Berlin

Kirchen begrüßen neues Kopftuch-Urteil

Die beiden großen Kirchen haben das Kopftuch-Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg begrüßt. Es sei als eine Aufforderung zu mehr religiöser Toleranz zu werten.

12
02
2017
Berlin nach Sonnenuntergang. © Alexander Steinhof auf flickr, bearbeitet by IslamiQ

Die beiden großen Kirchen haben das Kopftuch-Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg begrüßt. Der Generalvikar des Erzbistums Berlin, Manfred Kollig, und der Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), Jörg Antoine, werteten die Entscheidung am Freitag als Aufforderung zu mehr religiöser Toleranz des Staates.

Das Gericht hatte am Donnerstag einer abgelehnten muslimischen Lehramtsbewerberin mit Kopftuch bei einer Entschädigungsklage recht gegeben. Zugleich forderte es, das Berliner Neutralitätsgesetz müsse anders ausgelegt werden als bisher. So dürfe der Staat Lehrkräften nur bei einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens verbieten, auffällige religiöse Kleidungsstücke zu tragen, so das Gericht. Es berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Kollig nannte die Entscheidung „ein gutes Zeichen, dass staatliche Neutralität und persönliche Überzeugung sich nicht ausschließen“. Das bestätigten auch Erfahrungen in den katholischen Schulen oder im Religionsunterricht. Wo „religiöse Überzeugungen offen gezeigt werden dürfen, wo jemand seinen Standpunkt vertreten darf, regt das zu Fragen und Diskussionen an“, so der Verwaltungschef des Erzbistums. „Es diskriminiert nicht und schließt nicht aus. Es führt dazu, andere Überzeugungen besser zu verstehen, ohne sie übernehmen zu müssen.“ Ein Verbot könne nicht die bessere Lösung sein, betonte Kollig.

Das Neutralitätsgesetz hatte die damalige Berliner Koalition von SPD und Linkspartei/PDS im Jahr 2005 verabschiedet. Die seit vergangenem Jahr regierende rot-rot-grüne Koalition ist in der Bewertung des Urteils uneins. Bildungssenatorin Sandra Scheeres und Innensenator Andreas Geisel (beide SPD) erklärten, das Neutralitätsgesetz habe sich bewährt, und es gebe keine Pläne, es zu ändern. Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) bezeichnete das Urteil dagegen als Anfang vom Ende des Neutralitätsgesetzes. Auch die Linkspartei forderte, das Neutralitätsgesetz und die Einstellungspraxis bei Lehrkräften zu überprüfen. (KNA, iQ)

Wie kam es überhaupt bis zu diesem Punkt? Wir haben den jahrzehntelangen Kopftuchstreit in einem Video zusammengefasst. Klicken Sie auf das Bild, um zum Video zu gelangen.

