Im November letzten Jahres hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden, dass der Islamrat und der ZMD keinen Anspruch auf Islamunterricht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil jetzt aufgehoben. Es bedarf weiterer Klärung. Islamrat und Zentralrat begrüßen die Entscheidung.
Ein über 2o-jähriger Rechtsstreit geht in die nächste Runde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat bekannt gegeben, dass der Fall um den Islamrat und dem Zentralrat der Muslime (ZMD) weiterer Erklärung bedarf. Erst vor einem Jahr entschied das Oberverwaltungsgericht in NRW (OVG), dass die zwei islamischen Dachverbände nicht als Religionsgemeinschaften angesehen werden können und somit auch keinen Anspruch auf die Gestaltung des Islamunterrichts hätten.
Jetzt hat das BVerwG den Fall erneut an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Grund: das OVG hätte die „verwaltungsprozessrechtliche Bindung“ des BVerwG aus dem Jahr 2005 nicht hinreichend beachtet. So berichtet das Portal zum öffentlichen Recht und zur öffentlichen Verwaltung am gestrigen Tag.
Weiter heißt es, dass es einer Religionsgemeinschaft verfassungsrechtlich gestattet sei den Religionsunterricht entsprechend der religiösen Vorstellungen zu gestalten, „wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren“. Diese bindende Maßgabe hätte das OVG nun laut BVerwG nicht ausreichen beachtet. Da es die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem „verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht“ hätte.
Zudem soll das OVG weiterhin prüfen, welche Bedeutung die zwei Dachverbände für religiös Verantwortliche und Gläubige haben. Theologische Kompetenzen dürften nicht von dem OVG diktiert werden, sondern liegen im Ermessen der Religionsgemeinschaften. Daher soll eine weitere Prüfung der Kläger hinsichtlich ihrem Status folgen müssen, so die Bundesrichter.
Der Islamrat begrüßt diese Entwicklung: „Die Entscheidung ist ein deutliches Signal an die Landesregierung, ihre bisherige Blockadehaltung aufzugeben“, erklärt Burhan Kesici, Vorsitzender des Islamrats. Die Entscheidung bestätige die Auffassung des islamischen Dachverbands. „Die Landesregierung ist aufgefordert, sich an die verfassungsrechtlichen und höchstrichterlichen Vorgaben zu halten. Politische Ansichten haben bei einem so wichtigen Thema zurückzustehen“, so Kesici weiter.
Dem Islamrat sei es nach wie vor sehr wichtig, Fortschritte in diesem Fall zu erzielen, um die Beheimatung der Muslime in Deutschland weiter zu festigen. Eine ordentliche Einführung des Islamunterrichts an Schulen sei den Muslimen hierzulande ein wichtiges Anliegen.
Auch der ZMD begrüßt die Entscheidung der Bundesrichter in Leipzig. Allerdings sei „es Aufgabe der Politik, zu gestalten und Entscheidungen zu treffen“, so Aiman Mazyek, Vorsitzende des ZMD. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung des islamischen Religionsunterrichts in NRW wurde schon 1994 gestellt.
Tatsächlich ist es ein über 20 Jahre andauernder Rechtsstreit. Bereits 1998 hatten Islamrat und der ZMD gegen das Land NRW auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen geklagt. In mehreren Instanzen – darunter auch am OVG Münster – war ihnen aber der Status der Religionsgemeinschaft abgesprochen worden. In Fachkreisen wurde das Urteil des OVG im letzten Jahr heftig kritisiert. „Diese Kritik wird nun durch die Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, da das OVG Münster die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Eigenschaft für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Bezug auch auf den ZMD überspannt hat“, so der Beauftragte für Recht des ZMD, Rechtsanwalt Said Barkan.