Neutralitätsgesetz

Streit um Lehrerin mit Kopftuch vor Gericht

Das Neutralitätsgesetz in Berlin schreibt vor, dass Lehrer an den meisten Schulen, Polizisten und Mitarbeiter der Justiz im Dienst keine religiösen Symbole zeigen dürfen. Eine junge Lehrerin sieht das anders und zieht vor Gericht. Die Entscheidung wird am 9. Mai verkündet.

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04
2018
Symbolbild: Lehrerin mit Kopftuch © Perspektif, bearbeitet by iQ.
Symbolbild: Kopftuch © Perspektif, bearbeitet by iQ.

Erneut wurde die Klage einer Berliner Lehrerin gegen das Kopftuchverbot an allgemeinbildenden Schulen verhandelt. Eine ausgebildete Lehrerin hat gegen das Land Berlin geklagt. Sie will mit Kopftuch dauerhaft an einer Grundschule unterrichten. Der Bildungssenat verweigert dies mit Blick auf das Neutralitätsgesetz. Das Arbeitsgericht erörtert am Montag den Fall.

Eine endgültige Entscheidung will das Gericht am 9. Mai (13.00 Uhr) verkünden. Richter Arne Boyer sprach von keinem einfachen Fall.

Die Anwältin des Landes Berlin Seyran Ateş rechnete am Montag nach der Verhandlung mit einer Niederlage für den Senat. Sie zeigte sich enttäuscht, dass die Verfassungskonformität des Neutralitätsgesetzes nicht erörtert wurde.

Neutralitätsgesetz in Berlin

Laut Gesetz dürfen Polizisten, Justizmitarbeiter und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen. Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) will daran festhalten. Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) meint, das Gesetz sei nicht zu halten. Die Linke als Koalitionspartner hat noch keine abschließende Meinung.

Einzellfallentscheidung

Im Vorjahr hatte das Landesarbeitsgericht einer muslimischen Lehrerin mit Kopftuch eine Entschädigung von 8680 Euro zugesprochen. Sie hatte argumentiert, sie sei wegen des Kopftuchs abgelehnt und diskriminiert worden. Das Gericht sah eine Benachteiligung, sprach jedoch von einer Einzelfallentscheidung. Der Senat hatte keine Revision gegen das Urteil eingelegt.

Die Klägerin, die am Montag nicht ins Gericht kam und in Elternzeit ist, hatte mit Kopftuch einen Tag an einer Grundschule unterrichtet. Sie wurde freigestellt und dann einem Oberstufenzentrum zugewiesen, wo das Kopftuch erlaubt ist. Dort hätte sie aber nur in einer Willkommensklasse unterrichten können. Die junge Frau hatte vor der Einstellung bejaht, dass sie das Neutralitätsgesetz kenne.

Es wäre die „sauberste Lösung“, den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, so Ateş. Das oberste Gericht hatte zuletzt 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt und die Bedeutung der Religionsfreiheit betont. Allein vom Tragen eines Kopftuches geht demnach keine Gefahr aus.

Ein Vorbild für muslimische Kinder

In der Hauptstadt lebten Menschen aus fast 120 Nationalitäten, die miteinander auskommen müssten. Doch gerade an Brennpunktschulen würden sich Kinder verschiedener Religionen bekriegen. Da wäre eine Lehrerin mit Kopftuch Vorbild für muslimische Kinder, sie würde so Konflikte verstärken. Sollte die junge Lehrerin Recht bekommen, würde ein Präzedenzfall geschaffen und das einzigartige Privileg, an einer bestimmten Schule unterrichten zu können, warnten die Vertreter des Senats. Richter Boyer sagte, in diesem Fall könne das Land eine Vollstreckungs-Gegenklage einreichen. (dpa, iQ)

Wie kam es überhaupt bis zu diesem Punkt? Wir haben den jahrzehntelangen Kopftuchstreit in einem Video zusammengefasst. Klicken Sie auf das Bild, um zum Video zu gelangen.

