Das Land Berlin muss einer Lehrerin eine Entschädigung zahlen, weil sie wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen wurde. Sie sei aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer wegen ihres Kopftuches nicht eingestellten Lehrerin eine Entschädigung zuerkannt. Sie sei aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden, entschied das Gericht am Dienstag in Berlin. Es erkannte ihr im Unterschied zu einem im Mai ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern zu.
Zur Begründung erklärte das Landesarbeitsgericht, die Lehrerin sei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt worden. Bei der Ablehnung habe sich das Land Berlin nicht auf sein Neutralitätsgesetz berufen können, das unter anderem bestimmten Lehrkräften das Tragen religiös motivierter Kleidung verbietet.
Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich. Danach sei Voraussetzung für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie des Kopftuchs, dass dadurch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität entstehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Das Landesarbeitsgericht ließ für das Land Berlin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Das Thema beschäftigt seit Jahren deutsche Gerichte, die unterschiedlich entscheiden. In jedem Bundesland gibt es inzwischen eigene Regelungen, wie mit der Frage der Kopftücher bei muslimischen Lehrerinnen umzugehen sei.
Die religionspolitische Sprecherin der Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus, Bettina Jarasch, rief den Senat auf, durch eine Revisionsklage zu klären, ob das Neutralitätsgesetz noch verfassungskonform sei. „Wir können uns als Land Berlin nicht immer weiter von Gerichten treiben lassen“, betonte sie. Der Konflikt dürfe nicht länger auf dem Rücken der betroffenen Frauen ausgetragen werden. (KNA, iQ)