Eine Muslimin, die nach ihrer Elternzeit mit Kopftuch zur Arbeit erschien, wurde gekündigt. Daraufhin klagte sie. Nun hat sie vor dem Landgericht Nürnberg Recht bekommen.
Den Rechtsstreit um das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz hat eine muslimische Kundenberaterin gewonnen. Am vergangenen Mittwoch gab das Landesarbeitsgericht Nürnberg ihrer Klage gegen die Drogeriemarktkette Müller Recht, das sie wegen ihres Kopftuchs nicht weiter beschäftigen wollte.
„Das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, stellt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Absatz 2 AGG dar“, erklärte das Gericht.
Anfang Der Fall kam Anfang April 2017 vor das Arbeitsgericht Nürnberg. Das Arbeitsgericht sollte klären, ob die Kundenberaterin des Drogeriemarktes Müller ein Kopftuch tragen darf. Das Unternehmen argumentierte, dass Kopfbedeckungen im Kundenkontakt nach der Betriebsordnung nicht erlaubt seien.
Der Streit zwischen der Filiale der Drogeriemarktkette Müller und ihrer Kopftuch tragenden Mitarbeiterin wurde im November 2017 mit einem Vergleich beendet. Schließlich wurde die Drogeriemarktkette dazu verurteilt zwischenzeitlich nicht gezahlte Vergütungen zu erstatten. Doch wehrte sich die Drogeriemarktkette mit ihrer Berufung, die sie mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg ebenfalls verlor.
Die Klägerin hatte bei dem Unternehmen von 2001 bis 2013 ohne Kopftuch gearbeitet und war dann in Elternzeit gegangen. Als die heute 32-Jährige wiederkam, erschien sie mit Kopftuch.
Die Klägerin beziehe sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz regelmäßig und ohne Darlegung konkreter betrieblicher Störungen oder wirtschaftlicher Einbußen nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe derartige Störungen nicht vorgetragen. Diese seien auch nicht zu erwarten.
„Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist ein Lichtblick und Hoffnung für viele muslimische Frauen in Deutschland. Es ist sehr erfreulich, dass das Gericht die vermeintlichen Interessen des Arbeitgebers nach einer ‚weltanschaulich neutralen‘ Kleiderordnung für die Mitarbeiter hinter das verfassungsrechtliche Gut der Religionsfreiheit zurückgestellt hat“, erklärt Handan Yazıcı, Vorsitzende der Frauenorganisation der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG). Frauen seien in Deutschland ohnehin mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Sie beziehen bei gleicher Leistung weniger Lohn und werden auf der Karriereleiter oftmals übergangenen.