Das Arbeitsgericht in Heidelberg entscheidet im Fall einer Kundenberaterin, die entgegen ihres Vorgesetzten ein Kopftuch am Arbeitsplatz tragen möchte.
Darf die Kundenberaterin eines Drogeriemarkts ein islamisches Kopftuch am Arbeitsplatz tragen? Diese Frage soll das Arbeitsgericht in Heidelberg in der kommenden Woche (19. April) klären. Das Unternehmen argumentiere mit Hinweis auf die Betriebsordnung, dass Kopfbedeckungen im Kundenkontakt nicht erlaubt seien, sagte eine Justizsprecherin am Dienstag. Die Klägerin geht dagegen vor.
Die Frau hatte bei dem Unternehmen von 2001 bis 2013 ohne Kopftuch gearbeitet und ging dann in Elternzeit. Als die 31-Jährige wiederkam, erschien sie mit Kopftuch – was bei der Firma auf Widerstand stößt.
Verfahren wegen Kreuzen oder Kopftüchern am Arbeitsplatz waren in den vergangenen Jahren immer wieder vor Gericht verhandelt worden. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte im März entschieden, dass religiöse Symbole unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitgeber untersagt werden können (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15).
Die Anti-Diskriminierungs-Beauftragte des Bundes, Christine Lüders, mahnte allerdings vor kurzem, dass ein Kopftuch-Verbot muslimischen Frauen den Zugang zum Arbeitsmarkt erschweren könnte. (dpa/iQ)