Kopftuch

Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil?

Das EuGH-Urteil entschied, dass das Kopftuch unter Umständen in Unternehmen verboten werden kann. Was sind diese „Umstände“ und was bedeutet das für die Einzelnen? Selma Öztürk Pinar hat die Antworten.

30
03
2017
Selma Öztürk-Pınar zum EuGH-Urteil © Selma Öztürk, bearbeitet by iQ.
Selma Öztürk-Pınar zum EuGH-Urteil © Selma Öztürk, bearbeitet by iQ.

Mit seiner jüngsten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die langatmige Kopftuchdebatte ein weiteres Mal an den Tag gebracht. Das Urteil verbietet nicht nur unter bestimmten Umständen das Kopftuch in der Privatwirtschaft, es verwehrt auch jeder Art der sichtbaren Religiosität den Weg zu öffentlichen Räumlichkeiten. Der EuGH nimmt eine Abwägung zwischen der individuellen Religionsfreiheit des Arbeitnehmers und der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers vor. Im Ergebnis wird dem Grundrecht der Religionsfreiheit – als eines der wichtigsten und elementarsten Grundrechte – weniger Gewicht beigemessen als dem Recht des Arbeitgebers. Letzterem wird von nun an Vorrang gewährt. Nachvollziehbar ist dieser Vorzug allerdings nicht wirklich. Denn sowohl die gegenseitige rechtliche Abwägungsfähigkeit als auch die Benachteiligung des Religionsgrundrechts ist rechtlich bedenklich.

Die Bindungswirkung des EuGHs

Auf europarechtlicher Ebene bedeutet das Urteil, dass sich die deutschen und alle Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten bei der Beurteilung ihrer künftigen Entscheidungen an die Vorgaben des EuGHs als supranationales Organ halten müssen (sog. Bindungswirkung). Die Entscheidung der EuGH-Richter ist eine Richtschnur und schafft Rechtsklarheit für künftige inländische Verfahren. Wenn eine Streitigkeit vor nationalen Gerichten ausgetragen wird, müssen sich die Gerichte in ihrer eigenen Urteilsfindung auf dieses EuGH-Urteil berufen. Ob Arbeitgeber in Zukunft von solchen allgemeinen Verbotsregelungen Gebrauch machen und wie die Entscheidung nationaler Gerichte bei Streitigkeiten ausfällt, wird abzuwarten sein.

Neutralität oder Diskriminierung?

Das EuGH-Urteil gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, mit einer allgemeinen Regelung alle sichtbaren religiösen und weltanschaulichen Zeichen in seinen Räumlichkeiten zu untersagen. Der Gerichtshof verlangt hier also eine Neutralitätsregel. Es dürfen nicht ausschließlich Kopftücher in Unternehmen verboten werden, sondern – wenn denn ein Verbot auf dem Arbeitsplatz gelten soll – sichtbare religiöse und weltanschauliche Zeichen aller Art. Der Arbeitgeber muss allen religiösen Bekundungen gegenüber auf gleiche neutrale Art und im gleichen ablehnenden Abstand auftreten. Mit dieser allgemeinen Verbotsregelung soll eine unmittelbare Diskriminierung kopftuchtragender Frauen vermieden werden. Problematisch ist an dieser Stelle allerdings, wie dieses allgemeine Verbot in der Lebensrealität angewendet werden und worauf sich neben dem Kopftuch ein Verbot im konkreten Fall noch beziehen soll.

