu haben, sonst wäre da ja irgend etwas komisch, nicht wahr? Aber man kennt es inzwischen, es wird geklagt und auf Entschädigung gehofft. Und zumeist bekommt man recht. So kann man sich auch was verdienen.
10.02.17
23:34
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Ja schon klar, böser Säkularismus, viel besser sind ja Religionsstaaten, stimmts? Sie werden schon noch sehen wohin uns diese blinde Toleranz führt. Die Arbeitgeber werden sich dann halt andere Gründe einfallen lassen. Ich jedenfalls würde auch niemanden mit Kopftuch oder anderen religiösen oder politischen Symbolen anstellen, aber das würde ich natürlich nicht sagen.
11.02.17
12:26
Manuel sagt:
Wieder ein Schritt in Richtung Religionsstaat, danke liebes Gericht.
11.02.17
12:26
Johannes Disch sagt:
@Enail Kreuze müssen nicht zwingend entfernt werden. Das Kreuz im Klassenzimmer kann hängen bleiben. Ein Kreuz an der Wand ist ein passives Symbol. Es lässt nicht beweisen, dass ein Kreuz an der Wand Einfluß auf die Schüler hat, so der EMGR in seinem "Kruzifix-Urteil" vom März 2011. Bayern hat seine "Kruzifix-Veordnung" nach dem ersten Beschluss 1995 ergänzt, und auch deutlich gemacht, in welchen Fällen das Kreuz ausnahmsweise abgehängt werden soll. Und gemeinsam mit den Kopftuchurteilen hat das Kruzifix-Urteil: Keine pauschalen Gebote (zum Kruzifix-Aufhängen in Schulen) und keine pauschalen Verbote (von kopftuchtragenden muslimischen Lehrerinnen). Wir sind ein säkularer und ein multi-religiöser Staat, der Raum lässt für alle Religionen. Man kann es mit der Formel auf den Punkt bringen: Neutralität durch Pluralität.
11.02.17
18:07
Johannes Disch sagt:
Das Berliner Neutralitätsgesetz ist bereits über 10 Jahre alt (es stammt aus dem Jahre 2005) und ist nicht mehr auf der Höhe der aktuellen Rechtslage. Wer schauen will, wie sich Politik über die Verfassung hinwegsetzt, der muss nicht in die USA. Ein Blick nach Berlin genügt. Hier halten bornierte Landespolitiker an einem Gesetz fest, das gegen die Verfassung verstößt. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2015-- das ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen als verfassungswidrig erklärte-- ist das Berliner Neutralitätsgesetz in seiner jetzigen Form nicht mehr haltbar. Das hier geschilderte Urteil ist der Anfang vom Ende des Berliner Neutralitätsgesetzes. Der Berliner Senat sollte es überarbeiten. Sonst läuft er Gefahr, dass es bei nächster Gelegenheit komplett gekippt wird.
12.02.17
16:26
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