Weil sie während ihrer Arbeit nicht auf das Kopftuch verzichten wollte, hat die AWO eine Bewerberin abgelehnt. Die 26 Jahre alte Frau zog vor Gericht und erhält jetzt eine Entschädigung.
Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) hat eine Sozialarbeiterin abgelehnt, weil sie während ihrer Arbeit ein Kopftuch tragen wollte. Die Begründung: Das Tragen religiöser Symbole sei grundsätzlich bei der AWO Hessen-Süd verboten – egal ob Kopftuch oder Kruzifix. Bei einem Gütetermin vor dem Frankfurter Arbeitsgericht begründete der Anwalt der AWO, die Unternehmensrichtlinie mit der besonderen Beeinflussbarkeit von Kindern. Eine Diskriminierung von Menschen bestimmter Religionen sei mit ihr nicht verbunden.
Die 26-Jährige hatte sich jedoch wegen ihrer Religionszugehörigkeit benachteiligt gefühlt und den Bezirksverband verklagt. Dieser hatte der Sozialpädagogin für die Nachmittagsbetreuung in einer Schule in Frankfurt zunächst eine Zusage erteilt, ihr dann aber abgesagt. Gegen eine Zahlung von 500 Euro einigten sich beide Parteien. Nach Angaben der AWO sei die Entschädigung aber keine Anerkennung einer religiös begründeten Benachteiligung. (dpa, iQ)