Der Islamrat und der ZMD haben keinen Anspruch auf eine allgemeine Einführung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) heute entschieden.
Der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland und der Zentralrat der Muslime in Deutschland sind auch weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anzusehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Donnerstag in einem Revisionsverfahren. Danach hätten sie auch keinen Anspruch auf einen allgemeinen islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nach ihren Grundsätzen, hieß es. Eine weitere Revision ließ das Gericht nicht zu.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war nach Angaben des Vorsitzenden Richters insbesondere, dass in beiden Dachverbänden laut deren Satzung eine reale Durchsetzung von religiösen Lehrautoritäten bis in die untersten Ebenen der Mitgliedsverbände und Moscheegemeinden hinein nicht gegeben sei.
Hinzu komme, dass der Zentralrat nicht als zuständig angesehen werde, identitätsstiftende Aufgaben wahrzunehmen. Beide Kriterien waren zuvor vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig als notwendig für eine Anerkennung als Religionsgemeinschaften formuliert worden.
„Die Entscheidung des Gerichts ist bedauerlich. Der Senat hat mit seinem Urteilsspruch die Chance verpasst, den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen auf juristisch solide Beine zu stellen“, erklärt Burhan Kesici, Vorsitzendes des Islamrats für die Bundesrepublik Deutschland e.V., anlässlich der Entscheidung des OVG Münster. Das aktuelle Beiratsmodell stehe verfassungsrechtlich auf sehr dünnem Eis und sei allen voran ein politisches Konstrukt ohne Gewähr auf Dauerhaftigkeit.
„Nichtsdestotrotz bedeutet diese Entscheidung nicht das Ende unserer Bemühungen, weiter konstruktiv an der dauerhaften Etablierung eines islamischen Religionsunterrichts zu arbeiten. Wir werden uns auch in Zukunft nach bestem Wissen und Gewissen an diesem Prozess beteiligen“, so Kesici. Ein positiver Richterspruch hätte die bereits überfällige Institutionalisierung der islamischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beschleunigen können.
Kesici zufolge habe der Senat die Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht hinreichend gewürdigt. „Weder wurde das von der Landesregierung in Auftrag gegebene Gutachten über die Islamische Religionsgemeinschaft NRW e.V. berücksichtigt, noch wurden Sachverständige gehört“, so Kesici weiter.
Dem Urteil geht ein fast 20-jähriger Rechtsstreit voraus. Bereits 1998 hatten Islamrat und Zentralrat der Muslime gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen geklagt. In mehreren Instanzen – darunter auch am OVG Münster – war ihnen aber der Status der Religionsgemeinschaft abgesprochen worden. Schließlich hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ein OVG-Urteil auf und verwies den Fall nach Münster zurück. (KNA, iQ)