Kopftuchkarte2

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
Die großen christlichen Kirchen haben in Deutschland eine ungerechtfertigte bevorzugte Stellung gegenüber anderen Gesinnungsgemeinschaften (staatliche Einhebung der Kirchensteuer, Bezahlung von Kirchentagen uvam). Zur Verteidigung dieser Privillegien setzt man jetzt offenbar darauf lieber den Islam mit ist Privillegienboot zu nehmen, und damit die eigene bevorrechtete Position gleichzeitig besser absichern zu können Das Motto lautete: Die eine Hand wäscht die andere! Sonderrechte fürs Kopftuchtragen unter der vorgeschobenen Behauptung man sei für mehr Toleranz sichert eigene Sonderrechte einfach besser ab, als für religiöse Neutralität einzutreten. Das ist das wahre Kalkül! Ich hoffe, die verantwortlichen Politiker lassen sich davon nicht täuschen. Das Berliner Neutralitätsgesetz ist vorbildlich, verlangt von allen religiösen und auch nicht religiösen Strömungen dasselbe ab und benachteiligt niemanden.
12.02.17
15:15
Manuel sagt:
Wo ist denn die religiöse Toleranz beim Islam???????
12.02.17
16:54
Holger Berger sagt:
Bei diesem Thema muß auf jeden Fall klar werden, daß Religionsfreiheit kein Freibrief sein kann für Propagierung pseudoreligiöser Ideologien, welche nur in religiöser Verkleidung daherkommen und politische Machtansprüche - direkt oder versteckt - stellen.
12.02.17
20:52
all-are-equal sagt:
Religiös oder politische motivierte Kleidungsstile, die selbst während der Berufsausübung für absolut unverzichtbar gehalten werden, sind absolut kein Zeichen von Offenheit sondern ganz im Gegenteil von Audruck einer nicht wünschenswerten Abschottung. Es ist vorbildlich, dass es das Berliner Neutralitätsgesetz gibt, um solch unerfreulichem Dogmatismus entgegenzusteuern. Schließlich ist der Gesetzgeber dazu gewählt die Richtung vorzugeben, aktiv die gesellschaftliche Entwicklung in Richtung weniger Abgrenzung zu gestalten und sich nicht bloß von religiösen und weltanschaulichen Befindlichkeiten Einzelner vor sich hertreiben zu lassen. Auch Gerichte sind verpflichtet klare Entscheidungen zu treffen. Die zitierte Floskel, dass der Staat Lehrkräften nur bei einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens verbieten dürfe, auffällige religiöse Kleidungsstücke zu tragen, ist nichts anderes als ein feiges Herumlavieren. Das Gericht wollte sich offenbar um eine klare Festlegung herumdrücken. Bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte höhere Instanz den gebotenen Mut und die Klarsicht haben. Übrigens: Wenn jemand meint diskriminiert zu sein, muss es auch immer Leute gegeben, die bevorzugt behandelt werden. Es ist in dieser Rechtssache absolut nicht ersichtlich, welche Arbeitnehmergruppen gegenüber der Kopftücherträgerin begünstigt sein sollen.
13.02.17
10:17
Johannes Disch sagt:
Es geht hier einfach nur um eine verfassungskonforme Gestaltung des Berliner Neutralitätsgesetzes. Die aktuelle Fassung ist nicht verfassungskonform und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2015. Hier heißt es eindeutig, dass ein pauschales Kopftuchverbot nicht mit unserer Verfassung vereinbar ist. Es muss eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens vorliegen muss, um ein Kopftuchverbot zu rechtfertigen. So ein Fall ist bisher nicht bekannt, weder in Berlin, noch in sonst einem Bundesland, wo muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten. Der ganze Hype dient nur irgendwelchen Islam-Hysterikern, die aus einem Kleidungsstück einen Kulturkampf machen und versuchen, Musliminnen ein Grundrecht vorzuenthalten. Das Berliner Gericht hat nicht mehr getan, als den Fall verfassungskonform auszulegen und sich dabei am Karlsruher Urteil von 2015 orientiert. Wenn man sich die aktuellen Reaktionen auf das Urteil ansieht, dann wird klar, dass die meisten Verfassungsrechtler der Meinung sind, dass das Berliner Neutralitätsgesetz in der aktuellen Form nicht zu halten ist. Es geht hier auch nicht um ein religiöses Recht, wie manche meinen. Es geht um ein Grundrecht, das eine säkulare Rechtsordnung per Verfassung garantiert. Die Bevorzugung der christlichen Kirchen hat keinen religiösen Grund, sondern einen historisch-kulturellen. Der Staat macht sich nicht die christliche Religion zu eigen. Der Staat hat keine Religion.
13.02.17
10:31
Johannes Disch sagt:
--- "Sonderrechte" Es wird immer wieder behauptet, Musliminnen würden mit dem Kopftuch ein "Sonderrecht" und eine "Sonderbehandlung" einfordern. Das ist Unsinn und zeigt eine elementare Unkenntnis unserer Rechtsordnung. Ebenso unsinnig ist es, ein Kopftuchverbot mit der Säkularität zu begründen. Das zeigt eine elementare Unkenntnis der Bedeutung des Begriffes der Säkularität. Musliminnen fordern einfach etwas selbstverständliches: Ihr von der Verfassung verbrieftes Grundrecht auf Religionsfreiheit, wozu auch das Tragen des Kopftuchs im öffentlichen Raum gehört. Und zum öffentlichen Raum zählt auch der Arbeitsplatz. Und bei Entscheidungen im konkreten Einzelfall wird keine "Sonderbehandlung" angewendet, sondern es finden arbeitsrechtliche Abwägungskriterien Anwendung, wie sie für jeden anderen Arbeitnehmer gelten, egal welcher Herkunft und welchen Glaubens er ist. Es ist eine Schande für dieses Land, dass eine Gruppe-- Muslime und Musliminnen-- wieder um ihre Grundrechte kämpfen muss, weil eine bornierte Klientel einen Kulturkampf um ein Stück Stoff führt und nicht in der Lage und nicht willens ist, erst den Menschen zu sehen und dann das Kleidungsstück. Es ist nicht entscheidend, was eine Muslimin auf dem Kopf trägt, sondern was sie im Kopf hat. Das gilt auch für muslimische Lehrerinnen. Es muss eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens vorliegen, um ein Kopftuchverbot zu rechtfertigen. So ein Fall ist bisher allerdings noch nicht bekannt, weder in Berlin, noch sonst wo muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten. Das aktuelle Urteil legt das Berliner Neutralitätsgesetz im Sinne des Karlsruher Urteils von 2015 aus. Die betroffene Verwaltung dürfte kein Interesse an einer Revision haben, da es sich sonst wohl endgültig eine gewaltige Watschn in Karlsruhe abholen würde. Karlsruhe würde das Berliner Neutralitätsgesetz-- das in seiner jetzigen Form eindeutig gegen die Verfassung verstösst-- wohl endgültig kippen. Berlin sollte das Gesetz überarbeiten und verfassungskonform gestalten. Das empfehlen nach dem jüngsten Urteil auch die meisten Verfassungsrechtler.
