









Am Donnerstag wird vor dem Oberverwaltungsgericht Münster über die Klage des Islamrates und des ZMD verhandelt. Es geht um den islamischen Religionsunterricht und die Anerkennung der Kläger als islamische Religionsgemeinschaften. Murat Gümüş, Generalsekretär des Islamrates und stellvertretender Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş, spricht im IslamiQ-Interview über die Hintergründe des Verfahrens.
IslamiQ: Das Oberverwaltungsgericht verhandelt über die Klage des Islamrates und des ZMD zur Einführung des islamischen Religionsunterrichtes (IRU) an öffentlichen Schulen. Worum geht es in diesem Rechtsstreit?
Murat Gümüş: Das Land NRW ist das Bundesland mit den meisten Muslimen. Neben der Tatsache, dass ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht im Rahmen der Religionsfreiheit ein wesentlicher Aspekt unserer Verfassung ist, ist er auch ein deutliches Zeichen der Anerkennung des Islams auch im Schulwesen. Der konfessionelle Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist ein Bereich der Mischaufgaben zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. Da der Staat religiös und weltanschaulich neutral ist, ist er bei der inhaltlichen Gestaltung, der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer und der Vergabe der Lehrerlaubnis auf die Zusammenarbeit der jeweiligen Religionsgemeinschaften angewiesen. Um die Ausgestaltung geht es im Kern.
IslamiQ: Sie sind nicht zufrieden mit dem aktuellen Beiratsmodell?
Gümüş: Das aktuelle Beiratsmodell steht von Beginn an verfassungsrechtlich massiv in der Kritik, weil im Beirat auch Personen sitzen, die von staatlicher Seite ernannt worden sind. Der Staat hat aber religiös und weltanschaulich neutral zu sein in Religionsfragen. Im Beirat wirkt er aber bei der inhaltlichen Gestaltung mit. Das ist verfassungsrechtlich gesehen ein Mangel.
Außerdem ist das aktuelle Beiratsmodell eine politische Lösung, mithin ist sein Fortbestand abhängig von der politischen Großwetterlage. Bei einer juristisch soliden Lösung hingegen wäre der IRU politisch unabhängig. Dies wäre im Sinne sowohl der Kinder als auch der Eltern.
IslamiQ: Dennoch: Islamischer Religionsunterricht wird in NRW angeboten und der Islamrat und der ZMD sitzen im Beirat. Warum dieser Rechtsstreit?
Gümüş: Die Klage wurde bereits 1998, also lange vor Einführung des islamischen Religionsunterrichts in NRW, eingereicht. Es folgten Gespräche mit der damaligen Landesregierung über die Einführung des IRU. Daraus ist das aktuell praktizierte Beiratsmodell hervorgegangen. In diesem Zusammenhang hat man sich damals dazu entschlossen, das Verfahren ruhen zu lassen.
Das Beiratsmodell war von Beginn an ausdrücklich als Übergangsmodell konzipiert und sollte mit der Anerkennung der islamischen Religionsgemeinschaften 2016 in das religionsverfassungsrechtlich vorgesehene Regelverfahren übergehen. Dies ist leider ausgeblieben. Dabei gibt es ein von der Landesregierung selbst in Auftrag gegebenes Gutachten zu den Religionsgemeinschaften, das allerdings von der Staatskanzlei – warum auch immer – zurückgehalten wird. Deshalb haben wir uns dazu entschieden, das ruhende Verfahren wiederaufzunehmen und die Lösung auf dem juristischen Wege herbeizuführen.
IslamiQ: Was dürfen wir alles erwarten, wenn der Islamrat den Prozess gewinnt?
Gümüş: Zunächst einmal wäre ein positives Urteil ein Meilenstein auf dem Weg zur Institutionalisierung des Islams in Deutschland und ein wichtiges Signal an die muslimische Bevölkerung. Seit über 60 Jahren gibt es in Deutschland eine große muslimische Gemeinschaft. Mit ihrer zunehmenden Beheimatung in Deutschland haben sich nicht nur ihre Zukunftspläne geändert, es haben sich auch diverse Handlungs- und Betätigungsfelder gebildet. Herausforderungen wie die konfessionelle Wohlfahrtspflege oder der islamische Religionsunterricht spielen in diesem Spektrum eine wichtige Rolle.
Eine Anerkennung als Religionsgemeinschaft würde beispielsweise im Kontext des Religionsunterrichts den bereits begonnenen Prozess hin zu einem Regelverfahren beschleunigen. Im Schulalltag sehe ich keinen Bedarf für große Änderungen. Das Beiratsmodell jedoch würde endlich auf verfassungsrechtlich solide Beine gestellt werden, wie es von Anfang an vereinbart wurde. Im Kern geht es darum, das bisher Erreichte zu wahren und darauf aufbauend den islamischen Religionsunterricht qualitativ und quantitativ auszubauen zugunsten der Kinder. Hierzu zählt selbstverständlich auch die Zusammenarbeit mit den Schulbehörden.
IslamiQ: Würden Islamrat und ZMD den islamischen Religionsunterricht nur alleine anbieten?
Gümüş: Am islamischen Religionsunterricht nehmen nicht nur Kinder von Islamrat- oder ZMD-Mitgliedern teil, sondern auch von den anderen islamischen Religionsgemeinschaften. Darüber hinaus nehmen auch viele Kinder am islamischen Religionsunterricht teil, deren Eltern nicht Mitglied in einem der großen islamischen Religionsgemeinschaften sind. Das ist uns sehr wohl bewusst. Insofern werden wir schon aus Eigeninteresse und Selbstverständnis großen Wert darauf legen, das Meinungsspektrum auch der anderen islamischen Religionsgemeinschaften, mit denen wir ohnehin im ständigen Austausch sind, im Religionsunterricht abzubilden.
IslamiQ: Sie führen die Wohlfahrtspflege als mögliches Betätigungsfeld an. Was an diesem Thema ist denn so wichtig?
Gümüş: Im Bereich der Wohlfahrtspflege gibt es in vielen Bereichen großen Handlungsbedarf. Von demografischen, gesellschaftlichen und sozialen Entwicklung in Deutschland sind auch Muslime selbstverständlich betroffen. Hier fehlt es an kultur- und religionssensiblen Angebote nahezu gänzlich. Das ist eine riesige Zukunftsaufgabe, dem sich sowohl islamische Religionsgemeinschaften als auch die Politik gemeinsam stellen müssen.
Aus unserer Sicht sind zeitnahe Weichenstellungen nötig, um dem aktuellen und künftigen Bedarf Rechnung tragen zu können. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft wäre eine erste wichtige Weichenstellung. Hinzu kommt: Als selbstverständlicher Teil der Gesellschaft wollen Muslime auch Erbringer von Wohlfahrtsangeboten sein. Ich persönlich fände es beispielsweise sehr schön, wenn irgendwann einmal Nichtmuslime die Dienstleistungen eines islamischen Alten- oder Pflegeheims in Anspruch nehmen könnten.