Was fällt somit alles unter dem vom EuGH vorgegebenen, möglichen verbotenen Zeichen? Muss z.B. angelehnt an dieses Urteil eine Mitarbeiterin ihre Halskette mit einem Davidstern vor der Firmentür abnehmen oder sie mit einem Halstuch bedecken, damit dieses jüdische Zeichen für die anderen Mitarbeiter nicht sichtbar ist? Oder gar eine Kreuztätowierung an sichtbaren Körperteilen wie Arm oder Halsbereich entfernen lassen, weil es als christliches Zeichen gegen die Neutralitätspflicht des Unternehmens verstößt? Welcher Voll- oder Schnurbart eines Mitarbeiters ist religiös oder weltanschaulich und welcher nicht? Ungeklärt bleibt also, wo die Grenzlinie zwischen erlaubten und unerlaubten Zeichen zu setzen ist. Die Vermutung liegt nahe, dass bei der Vorgehensweise des Gerichts das sogenannte „Kopftuchproblem“ umgangen wird. Denn erfahrungsgemäß ist das, was als religiös, fremd, unzumutbar und unerwünscht empfunden wird, meist das Kopftuch, da dieses islamische Erkennungszeichen stets mit europäischen Werten als unvereinbar erklärt wird. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Auslöser für den konkreten Rechtsstreit in beiden Fällen das Kopftuch gewesen ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass bei künftigen Rechtsstreitigkeiten der alleinige Verbotsgrund wiederum das Kopftuch sein wird.

Um das Urteil des EuGH in einer einfachen Sprache wieder zu geben, wird im Grunde genommen nichts anderes gesagt als: Wenn sich Arbeitgeber in Europa in ihrer Arbeitsatmosphäre von einer kopftuchtragenden Mitarbeiterin ungeachtet ihrer Qualifikationen oder fachlichen Kompetenz gestört fühlen oder sie das Gefühl haben, dass ihre kopftuchtragende Mitarbeiterin allein mit ihrem äußerlichen Erscheinungsbild ihr Arbeitsklima „vergiftet“, dürfen sie eine allgemeine Regelung treffen, mit der sie theoretisch alle religiösen Symbole verbieten können, aber mit derselben Regelung praktisch und eigentlich nur das Kopftuch verbieten wollen. Es ist eine Art allgemeine Diskriminierungsregelung gegen alle Religionen mit einem mittelbaren Diskriminierungsgehalt gegen kopftuchtragende Frauen.

Der erschwerte Weg in das Berufsleben

Im Ergebnis wird die Entscheidung des EuGHs Kopftuchträgerinnen den ohnehin schweren Weg in die Arbeitswelt mehr denn je erschweren. Es werden immer höhere Barrieren aufgestellt und die Berufsausübung ist mit immer höheren Risiken verbunden. Betroffene Frauen werden in Konfliktfällen weniger Chancen auf einen Klageerfolg haben. Ein primärer Anspruch auf den Arbeitsplatz oder sekundär auf Schadensersatz wird entfallen. Die erste Anwendungsproblematik des Urteils ist jüngst in Dänemark aufgetreten. Kopftuchtragenden Frauen, die aufgrund ihrer Verweigerung das Tuch abzulegen, nicht eingestellt werden oder ihnen gekündigt wird, soll in Zukunft das Arbeitslosengeld gekürzt oder gar nicht ausgezahlt werden. Den Frauen wird auf diesem Weg die Existenzgrundlage entzogen. Hier ist eine eindeutig widersprüchliche Haltung zu erkennen. Denn auf der einen Seite wird für die Selbstbestimmung der Frau plädiert, auf der anderen Seite lässt man die Frau aber nicht selbst bestimmen.

Das Urteil kann sowohl aus grundrechtlicher, als auch aus religionsrechtlicher Perspektive so nicht akzeptiert werden. Es kann nicht von Rechten sein, wenn kopftuchtragende Frauen derart unter Zugzwang gestellt werden und ihnen kein Handlungsspielraum mehr eingeräumt wird. Es stellt einen Unrechtgehalt dar, wenn Frauen sich zwischen Religion und Beruf entscheiden müssen. Das Urteil stellt in Verbindung mit dem Arbeitsrecht eine Aushöhlung des Religionsausübungsrechts dar, aberkennt die Religionsbekenntnisfreiheit, minimiert die individuelle Religionsfreiheit und verkennt die religiöse Bedeutung des Kopftuchs für betroffene Frauen im Einzelfall.

