Drogeriemarktkette

Muslimin darf mit Kopftuch arbeiten

Eine Muslimin, die nach ihrer Elternzeit mit Kopftuch zur Arbeit erschien, wurde gekündigt. Daraufhin klagte sie. Nun hat sie vor dem Landgericht Nürnberg Recht bekommen.

04
05
2018
Kopftuch, Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Symbolbild: Kasse, Geschäft © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Den Rechtsstreit um das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz hat eine muslimische Kundenberaterin gewonnen. Am vergangenen Mittwoch gab das Landesarbeitsgericht Nürnberg ihrer Klage gegen die Drogeriemarktkette Müller Recht, das sie wegen ihres Kopftuchs nicht weiter beschäftigen wollte.

„Das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, stellt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Absatz 2 AGG dar“, erklärte das Gericht.

Anfang Der Fall kam Anfang April 2017 vor das Arbeitsgericht Nürnberg. Das Arbeitsgericht sollte klären, ob die Kundenberaterin des Drogeriemarktes Müller ein Kopftuch tragen darf. Das Unternehmen argumentierte, dass Kopfbedeckungen im Kundenkontakt nach der Betriebsordnung nicht erlaubt seien.

Der Streit zwischen der Filiale der Drogeriemarktkette Müller und ihrer Kopftuch tragenden Mitarbeiterin wurde im November 2017 mit einem Vergleich beendet. Schließlich wurde die Drogeriemarktkette dazu verurteilt zwischenzeitlich nicht gezahlte Vergütungen zu erstatten. Doch wehrte sich die Drogeriemarktkette mit ihrer Berufung, die sie mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg ebenfalls verlor.

BVerfG: Kopftuchverbot nicht gerechtfertigt

Die Klägerin hatte bei dem Unternehmen von 2001 bis 2013 ohne Kopftuch gearbeitet und war dann in Elternzeit gegangen. Als die heute 32-Jährige wiederkam, erschien sie mit Kopftuch.

Die Klägerin beziehe sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz regelmäßig und ohne Darlegung konkreter betrieblicher Störungen oder wirtschaftlicher Einbußen nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe derartige Störungen nicht vorgetragen. Diese seien auch nicht zu erwarten.

„Ein Lichtblickt für muslimische Frauen“

„Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist ein Lichtblick und Hoffnung für viele muslimische Frauen in Deutschland. Es ist sehr erfreulich, dass das Gericht die vermeintlichen Interessen des Arbeitgebers nach einer ‚weltanschaulich neutralen‘ Kleiderordnung für die Mitarbeiter hinter das verfassungsrechtliche Gut der Religionsfreiheit zurückgestellt hat“, erklärt Handan Yazıcı, Vorsitzende der Frauenorganisation der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG). Frauen seien in Deutschland ohnehin mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Sie beziehen bei gleicher Leistung weniger Lohn und werden auf der Karriereleiter oftmals übergangenen. 

 

