Lange wurde eine Moschee in Berlin-Neukölln vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft und im Verfassungsschutzbericht erwähnt. Ein Gerichtsurteil rügt das jetzt.
Die Berliner Dar as-Salam Moschee und ihr Trägerverein „Neuköllner Begegnungsstätte“ sind im Verfassungsschutzbericht 2016 in unzulässiger Weise erwähnt worden. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Montag fest, wie das Gericht und der Anwalt der Moschee am Dienstag mitteilten. Die Anwälte des Vereins erklärten, die Verdächtigung der Moschee im Zusammenhang mit extremistischen Gruppierungen verletzte deren Rechte. (Beschluss vom 23. Juli 2018 – OVG 1 S 39.18)
Unklar sei in der Darstellung des Verfassungsschutzes, ob dem Verein eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden oder ob er nur erwähnt werde, um den sogenannten legalistischen „Islamismus“ zu erklären, urteilte das Gericht.
Im anstehenden Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 darf der Verein nicht weiter erwähnt werden, solange seine Funktion nicht eindeutiger klargestellt wird. Die Veröffentlichung dieses Berichts verzögerte sich bisher – wohl auch wegen des Prozesses. Er soll im Spätsommer erscheinen. Der Verfassungsschutz darf den Verein und die Moschee aber weiter beobachten. Der Trägerverein der Moschee hatte Klage eingereicht, weil er sich in seiner Religionsfreiheit verletzt sah.
Ob der Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2016 in der beanstandeten Form weiter unverändert veröffentlich werden darf und so auch im Internet stehen bleibt, war umstritten. Die Senatsinnenverwaltung, zu der der Verfassungsschutz gehört, sieht keinen Änderungsbedarf. „Das Urteil zielt ausschließlich auf den Bericht 2017 ab“, sagte ein Sprecher.
Der Anwalt des Vereins, Johannes Eisenberg, erklärte hingegen: „Der Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 darf in der aktuellen Form nicht weiterverbreitet werden.“ Und die OVG-Pressestelle teilte mit, das Gericht habe „vorläufig eine wörtliche oder sinngemäße Weiterverbreitung bestimmter Äußerungen aus dem Verfassungsschutzbericht 2016 als unzulässige Verdachtsberichterstattung untersagt“.
Im April hatte noch das Verwaltungsgericht als erste Instanz geurteilt, der Moscheeverein stehe zu Recht im Verfassungsschutzbericht 2016. Die Nennung sei verhältnismäßig und zur Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich. Hintergrund der Erwähnung seien dessen Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD). (dpa/iQ)