Einem Gutachten des EuGH zufolge darf die Weltanschauung auch bei religiösen Organisationen kein Ausschlusskriterium für Bewerber mehr sein.
Wer in Deutschland wegen seiner Konfession für eine Arbeitsstelle abgelehnt wird, darf nach Ansicht eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) rechtlich dagegen vorgehen. Die nationalen Gerichte seien zu einer Abwägung verpflichtet, erklärte Evgeni Tanchev am Donnerstag in seinem Schlussantrag zu einem Verfahren aus Deutschland.
Sie müsse erfolgen zwischen dem Recht der Organisation auf Autonomie und dem Recht des Bewerbers, nicht wegen seiner Weltanschauung oder Religion diskriminiert zu werden.
Hintergrund des EuGH-Verfahrens ist die Klage einer Frau vor deutschen Arbeitsgerichten. Die Klägerin will nicht akzeptieren, dass sie eine Stelle bei einem Hilfswerk der evangelischen Kirche nicht bekommen hat, weil sie keiner Religionsgemeinschaft angehört. In der Ausschreibung hieß es, die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche werde vorausgesetzt.
Der Generalanwalt erklärte nun, dass das Hilfswerk beziehungsweise die Kirche nicht selbst verbindlich bestimmen könnten, ob eine Religion des Bewerbers eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstelle. Bei der Prüfung der Einzelfälle hätten die Gerichte aber einige Punkte zu prüfen. Dazu gehört zum Beispiel das Recht religiöser Organisationen auf Autonomie und Selbstbestimmung.
In dem EuGH-Verfahren wird nun in den kommenden Monaten ein Urteil erwartet. Oft folgen die Richter der Einschätzung des Gutachters. Dann müssen sich erneut die deutschen Gerichte eine endgültige Entscheidung zu dem Einzelfall treffen. (dpa, iQ)