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Arbeitsgericht Mannheim

Kopftuchstreit endet mit Vergleich

Einer Muslimin, die nach ihrer Elternzeit mit Kopftuch zur Arbeit erschien, wurde gekündigt. Daraufhin klagte sie. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.

17
11
2017
Kopftuch
Symbolbild: Muslimin, Kopftuch ©Rooful Ali/aliway.co.uk

Der Streit zwischen der Wieslocher Filiale der Drogeriemarktkette Müller und ihrer Kopftuch tragenden Mitarbeiterin wurde mit einem Vergleich beendet. Anfang April kam der Fall vor das Arbeitsgericht Heidelberg.

Das Arbeitsgericht sollte klären, ob die Kundenberaterin des Drogeriemarktes Müller ein Kopftuch tragen darf. Das Unternehmen argumentierte, dass Kopfbedeckungen im Kundenkontakt nach der Betriebsordnung nicht erlaubt seien. Eine Entscheidung in der Sache traf Richter Daniel Obst am damals nicht. Er verwies das Verfahren an die Schlichtungsstelle des Mannheimer Arbeitsgerichts.

Die Schlichtungsstelle sollte schließlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine gütliche Einigung erarbeiten. Zu der es nun kam. Medienberichten zufolge sei das Verfahren, mit einem Vergleich beendet worden. Wie dieser Vergleich genau aussehe, wurde jedoch nicht bekannt gegeben.

Die Klägerin hatte bei dem Unternehmen von 2001 bis 2013 ohne Kopftuch gearbeitet und war dann in Elternzeit gegangen. Als die heute 32-Jährige wiederkam, erschien sie mit Kopftuch.

Leserkommentare

Manuel sagt:
Diese Militanz der Kopfträgerinnen regt zunehmend immer mehr Menschen auf, wenn da nicht schnell Lösungen kommen, dann hat die AfD bald 30%.
17.11.17
19:14
Johannes Disch sagt:
Mädels, kommt doch einfach ohne Kopftuch zur Arbeit. Dann gibt es auch keine Probleme mit dem Job. Ihr seid nicht "unrein" oder "unkeusch", wenn ihr die Haare unbedeckt lasst. Die Mehrheit der Musliminnen trägt kein Kopftuch-- und das sind nicht weiniger gläubige (und "reine" und "keusche") Musliminnen als ihr. Lasst euch nicht einreden, das Kopftuch wäre eine religiöse Pflicht. Das ist es nicht.
17.11.17
20:56
Ute Fabel sagt:
Wieder ein Fall, wo es in Wahrheit um den Wunsch nach Sonderbehandlung geht. Das Antidiskriminierungsrecht soll dafür lediglich instrumentalisiert und missbraucht werden. Ein Anhänger der Linkspartei kann auch nicht auf einmal nach Ende des Elternurlaubs mit kommunistischem Blauhemd unter Berufung auf die Weltanschauungsfreiheit und die politischen Freiheitsrechte im Betrieb erscheinen. Religiöse, weltanschauliche und politische Kleidungsstücke gehören ins Privatleben und nicht an den Arbeitsplatz!
18.11.17
3:44
Johannes Disch sagt:
Gibt es eine Betriebsordnung, nach der religiöse / weltanschauliche Symbole am Arbeitsplatz nicht erwünscht sind, dann kann der Arbeitgeber diese untersagen, so die aktuelle Rechtsprechung der EuGH. Man kann über dieses Urteil denken, wie man möchte. Aber es ist nun mal geltende Rechtslage. Die Drogeriekette "Müller" hat eine solche Betriebsordnung. Also ist das Verhalten des Arbeitgebers nicht zu beanstanden. Wenn die muslimische Arbeitnehmerin von dieser Betriebsordnung wusste,-- und davon kann man wohl ausgehen-- dann muss man sich fragen, wieso sie dennoch mit dem Kopftuch kam? Da war ihr das Kopftuch wohl wichtiger als der Job.
20.11.17
22:52