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Belgien

Gesichtsschleierverbote kein Verstoß gegen Menschenrechte

Es bleibt dabei: Verbietet ein Staat seinen Bürgern, sich in der Öffentlichkeit zu verhüllen, verstößt er damit nicht gegen die Religionsfreiheit. Selbst bei den Strafen hat er weitgehend freie Hand.

11
07
2017
Gesichtsschleierverbote- ein strittiges Thema. © (metropolico.org/CC 2.0/flickr)

In Europa darf Frauen untersagt werden, auf der Straße einen Gesichtsschleier zu tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte am Dienstag in Straßburg bereits zum zweiten Mal entsprechende Verbote (Beschwerde-Nr. 37798/13 und 4619/12).

Dieses Mal ging es um ein belgisches Gesetz, das es seit Mitte 2011 untersagt, im öffentlichen Raum Kleidung zu tragen, die das Gesicht teilweise oder ganz bedeckt. Verstöße können mit einer Geldstrafe und mehreren Tagen Haft betraft werden. Außerdem ging es um Satzungen von drei belgischen Gemeinden von 2008 mit ähnlichen Verboten.

Dagegen hatten sich zwei Musliminnen gewehrt, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) tragen. Sie sahen sich diskriminiert und ihre Religionsfreiheit sowie Privatsphäre verletzt.

Der Gerichtshof stimmte dem nicht zu. Die Verhüllungsverbote hätten zum Ziel, die Bedingungen des Zusammenlebens zu garantieren, heißt es in dem Urteil. In diesem Zusammenhang könnten die Nationalstaaten generell besser die lokalen Bedürfnisse einschätzen als ein internationales Gericht. Die Frage, ob ein Gesichtsschleier in der belgischen Öffentlichkeit akzeptiert werde, sei deshalb eine Wahl der Gesellschaft.

Urteil von 2014 bestätigt

Die Straßburger Richter hatten selbst an der Möglichkeit, eine mehrtägige Gefängnisstrafe zu verhängen, nichts auszusetzen. Die Strafandrohung sei verhältnismäßig, da sie sich nur bei wiederholten Verstößen greife und nicht automatisch angewendet werde.

Der Gerichtshof bestätigte damit ein Urteil von 2014. Damals hatte er eine Beschwerde gegen ein ähnliches Verbot in Frankreich abgewiesen. Haftstrafen drohte das französische Gesetz zwar nicht an – dafür aber Staatsbürgerschaftskurse. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Manuel sagt:
Bravo, danke, ein wichtiges Zeichen gegen den Islamismus!!!!!!!!!!!!!!
11.07.17
19:11
Johannes Disch sagt:
Das Urteil ist nachvollziehbar und vertretbar. Es gehört in Europa zum Common Sense, dass man Gesicht zeigt. Das ist für eine offene Kommunikation unerlässlich. Im Gegensatz zum Kopftuch macht der Nikab (Gesichtsschleier) eine offene Kommunikation unmöglich.
12.07.17
13:15
Kritika sagt:
L.S. Einen wichtigen Schritt zu einem Europa, in dem nicht an der Kleidung zu erkennen ist, ob jemand frei von Religion ist oder - wenn nicht - welche Religion ihn beherrscht. Fortschrittlich liberale Länder wie die Niederlande, Frankreich, Belgien sind Deutschland da schon ein Stück voraus. Es ist nicht einzusehen, weshalb alle >100 Religionen von denen jede beansprucht, die einzig Wahre zu sein, (genauso, wie das der Islam, mit ZutrittsNr. 107 ebenfalls beansprucht) weder ErkennungsKleidung für nötig halten, noch diese verwenden. Bis auf der neu hinzukömmling Islam, Religion Nr. 107. Es sollte daher aus dem GewohnheitsRecht: "Die Kleidung der Mitglieder aller Religionen ist neutral" einen Rechts §-en werden, nur weil der Neukömmling Islam sich nicht freiwillig an der stillschweigenden NeutralitätsAbmachung halten will. Dann wird das Stadtbild wieder ausgeglichen, befreit von der abstossenden IslamWerbung so, wie es vor der (aus humanitairen Gründen richtigen) Aufnahme der vielen Muslims war. KopftuchSture MuslimFrauen würden dann, vom Kopftuch befreit, nicht mehr als Muslim erkennbar sein und brauchten kein KoptuchKritiker mehr zu befürchten. Kritika meint: Ohne Islam wäre die Welt weitaus friedlicher. Gruss, Kritika
16.07.17
0:03