Kopftuchkarte2

Leserkommentare

Andreas B sagt:
@frederic Voss Natürlich könnte die Lehrerin auch ohne Kopftuch unterrichten. Aber im Rahmen der Religionsfreiheit sollte es ihr eben auch erlaubt sein, das Kopftuch im Unterricht zu tragen. Von Vermummung kann dabei keine Rede sein. Und die Kinder lernen, dass Vielfalt in der Gesellschaft erwünscht ist.
18.04.18
10:57
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel (Ihr Post vom 17.04.18, 14:35) Braucht es überhaupt eine Alternative? Ist das Kopftuch einer Lehrerin überhaupt ein Problem? Nein. Es wird von den Islam-Gegnern nur zu einem solchen gemacht. Die Alternative hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2015 bereits aufgezeigt: Es muss eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens vorliegen, um ein Kopftuch verbieten zu können. Ein Kopftuch widerspricht auch nicht automatisch der staatlichen Neutralität. Religiosität und staatliche Neutralität sind nicht zwingend Gegensätze, wie das hier von den Verbotsbefürwortern immer dargestellt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass das Grundrecht auf Religionsfreiheit auch für eine Lehrern gilt, auch während ihrer Tätigkeit. Eine Lehrkraft darf deutlich machen, woran sie glaubt. Das staatliche Neutralitätsgebot steht nicht über den anderen Gesetzen und schon gar nicht über den Grundrechten. Kopftuch-Gegner versuchen immer wieder, das Neutralitätsgebot zu instrumentalisieren und gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit auszuspielen. So ist das Neutralitätsgebot aber nicht gedacht. Das haben hier bei "islamiq" wiederholt einige Juristen verdeutlicht (Am 08.01.18 und dann noch einmal in einem Artikel Anfang März von Prof. Dr. Stefan Muckel: "Das Kopftuch ist nicht neutralitätswidrig") Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung von 2015 deutlich gemacht, dass Religiosität und staatliche Neutralität nicht zwingend Gegensätze sind. Steht alles in der Urteilsbegründung. Das staatliche Neutralitätsgebot ist nirgendwo exakt definiert und gesetzlich festgeschrieben. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit hingegen sehr wohl (Art. 4 GG). Das Gericht hat quasi eine "Rechtsgüterabwägung" vorgenommen, so der Fachbegriff, zwischen der staatlichen Neutralität und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit-- und es hat sich für die Religionsfreiheit entschieden! Damit folgt das oberste deutsche Gericht einer langen und guten Tradition. Im Zweifel für die Freiheit. Im Zweifel für die Grundrechte. Ein pauschales Kopftuchverbot ist verfassungswidrig. Und da das Berliner Neutralitätsgesetz in seiner aktuellen Form ein Kopftuch pauschal verbietet ist es verfassungswidrig! Und deshalb wird es auch Zeit, dass Karlsruhe über dieses Berliner Gesetz endlich ein Urteil fällt.
18.04.18
13:10
Manuel sagt:
@Andreas B: Mit Hammer und Sichel zu unterrichten ist aber verboten, wo ist denn da Ihre ach so tolle Vielfalt? Und ich halte ein sexistische Symbol, wie das islamische Kopftuch für nicht unbedingt geeignet um Vielfalt zu vermitteln.
18.04.18
19:09
Ute Fabel sagt:
@ Andreas B: "Aber im Rahmen der Religionsfreiheit sollte es ihr eben auch erlaubt sein, das Kopftuch im Unterricht zu tragen" Es gelten in unserer Rechtsordnung auch Weltanschauungsfreiheit und politische Freiheitsrechte. Sie werden mir aber wahrscheinlich recht geben, dass es unangebracht wäre, wenn Lehrer im öffentlichen Bildungssystem Abzeichen oder Symbole von politischen Parteien tragen. Religiöse Kleidungstücke wie Kopftuch, Kreuzkette und Kippa gehören genauso wie politische sichtbare Zeichen ins Privatleben.
19.04.18
8:28
Ute Fabel sagt:
