Dem EuGH-Generalanwalt Nils Wahl zufolge verstößt das Verbot von rituellen Schlachtungen in temporärem Schlachthöfen nicht gegen die Religionsfreiheit. Zuvor klagten muslimische Vertreter gegen Flandern.
Das Verbot von rituellen Schlachtungen in temporären Schlachthöfen, die jedes Jahr vor dem Kurbanfest (Opferfest) für die Schlachtung zugelassen werden, verstößt nicht gegen das Recht auf Religionsfreiheit. Das geht aus den am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen von Generalanwalt Nils Wahl vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor. „Die Regel, dass Schlachtungen grundsätzlich nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürften, sei eine vollkommen neutrale Regel“, heißt es in den Schlussanträgen.
Nach Worten des Generalanwalts sind die Probleme in Belgien eher ein Kapazitätsproblem bei zugelassenen Schlachthöfen während des islamischen Opferfestes in bestimmten Regionen sowie die Kosten, die bei der Befolgung eines religiösen Gebots entstünden.
Aufgrund höherer Nachfrage hatte der zuständige Minister in Belgien vor dem Kurbanfest temporäre Schlachthöfe zugelassen. Wahl betonte zugleich, dass das Schächten ohne Betäubung während des islamischen Kurbanfestes „sehr wohl ein religiöses Gebot“ sei, das durch die Religionsfreiheit geschützt sei.
Mehrere islamische Vereinigungen und Moscheegemeinden hatten die Region Flandern 2016 wegen des Verbots temporärer Schlachthöfe verklagt. Das niederländischsprachige Gericht Erster Instanz Brüssel will nun vom EuGH wissen, ob die Religionsfreiheit eingeschränkt werden darf, weil Schlachtungen nach EU-Regeln in einem zugelassenen Schlachthof stattfinden müssen und nicht in einem nur temporär zugelassenen.
In Deutschland ist das rituelle Schächten, nach jüdischen und muslimischen Speisevorschriften ebenfalls verboten. Das Tierschutzgesetz (§4a) untersagt das betäubungslose schächten von Tieren. Ausnahmegenehmigungen aus religiösen Gründen sind jedoch möglich. Doch erteilen die dafür zuständigen Behörden nur sehr selten Genehmigungen, und wenn dann nur unter strengen Auflagen. Zudem gibt es Vorschriften, die nur Fachleuten das Schächten von Tieren unter der Aufsicht des Veterinäramtes gestattet.
Vor allem zu Zeiten des islamischen Opferfestes wird dieses kontroverse Thema diskutiert. Hierzu äußerte sich der Koordinationsrat der Muslime schon mehrfach kritisch. „Der Koordinationsrat der Muslime ruft hier die deutschen Behörden auf, einheitliche Regelungen für die Erfüllung dieser religiösen Pflicht der Opferung zu treffen. Viele Muslime können ihrer Pflicht der Opferung hierzulande nicht nachkommen und das Opferfest nicht in seinem Geiste erleben. Hier gibt es trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum betäubungslosen Schächten noch große bürokratische Hindernisse“, heißt es in einer Stellungnahme. (KNA, iQ)