Sichtbare Religiosität ist und bleibt für Europa nach wie vor ein ernsthaftes Problem. „Religion müsse am Arbeitsplatz nicht toleriert oder akzeptiert werden“. So offen ist Europa, mit seinen europäischen Werten, die für Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit stehen, eben noch nicht. Letztendlich verhindern religionsfeindliche Urteile jeglicher Art die religiöse Entfaltungsmöglichkeit aller Menschen, die Religion als ein essentielles und unverzichtbares Element ihrer gesamten Lebensführung sehen. Dazu gehört eben auch der Arbeitsplatz. Anstatt Religionsverboten zunehmend eine rechtliche Basis zu schaffen, wäre es wünschenswert, wenn der EuGH in Zukunft für mehr Religiosität statt Säkularisierung der öffentlichen Arbeitsräume urteilt. Arbeitgeber sollten nicht über die religiöse Erscheinung ihrer Mitarbeiter entscheiden dürfen; Religion sollte nicht der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt sein. Ein so vehementer Eingriff in das Grundrecht des Arbeitnehmers ist weder mit dem Grundgesetz vereinbar noch im Allgemeinen tragbar. Anstatt der Möglichkeit den Weg zu öffnen, Religion aus der Öffentlichkeit zu verbannen, sollten die Gerichte den Mut aufweisen, den Rahmen für sichtbare Religion zu setzen und somit der deklarierten Vielfalt, Verschiedenheit und Pluralität im 21.Jahrhundert Europas gerecht zu werden.

Das EuGH-Urteil mag zwar auf rechtlicher Ebene scheinbar eine Lösung gefunden zu haben, aber ob auch auf gesellschaftlicher Ebene von einer Lösung gesprochen werden kann, ist fraglich und mag zu bezweifeln sein.