13.02.17
12:02
Ute Fabel sagt:
Das Berliner Neutralitätsgesetz ist die vorbildlichste Norm in Deutschland zu dieser Thematik. Es ist unmittelbar angeleht an die französische Regelung, welche für Lehrer schon seit 1905 und für Schüler seit 2004 in Kraft steht. Der EGMR hat in den Urteilen Dogru und Kervanci gegen Frankreich (EGMR-Beschwerden Nr 27058/05 und 31645/04, beide vom 4. 12. 2008) erkannt, dass die Verordnung optischer Neutralität im öffentlichen Schulsystem menschenrechtskonform ist. Berlin verlangt von allen religösen, weltanschaulichen, politischen und philosophischen Strömungen wie der französische Staat haargenau dasselbt ab und benachteiligt damit niemanden. Regelungen in anderen Bundesländer haben hingegen eine recht unverblümte Schlagseite zugunsten des Christentums: In Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes in der 2006 geänderten Fassung in der Schule keine politischen, religiösen oder weltanschaulichen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern zu gefährden oder den Schulfrieden zu stören. Die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht diesem Verhaltensgebot nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nicht. Das ist völlig inkonsequent und widerspricht ziemlich offenkundig der europäischen Auflage der Gleichbehandlung aller Religionen, Weltanschauungen, politischen oder sonstigen Anschauungen. Das Karlsruher Urteil aus dem Jahr 2015 kann sicher nicht der Weisheit letzter Schluss betrachtet werden. Das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens als entscheidende Voraussetzung, ob die ein religiöses oder weltanschauliches Kleidungsstück zulässig nun sein soll, ist eines Rechtsstaats nicht würdig. Soll das heißen, dass Kopftücher, Salifistenbärte oder kommunistische Mao-Anzüge solange erlaubt sind, als Elternvereine und Schülervertretungen dagegen keine Unterschriften sammeln oder Demonstationen organisieren und damit der Schulfrieden verloren geht? Der EuGH oder der EGMR würde es sicher nicht bei dieser unsachgemäßigen Unterscheidungskriterium belassen.
13.02.17
13:19
Johannes Disch sagt:
Das Berliner Gericht hat in seinem jüngsten Urteil eindeutig festgestellt, dass das Berliner Neutralitätsgesetz alles andere ist als vorbildlich. Es verstösst gegen die Verfassung. Es verstösst gegen das maßgebende Urteil des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts, das 2015 eindeutig klargemacht hat, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit unserer Verfassung vereinbar ist. Es muss eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Es geht hier nicht nach den Wunschvorstellungen einiger jakobinischer Laizisten, denen außer ihrem fundamentalistischen Atheismus nix mehr heilig ist, sondern es geht einzig und allein nach dem Recht. Das publizistische Echo auf das Urteil ist eindeutig. Verfassungsrechtler sind überwiegend der Meinung, dass das Berliner Neutralitätsgesetz in der jetzigen Form nicht mehr haltbar ist und einer Überarbeitung bedarf, die es verfassungskonform macht. Das Urteil des EGMR im Fall "Dogru/Kervanci" von 2005 betrifft das laizistische Frankreich und ist nicht auf die säkulare Bundesrepublik Deutschland übertragbar. Das Karlsruher Urteil aus dem Jahre 2015 ist der Weisheit letzter Schluss, da über Grundrechte ausschließlich das Bundesverfassungsgericht entscheidet und in diesen Dingen das letzte Wort hat.
13.02.17
13:56
Ute Fabel sagt:
@Johannes Disch: Zum Thema Sonderrechte: Im öffentlichen Raum - sprich auf der Straße und in Parks - kann man selbstverständlich Kopftücher, Salafistenbärte, Burschenschafterkappen, Che-Guevara-Shirts oder Parteiabzeichen tragen. Schulen, Gerichte und Polizei sind jedoch nicht "öffentlicher Raum", sondern staatlicher Hoheitsbereich. Wie Sie selbst richtig schreiben, hat der Staat keine Religion (oder Weltanschauung zu haben). Gerade Menschen, die in der Justiz oder der öffentlichen Bildung tätig sind, ist es zumutbar sich in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Verhalten dem staatlichen Neutralitätsgebot entsprechend zu verhalten. Betriebsräumlichkeiten von Firmen sind ebenfalls nicht "öffentlicher Raum", sondern unterliegen grundsätzlich der Gestaltungsfugnis des Unternehmens, in dessen Eigentum sie stehen. Das Allgemeine Gleichbandlungsgesetz (AGG) trägt den Unternehmen diesbezüglich auf alle Religionen und Weltanschauungen mit dem gleichen Maßstab zu behandeln, d.h. "gleich viel" oder "gleich wenig" an sichtbarer Religion, Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung für alle Arbeitnehmer zu gewähren. Keinesfalls besteht jedoch ein Faustrecht einzelner Arbeitnehmer ihre Gesinnung nach freiem Beilieben durch Kopftücher, Salafistebärte, Burschenschafterkappen oder Che-Guevara-Shirts den Firmen in aufdringlicher Weise aufzudrängen, wenn sich das Unternehmen entschieden hat, dem Antidiskriminierungsrecht durch die Unternehmensphilosophie von "gleich wenig" an sichtbarer Religion, Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung zu entsprechen.
13.02.17
14:43
Marcel sagt:
Die Religionshasser wollen alles Religiöse aus der Öffentlichkeit verbannen und nennen das dann "neutral".
13.02.17
16:31
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