Erfurt

Bundesarbeitsgericht wendet sich in Kopftuch-Fall an den EuGH

Das Bundesarbeitsgericht fällte heute im Falle einer muslimischen Verkäuferin mit Kopftuch kein Urteil, bezüglich eines vom Arbeitgeber auferlegten Kopftuchverbotes. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet.

30
01
2019
Kopftuch EuGh Müller
Symbolbild: Drogerie Müller © Facebook, bearbeitet by iQ.

Die Frage, ob Unternehmen ihren Angestellten das Tragen großflächiger religiöser Symbole grundsätzlich verbieten können, bleibt weiter offen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte dazu am Mittwoch in Erfurt kein Urteil. Stattdessen wendete es sich in seinem Beschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dieser solle in einer Vorabentscheidung zunächst Fragen zur Auslegung des Unionsrechts klären. Der Zehnte Senat des BAG setzte das Verfahren um das Kopftuch-Verbot, das die Drogeriemarktkette Müller einer Angestellten erteilt hatte, bis zur Antwort aus Luxemburg aus.

In dem Revisionsverfahren geht es um eine muslimische Arbeitnehmerin, die als Verkaufsberaterin und Kassiererin bei dem Unternehmen tätig war und aus religiösen Gründen ein Kopftuch trug. Das Unternehmen untersagte ihr 2016 per Weisung, „auffällige großflächige religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen“ am Arbeitsplatz zu tragen. Die Drogerie berief sich dabei auf die betriebliche Kleiderordnung, nach der unter anderem Kopfbedeckungen aller Art bei Kundenkontakt nicht getragen werden dürfen. Die muslimische Verkäuferin sieht darin eine unzulässige Diskriminierung. In erster und zweiter Instanz gaben die Gerichte der Frau recht. Müller ging daraufhin in Revision vor das Bundesarbeitsgericht.

Die Bundesrichter stellten nun fest, dass sie es für „noch nicht ausreichend geklärt“ halten, inwieweit die Religionsfreiheit eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer einzelnen Arbeitnehmerin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch am Arbeitsplatz tragen möchte, eine Rolle spielen kann bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber eine allgemeine Regel erlassen darf, die generell jedes Tragen eines religiösen oder weltanschaulichen Zeichens verbietet. Der EuGh hatte 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die in der Europäischen Grundrechts-Charta verankerte unternehmerische Freiheit es rechtfertigt, solch eine Regel aufzustellen. Nach Ansicht der Erfurter Richter stellt sich aber die Frage, ob dies noch einmal gegen die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer abgewogen werden muss. (KNA/iQ)

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
Hoch lebe die Drogeriekette Müller, die Rückgrat zeigt! Das offensive Zurschaustellen religiöser und weltanschaulicher Überzeugung im Betrieb ist für viele Kunden und Kollegen einfach eine Zumutung. Mir beispielsweise wären Angestellte, die mit AfD-Shirts in einem Drogeriemarkt herumlaufen höchst unsympathisch. Andere finden vielleicht Stinbänder bei einer Kassiererin mit der Aufschrift "Jesus ist der Größte" nicht so prickelnd. Wieder andere können der textilen Botschaft "Kapitalismus tötet" in Riesenlettern bei einem Verkäufer nicht allzuviel abgewinnen. Das verdient Respekt! Es ist zumutbar, dass Menschen auf offensiv religiöse und weltanschauliche Ausdrucksmittel am Arbeitsplatz verzichten. Wer das keinesfalls will, manövriert sich selbst ins berufliche Abseits.
30.01.19
18:36
Ute Fabel sagt:
"Die muslimische Verkäuferin sieht darin eine unzulässige Diskriminierung." Eine Diskriminierung ist sowohl im nationalen als auch im europäischen Gleichbehandlungsrecht als "weniger günstige Behandlung" definiert. Wird das optische Neutralitätsprinzip konsequent umgesetzt, ergibt sich für niemanden eine Benachteiligung. Die muslimische Verkäuferin wäre nur dann diskriminiert, wenn sich herausstellt, dass sich das Unternehmen inkonsequent verhält und bei anderen Beschäftigten auffällige großflächige religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen in der Praxis doch durchgehen lässt. Das wird in dieser Rechtssache aber gar nicht behauptet. Allein die Nichterfüllung des religiösen, weltanschaulichen oder politischen Wunsches, auch im Job mit Kundenkontakt seine Gesinnung immer auffällig vor sich herzutragen, stellt keine Diskriminierung im rechtlichen Sinn dar
31.01.19
12:16
Kritika sagt:
L.S. Erstaunlich, dass die Muslims nicht merken, wie unmöglich und verächtlich sie sich hier machen. Wenn irgend möglich beschäftigen sie die die Gerichte mit spezielle MuslimSpezialitäten : u.A. Kopftuchtuch-Marotten. So machen sie die Anhänger ihrer Ideologie zur einzigen Spezies, mit dem niemand etwas zu tun haben will. So kann auch eine Sekte im einstelligem %-Bereich zur LandPlage werden. Wenn die Kopftuch-süchtigen Muslims eines bestimmten Tages plötzlich verschwinden würden, dann hätten wir einen weiteren nationalen Feiertag. Die Folge der Probleme, mit denen Muslims die Stammbevölkerung in jedem Land nerven ist, dass Muslims in allen Europäischen Ländern als unerwünschte Personen wahrgenommen werden. Das hat tragische Nebenwirkungen: Mittlerweile dürfen gerettete Schiffbruch-Muslims in keinem Land an Land gehen. Alle haben bereits mehr als genug Trouble-Maker-Muslims. So besorgt die egoistische "neue Lunda-Kopftuch-Querulantin" den hilfesuchende Muslims im Mittelmeer einen Bärendienst. Deutschland hat gerade ein "Muslim-Schiffbruchs-Suchschiff" zurück gezogen. Die Querulantin riskiert indirekt weitere Ertrinkende indem sie das ohnehin schlechte Image von Muslims weiter ramponiert. Aber Kopftuch ist ihr wichtiger denn ertrinkende GlaubensSchwestern und -Brüder. Unfassbar, Kritika
31.01.19
23:07
G.Weede-Sirak sagt:
19.10.2020: Was muss sich in der europäischen Gesellschaft nach der Enthauptung des Lehrers Samuel Paty sofort und zwingend ändern?!?
19.10.20
15:55