Leserkommentare

Andreas sagt:
@Manuel: Wann habe ich Sie denn als einen Ungläubigen bezeichnet? Und weshalb wollen Sie mich in ein muslimisches Land schicken? Im Gegensatz zu Ihnen bin ich voll integriert in Deutschland. Nicht nur, dass meine Familie bereits seit Generationen Deutsche sind, ich stehe auch voll zu unserem Grundgesetz.
06.04.17
17:10
Kritika sagt:
Guten Tag Andreas. Wenn Sie und der Koran sich wünschen, MoslimFrauen mögen sich "sittsam kleiden", und Sie das als "entsprechend der Sitte" verstehen, dann ist das auch Kritikas Meinung. Übrigens: der Koran kann sagen was er will, hier ist kein "Koranland", in Deutschland gelten - Allah sei Dank - Deutsche Gesetze, In Finnland und den USA trägt jeder in der Sauna Badekleidung, in den Niederlanden und Deutschland "Birthday-suit". Kritika war in den Saunen dieser Ländern unterschiedlich aber sets korrekt, sittsam, bekleidet. Künftig werden in (hoffentlich alle) Deutsche Betriebe die Frauen nach Deutscher Sitte sittsam bekleidet sein. MoslimFrauen können dann dort endlich kein Streit mehr veranstalten. Was den Betrieben Recht ist, sollte auch für Gerichte und Schulen/Unies gelten. Dann hätten wir schon an einigen Orten Frieden, an denen heute noch Moslemfrauen für Streit sorgen. Diese kleine Rücksicht könnten die Frauen, die von den Ungläubigen aufgenommen wurden weil die Gläubigen für sie eine Tödlicher Gefahr darstellten, sicher aufbringen. Gruss, Kritika
06.04.17
23:48
Kritika sagt:
Guten Tag, Selma Öztürk Pinar und weitere Leser. In Ihrem Artikel stellen Sie (zurecht) fest: (Es) wird . . (die) . .Religionsfreiheit . . weniger Gewicht beigemessen als dem Recht des Arbeitgebers. - "Selbstverständlich" sagt Kritika. Dabei verwechseln Sie Religionsfreiheit mit "Demonstrationsfreiheit" denn eine Religionsfreie Frau mit Demo-Kopftuch wäre vom Gesetz ebenso betroffen. Und wer unbedingt Mohamedanerin sein will, kann das troz Urteil auch bleiben. Das Gericht hat die Realität: Betriebsfrieden, Produktionsstätte ohne DauerMoslimDemo, DauerÄrger mit MoslimFrauen, ungestörter Produktion abgewogen gegen eine Fiktion: Überlieferungen aus dem finsteren Mittelalter mit ungeklärter Herkunft. Und das Gericht hat sich für die Realität entschieden. Davon, dass nun der Betriebsfrieden hergestellt ist, profitieren auch die "FiktionsAnhängerinnen": Produktion, Produktivität und Betriebsergebnis tut dem gut. Das ermöglicht dem Betrieb auch ehemalige KopftuchFrauen eine sichere Arbeitsstelle zu bieten. Betriebe sind ExistenzGrundlage vieler Mitarbeiter. Es darf nicht sein, dass eine MiniMinderheit mit unbewiesene geistigen Vorstellungen die wirtschaftliche Basis der Belegschaft beeinträchtigt. Das Gericht hat beschlossen, dass der (Moslim)Schwanz nicht mit dem Hund, der realen WirschaftsGrundlage der Mitarbeiter wedeln soll. Ein wegweisendes Urteil, dass sich auch öffentliche, staatliche Arbeitgeber zum Vorbild nehmen sollten. Gruss, Kritika
07.04.17
1:01
Johannes Disch sagt:
@Andreas Den Nagel auf den Kopf getroffen! Das Kopftuch soll keinen Glauben nach außen symbolisieren, sondern drückt einfach eine gewisse innere moralische (und vielleicht auch religiöse Haltung) der Trägerin aus. Der konstruierte Gegensatz zum "Gottlos-Glücklich"-Symbol der Fundamental-Atheisten ist somit gegenstandslos.
07.04.17
4:15
Johannes Disch sagt:
@Andreas -- Man muss nicht Probleme sehen, wo eigentlich keine sind (Andreas, 05.04.2017) Richtig. Aber der EuGH tut mit seinem Urteil genau das. Er lässt zu, dass Arbeitgeber eine Religion problematisieren dürfen und verbieten, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Damit gibt der EuGH privaten Institutionen die Möglichkeit, Grundrechte einzuschränken. Etwas, das eigentlich nur dem Staat zusteht. Der EuGH hat mit diesem Urteil ein verheerendes Unverständnis von Grundrechten bewiesen. -- Es steht uns Nicht-Muslimen nicht zu, Muslimen vorzuschreiben, wie sie ihre Religion auszulegen und zu verstehen haben. (Andreas, 05.04.2017) Ebenfalls richtig. Aber der EuGH gibt mit diesem Urteil privaten Institutionen den