Österreich

FPÖ-Funktionär wegen islamfeindlichem Post verurteilt

In Österreich wurde ein FPÖ-Funktionär wegen eines islamfeindlichen Posts auf Facebook zu einer Geldstrafe verurteilt.

19
07
2017
© by Esther Vargas auf flickr, bearbeitet by IslamiQ.

Ein FPÖ-Funktionär aus dem österreichischen Zillertal wurde vom Landgericht Innsbruck wegen eines islamfeindlichen Facebook-Posts zu einer Geldstrafe verurteilt, wie das ORF-Radio-Tirol berichtete.

Auf der offiziellen Facebook-Seite der örtlichen FPÖ soll der Parteifunktionär den Ausdruck „geisteskranke Islamideologien“ verwendet haben. Bisher habe das Urteil keine politischen Konsequenzen für den verurteilten Parteipolitiker. Man wolle zunächst das Berufungsverfahren abwarten, bevor über mögliche Konsequenzen diskutiert werde, teilte Parteichef der Tiroler FPÖ  Markus Abwerzger mit. Die kritische Aussage sei nicht islamfeindlich gemeint gewesen, sondern eine Kritik am politischen Islam, nicht an der Religion des Islam im Allgemeinen lautet die Rechtfertigung der Partei.

In dem Urteil des Landgerichts heißt es, dass die Aussage eine Herabwürdigung religiöser Lehren darstelle.

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
Hasspostings sind schlecht, allerdings findet man auch im Koran zahlreiche Verse, in welchen Andersdenkende total schlechtgemacht werden. In Sure 8:55 werden Ungläubige mit Tieren gleichgesetzt. Der Straftatbestand "Herabwürdigung religiöser Lehren" sollte ersatzlos gestrichen werden. Es gibt auch keinen Straftatbestand "Herabwürdigung nichtreligiöser Weltanschauungen". Warum auch, in einer Gesellschaft, in der das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt? Besser ist ein religions- und weltanschauungsneutraler Verhetzungstatbestand: Wir in Österreich haben wir einen Verhetzungstatbestand im Strafrecht, die wie folgt lautet: Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
20.07.17
8:01