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
Nach Kassel nun ein erneutes Urteil pro Kopftuch. Prima. Es müssen offensichtlich Gerichte dafür sorgen, dass das Kopftuch Normalität wird und kein Stein des Anstoßes mehr darstellt.
04.05.18
20:47
Johannes Disch sagt:
Sehr schön, dass das Gericht feststellt, dass ein Kopftuchverbot aus religiösen Gründen eine Diskriminierung darstellt nach Art. 3 Abs. 2 AGG
04.05.18
21:12
Johannes Disch sagt:
Es muss eine konkrete Störung des Betriebsfriedens vorliegen, um ein Kopftuchverbot rechtfertigen zu können. Diese war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, weshalb das Handeln des Arbeitsgebers rechtswidrig war und einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetzes darstellt. Damit orientieren sich erfreulicherweise auch die Arbeitsgerichte am Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2015, das ein pauschales Kopftuchverbot für verfassungswidrig erklärte.
04.05.18
21:16
Ute Fabel sagt:
Die Kommunistische Plattform (KPF) ist ein politischer Zusammenschluss innerhalb der Partei Die Linke. Die KPF tritt dafür ein, dass in der Partei kommunistische Positionen verankert bleiben. Und wenn ein Mitarbeiter eines Drogeriemarkts und Anhänger der KPF sich eines Tages entschließt, nunmehr immer im FDJ-Blauhemd arbeiten zu wollen, wie man es in der DDR gerne getragen hat? Ich denke, kein deutsches Gericht würde entscheiden, dass der Schutzumfang der politischen Anschauung hier Vorrang hätte. In Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz ist aber verfassungsrechtlich verankert, dass die religiöse Anschauung gegenüber der politischen Anschauung nicht bevorzugt werden darf.
05.05.18
7:44
Manuel sagt:
Über Gleichberechtigung sollte die gute Frau Millî Görüş den Mund nicht so voll nehmen, die eine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau gibt es im Islam nicht.
05.05.18
12:23
Frederic Voss sagt:
Wie wäre es denn, wenn die Drogeriemarktkette demonstrativ ausgleichend ein großes Kreuzessymbol für christlich-jüdisches Kulturverständnis am Eingang ihrer Filialen oder bei der Kundenberatung im Hintergrund plaziert? Oder aber jede Mitarbeiterin trägt klar erkennbare Zeichen & Symbole ihres religiösen Glaubens bzw. ihrer Weltanschauung? Herrlich bunt wäre da sicherlich die äußere Aufmachung. Man denke nur an die vielen Kirchen, Religionen, Sekten, Guru-Gruppen und Weltanschauungs-Varianten.
06.05.18
12:09
Johannes Disch sagt:
Private Institutionen-- und das sind Arbeitgeber-- sollten nicht in Grundrechte eingreifen dürfen. Das steht nur dem demokratischen Rechtsstaat zu. Und auch hier sind die Hürden sehr hoch. Erfreulicherweise folgen die deutschen Arbeitsgerichte hier nicht den fragwürdigen Urteilen des EUGH, sondern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2015, das ein pauschales Kopftuchverbot für verfassungswidrig erklärt hat. Das Verhalten des Arbeitgebers widerspricht auch dem Antidiskriminierungsgesetz, wie das Arbeitsgericht erfreulicherweise festgestellt hat. Der Kunde hat nur Anspruch auf eine korrekte Dienstleistung. Über den Glauben eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin hat er nicht zu befinden. Wenn heute ein Kunde eine Angestellte mit Kopftuch ablehnen könnte, dann würde morgen der nächste kommen, der nicht gerne von einem Farbigen bedient wird. Oder von einem Kleinwüchsigen. Oder von einem Behinderten. Aber man sieht auch mal wieder hier bei "islamiq" eine erschreckende Entwicklung: Da finden es manche völlig okay, wenn Musliminnen diskriminiert werden. Da kommen absurde Vergleiche mit der "Kommunistischen Plattform" und dem Paragrafen § Abs. 3 GG, der hier überhaupt nicht tangiert wird. Es geht bei dem Fall nicht um eine Angestellte mit einem politischen Symbol. In welchem Umfang man am Arbeitsplatz politisches proklamieren darf, das ist längst geregelt. Hier orientiert man sich an einem Urteil des Arbeitsgerichts von 1980. Hier ging es um das Tragen eines "Stoppt Strauß-Button. Hier wird also überhaupt niemand benachteiligt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG, da es in dem Fall überhaupt nicht um das Recht auf politische Äußerungen geht. Es geht hier um eine Angestellte, die ihrem Glauben Ausdruck verleiht. Die von ihrem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch macht. Und das ist legitim. Es ist immer eine Abwägung zwischen divergierenden Rechten. Und hier hat das Gestaltungsrecht des Arbeitgebers zurück zu stehen vor der Religionsfreiheit der Angestellten. Und das Handeln des Arbeitgebers war ein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Das ist eindeutig! Und das hat das Gericht erfreulicherweise auch so eindeutig festgestellt. Da braucht es keine dilettantischen und rabulistischen Verfassungspirouetten.
06.05.18
13:40
Ute Fabel sagt:
Ich bin überzeugt davon, dass die deutschen Gerichte die herumeiernde Rechtssprechung mit der „Störung des Betriebsfriedens“ rasch aufgeben werden, sobald andere gesellschaftliche Gruppen darauf zu pochen beginnen sich am Arbeitsplatz auch auffällig sichtbar zu machen. In Wien bestand eine Katholikin im Kundenverkehr darauf, eine handgeschnitzte Marienstatue auf ihrem Schreibtisch aufzustellen, nachdem einer Muslimen der Kundenverkehr mit Kopftuch erlaubt wurde. Danach hatte die Gleichbehandlungsstelle plötzlich großes Verständnis für das religiöse und politische Neutralitätsprinzip im Kundenverkehr, das in Reaktion darauf vom Arbeitgeber verhängt wurde. Zuerst sah man ein Verbot des Kopftuch noch als „Diskrimierungen“ an, danach nicht mehr.
06.05.18
14:10
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Und ich hoffe, dass das islamische Kopftuch niemals Normalität wird und ich werde mich auch dafür einsetzen, dass es nie dazu kommt. Es gibt ja noch aufgeklärte Menschen, wie Alice Schwarzer und Heinz Buschkowsky, die nicht vor den mittelalterlichen Dogmen des Islams in die Knie, wie Sie gehen.
06.05.18
18:32
Ute Fabel sagt:
@Johannes Disch: „Da kommen absurde Vergleiche mit der "Kommunistischen Plattform" und dem Paragrafen § Abs. 3 GG, der hier überhaupt nicht tangiert wird.“ Selbstverständlich wird hier der Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz tangiert und ist konsequent anzuwenden. Dasselbe, das jemandem aufgrund der religiösen Anschauung zugestanden wird, muss auch aufgrund der politischen Anschauung erlaubt werden. Entweder müssen sowohl Kopftücher als auch kommunistische Blauhemden und PEGIDA-Shirts gestattet werden oder weder noch. Ich bevorzuge die diskrimierungsfreie und verfassungskonforme zweite Variante um Längen.
07.05.18
16:09
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