Freiraum, ein Kleidungsstück religiös zu interpretieren und ihm die Möglichkeit, es unter gewissen Umständen verbieten zu lassen. Alleine das ist ein unglaublicher Übergriff, den private Arbeitgeber mit Segen des Europäischen Gerichtshofs bekommen. Ein unglaublicher Affront gegen Musliminnen. Ein unglaublicher Affront gegenüber allen Muslimen. Ein Affront gegen die Grundrechte im allgemeinen und gegenüber dem Grundrecht auf Religionsfreiheit im besonderen. Ein hochnäsiges weltfremdes Gericht, das seine Kompetenzen überschreitet und sich anmaßt, über Grundrechte zu urteilen und diese einzuschränken. Dass es theoretisch alle Religionen trifft -- in der Praxis wohl aber vor allem Musliminnen-- ändert nichts am Tatbestand der Diskriminierung. Es ist und bleibt Diskriminierung für alle. Dieses Gericht ist nach diesem desaströsen Urteil als absolut inkompetent zu betrachten, die Grundwerte Europas zu schützen.
07.04.17
18:33
grege sagt:
Keinem Menschen wird hier in Deutschland vorgeschrieben, wie er in seinem Privatleben seine Religion ausleben soll. Am Arbeitsplatz gibt es für alle Beschäftigten allgemeingültige Regeln, die auch unabhängig von der Religionsangehörigkeit einzuhalten sind. Der Arbeitgeber muss sich hierbei auch nicht Gedanken machen über die Auslegung und Umsetzung von religiösen Geboten. Diese Frage ist auch insofern müßig, da im Gegensatz zur katholischen Kirche der Islam keine Institution mit einer allumfassenden und vollständig anerkannten Deutungshoheit kennt. In diesem Zusammenhang wird hin und wieder die Al Azhar Universität für die sunitische Glaubensrichtung genannt. Nur ist deren Deutungshoheit auch nicht unumstritten, des Weiteren basieren die Grundsatzurteile dieser Institution teilweise auf mittelalterlich anmutenden Gedankengut und weichen daher von unseren Wertevorstellungen ab. Die Beschlüsse einer solchenn Institution sollten für uns daher nicht bindend sein. So hat beispielsweise ein Professor der Al Azhar Universität zum Mord von Herrn Samad aufgerufen, den Freund von Herr Disch :-)
07.04.17
23:05
Manuel sagt:
@Andreas: Ich habe aus islamischer Sicht geschrieben, dort sind wir ja die "Ungläubigen", weil wir nicht deren mittelalterliche Gesellschaftsordnungen haben wollen. Und ich habe gemeint, wenn es Moslems gibt. die unsere säkular-liberale Gesellschaftsordnung nicht passt, wieso gehen sie dann nicht in ein islamisches Land ihrer Wahl, ich habe nicht von Ihnen gesprochen!
09.04.17
19:04
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Die Grundrechte, wenn es um nicht-religiöse Symbole geht, sind Ihnen dann immer egal und das islamische Kopftuch ist AUCH ein religiöses Symbol!
09.04.17
19:06
Manuel sagt:
@Johannes Disch: ich bin nur froh, dass im EUGH keine Religionsfanatiker sitzen, die den Religionen ständig und überall Privilegien einräumen müssen, die Sie hier ständig verteidigen. Und es wäre nett, wenn Sie nicht ständig von Diskriminierung sprechen würden und gleichzeitig überhaupt nichts dagegen haben mit nicht-religiöse Menschen, die auch ihre Gesinnung zeigen wollen, weiter diskriminiert werden dürfen. Wieso sollen ständig Ausnahmen für den Islam gemacht werden, können Sie mir das mal erklären? Die anderen Religionen in Europa haben offenbar auch kein Prolem mit laizistischen bzw. säkularen Gesellchaftsformen, mir sind jedenfalls keine Klagen von Hindus, Bhuddisten oder Juden bekannt, Ihnen?
09.04.17
19:11
Johannes Disch sagt:
@grege -- -- "Der Arbeitgeber muss sich keine Gedanken machen über die Auslegung und Umsetzung von religiösen Geboten" (grge) Das ist falsch. Religion ist im säkularen Verfassungsstaat-- und ein solcher ist Deutschland-- eben nicht Privatsache. Religion darf auch im öffentlichen Leben, auch am Arbeitsplatz, eine Rolle spielen. Religionsfreiheit ist ein Grundrecht. Und das endet nicht im Büro. Arbeitgeber sind angewiesen, eine Abwägung zwischen unterschiedlichen Interessen vorzunehmen und eine Lösung zu finden, die den (Grund)Rechten aller genüge trägt.
10.04.17
10:31
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