Die Eltern eines Schülers, der einen schulischen Moscheebesuch schwänzte, wurden wegen Verstoßes gegen das Schulgesetz zu einer Geldbuße verurteilt.
Die Eltern eines Schülers aus Rendsburg, der einem Moscheebesuch ferngeblieben war, sind wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Schulgesetz verurteilt worden. Statt ursprünglich 150 Euro müssen sie 25 Euro Geldbuße zahlen. Das entschied am Mittwoch das Amtsgericht Meldorf, wie Gerichtssprecher Nils Meppen mitteilte.
Der damals 13-jährige Junge aus Rendsburg war am 14. Juni 2016 einem Ausflug seiner Klasse ferngeblieben, die im Erdkundeunterricht eine Moschee besuchen sollte. Die Eltern, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, befürchteten eine „religiöse Indoktrination“ ihres Kindes. Die Schulbehörde bewertete das als Schwänzen und erließ Bußgelder von jeweils 150 Euro gegen Mutter und Vater, die sie aber nicht zahlten.
Der Anwalt des Vaters hält es nach eigenen Worten für Unrecht, wenn atheistische, christliche oder jüdische Schüler gezwungen würden, islamische Moscheen zu besuchen. Sein Mandant habe grundsätzliche Bedenken gegenüber dem Islam und einen „Umbau“ Deutschlands in eine „multikulturelle Wertegesellschaft“.
Das Urteil bestätigt die Auffassung der Schulbehörde. Das Bundesverfassungsgericht sehe Religionsunterricht nur als gegeben an, wenn die Religion als „wahr“ dargeboten werde, nicht aber bei bloßen religiösen Bezügen im Unterricht, heißt es laut Meppen in der Urteilsbegründung. Allerdings sei der Verstoß einmalig gewesen. Der Sohn sei ein guter Schüler, die Eltern hätten sich um Alternativen bemüht, und das Ereignis liege rund zwei Jahre zurück. „Dies führte zu der gegenüber dem Bußgeldbescheid deutlich geringeren Geldbuße.“
Die Eltern können nun binnen einer Woche Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil stellen. Darüber müsste das Oberlandesgericht Schleswig entscheiden. Es befasste sich schon einmal mit dem Fall, nachdem sich das Amtsgericht Meldorf zunächst für nicht zuständig erklärt hatte – was die Schleswiger Richter zurückwiesen. (KNA/iQ)