Ein muslimischer Schüler wurde an einer katholischen Bekenntnisgrundschule in NRW abgewiesen und zog vor Gericht. Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerde ab. Das Urteil ist unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Familie als unzureichend begründet und damit als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich in ihren Grundrechten verletzt gesehen, weil ihr Sohn an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule in Nordrhein-Westfalen abgewiesen worden war.
Nach dem Willen des Schulleiters hätte der muslimische Schüler die Schule nur dann besuchen können, wenn es am katholischen Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten teilgenommen hätte. Dies hatten die Eltern abgelehnt und versucht, einen Schulplatz einzuklagen. Das Verwaltungsgericht Minden, das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wiesen ihre Klagen aber ab.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht ging in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung nur am Rande auf die inhaltlichen Begründungen der vorausgegangenen Instanzen ein. Die Karlsruher Richter verwiesen vielmehr darauf, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, weil die Kläger eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht hinreichend und substanziell begründet hätten. Die Karlsruher Entscheidung ist unanfechtbar.
Hintergrund des Rechtsstreits sind die Bekenntnisgrundschulen, die es in dieser Form nur in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gibt. Dabei handelt es sich um konfessionell ausgerichtete Schulen, aber in staatlicher Trägerschaft. In NRW gibt es fast 1.000 solcher in der Landesverfassung abgesicherter Schulen, die etwa ein Drittel aller Grundschulen in dem Land ausmachen. Sie wurden in der Nachkriegszeit entsprechend den damaligen religiösen Proportionen eingerichtet. (KNA, iQ)