Johannes Disch: „Ist das Kopftuch einer Lehrerin überhaupt ein Problem? Nein. Es wird von den Islam-Gegnern nur zu einem solchen gemacht.“ Dasselbe könnte man aber dann auch über das Burschenschafterband sagen, das ein österreichischer Soldat über seiner Militäruniform getragen hat. Dieser konkrete Fall ereignete sich in Wien im Herbst 2017. Man könnte auch sagen, dass das Problem nur von Burschenschafter-Gegnern geschaffen wurde und eigentlich kein wahres Problem darstellt. Ich finde hingegen, dass gegen den Herrn zu Recht ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Ich bin schon gespannt, wann der erste Lehrer im Burschenschafter-Couleur erscheint, Im Sinne des in Artikel 3 Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot der politischen gegenüber der religiösen Anschauungen müsste das in Deutschland nach der Logik der von Ihnen so hochgejubelten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch solange zulässig sein, als nicht der konkrete Schulfrieden gefährdet ist. Meine Ansicht dazu: Hoch lebe das konsequente optische Neutralitätsprinzip für alle Religionen, Weltanschauungen und politische Anschauungen.
20.04.18
17:13
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel (Ihr 20.04.18, 17:13) Burschenschafter scheinen ein österreichisches Problem zu sein. Wir haben dieses Problem hier nicht. Art. 3 GG tut hier nichts zur Sache. Der wurde nicht verhandelt. Verhandelt wurde die Frage: Verstößt ein pauschales Kopftuchverbot gegen unsere Verfassung? Urteil: Ja. Es ist eine unzulässige Einschränkung des Grundrechts auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG. Wie weit politische Äußerungen-- verbal und nonverbal-- am Arbeitsplatz gehen dürfen, das habe ich erst kürzlich bei einem ähnlichen Artikel erläutert. Hier ist bis heute die Richtschnur ein Urteil des Arbeitsgerichts von 1982. Sollte jemand der Meinung sein, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 würde gegen unsere Verfassung verstoßen, dann muss er eben dagegen vorgehen. Das ist aber bisher noch nicht passiert. Und ich gehe jede Wette ein, dass es auch nicht passieren wird. Es wird beim Verfassungsdilettantismus der Kopftuch-Gegner hier im Forum bleiben.
20.04.18
21:07
Johannes Disch sagt:
Es ist nicht nur Art. 4 GG ("Religionsfreiheit"), die gegen ein pauschales Kopftuchverbot steht, sondern auch Art. 33 Abs. 3 GG. Dieser regelt den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dieser Artikel verbietet religiöse Diskriminierung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dieser Zugang hat unabhängig vom religiösen Bekenntnis zu erfolgen. Im Kern geht es beim aktuellen Fall darum: Ist das Berliner Neutralitätsgesetz in seiner aktuellen Form verfassungswidrig oder nicht? Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2015 ein pauschales Kopftuchverbot für verfassungswidrig erklärte, worauf verschiedene Bundesländer (NRW, Bremen) ihre Neutralitätsgesetze ändern mussten, stehen die Chancen recht gut, dass die Klägerin in Karlsruhe erfolgreich sein wird. Und bis dahin warten wir das Urteil einfach in Ruhe ab.
22.04.18
14:58
Andreas B sagt:
@Manuel Ich verbiete niemandem Hammer und Sichel zu tragen, wenn er das unbedingt will. Aber wirklich vergleichbar ist das eirgentlich auch nicht. Solche Beispiele taugen nichts, dienen Sie doch lediglich der Provokation.
23.04.18
11:40
Ute Fabel sagt:
"Dieser Artikel - Artikel 4 GG - verbietet religiöse Diskriminierung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern." Das Berliner Neutralitätsgesetz steht mit Artikel 4 Grundgesetz im Einklang: Lehrer zu werden ist in Berlin unabhängig vom religiösen Bekenntnis oder einer nicht religiösen Weltanschauung möglich. Das auffällige Sichtbarmachen aller Religionen, Weltanschauungen und politischer Anschauungen ist hingegen untersagt. Es gelten für die Zugang zu öffentlichen Ämtern exakt die gleichen Regeln für alle. Folglich liegt keine Diskriminierung. Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz lautet: Niemand darf wegen ... seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Kopftücher bei Lehren zuzulassen, aber Lehrern das Tragen von Parteiabzeichen zu verbieten wäre eine Benachteiligung der politischen gegenüber der religiösen Anschauung und damit grundgesetzwidrig. Berlin wäre daher gut beraten am Neutralitätsgesetz festzuhalten. Wenn einzelnen religiösen Sonderwünschen nachgegeben wird, wäre das ein Dammbruch. Wer möchte schon, dass Lehrer mit Parteiabzeichen unterrichten?
23.04.18
11:46
Vaku sagt:
Seit wann ist eine Burschenschaft eine Religion? Der Vergleich hinkt...
23.04.18
11:46
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