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Kiel

Studentin will gegen Verschleierungsverbot vorgehen

Eine Kieler Universität verbietet das Tragen von Gesichtsschleiern in Lehrveranstaltungen. Nun will die betroffene Studentin juristisch vorgehen.

18
02
2019
Urteil
Symbolbild: Gericht, Urteil © shutterstock

Der Streit um das Vollverschleierungs-Verbot in Lehrveranstaltungen der Universität Kiel könnte einem Medienbericht zufolge in die nächste Runde gehen. Eine betroffene Studentin und Nikab-Trägerin wolle „auf alle Fälle“ juristisch gegen das Verbot der Christian-Albrechts-Universität vorgehen, berichteten die „Kieler Nachrichten“ (Montag).

Die zum Islam konvertierte Deutsche sagte der Zeitung, es hätten sich bereits mehrere Anwälte dieses Falles angenommen. Ein Verein, der sich für religiös Diskriminierte einsetze, unterstütze sie finanziell.

„Argumentativ haltlos“

Das Uni-Präsidium hatte das Verbot am 29. Januar erlassen. Es solle dafür Sorge tragen, „dass die Mindestvoraussetzungen für die zur Erfüllung universitärer Aufgaben erforderliche Kommunikation in Forschung, Lehre und Verwaltung sichergestellt sind“.

Dazu gehöre die offene Kommunikation, welche „auch auf Mimik und Gestik beruht“. Daher dürfe ein Gesichtsschleier in Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Gesprächen, die sich auf Studium, Lehre und Beratung im weitesten Sinne beziehen, nicht getragen werden“. Die Studentin nannte die Argumentation der Hochschule der Zeitung gegenüber „überzogen, symbolisch und argumentativ haltlos“. (dpa/iQ)

 

 

Leserkommentare

Frederic Voss sagt:
Wie schön doch zu lesen, daß diese Studentin gleich mehrere passende Anwälte gefunden hat einschließlich einem selbstlosen Verein, der sie auch finanziell unterstützt. Dann wird wohl letztlich auf höchster Justizebene endlich mal abgeklärt, wie viel Islamisierung denn nun überall stattfinden kann oder darf. Denn volle Verschleierung - aus religiöser Überzeugung - muss wohl unbedingt möglich sein? Dann aber auch reine Nacktheit - aus religiöser Überzeugung - überall?
18.02.19
13:06
Ute Fabel sagt:
Wie oft soll dann das noch prozessiert werden? Wieder geht es hier in Wahrheit um den Wunsch nach einer religiösen Sonderbehandlung, für welches das Gleichbehandlungsrecht missbraucht werden soll. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat bereits zwei Mal Folgendes klipp und klar erkannt: Gilt in Bildungseinrichtungen das optische Neutralitätsprinzip, stellt selbst das Verbot für Schüler und Studenten ein Kopftuch zu tragen keinen Verstoß gegen das religiöse Benachteiligungsverbot der Menschenrechtskonvention dar. Bezogen auf das staatliche Bildungssystem vor der autoritären Erdogan-Ära hat der EGMR in seinem Urteil Sahin gegen die Türkei, EGMR-Beschwerde Nr 44774/98 vom 10. 11. 2005 erkannt, dass das optisches Neutralitätsprinzip vorrangig sei und eine angemessene Einschränkung der Religionsfreiheit gemäß Artikel 9 EMRK darstelle. Analog hat der EGMR in den Urteilen Dogru und Kervanci gegen Frankreich, EGMR-Beschwerden Nr 27058/05 und 31645/04, beide vom 4. 12. 2008, entschieden. Das optisches Neutralitätserfordernis in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht im Bildungsbereich sei menschenrechtskonform.
18.02.19
14:45
Kritika sagt:
Vielen Dank, liebe Frau Ute Fabel, für diese ausführliche Klarstellungen. Gruss, Kritika
20.02.19
0:32
Emanuel Schaub sagt:
Vor einigen Jahren ist hier in der Uni Bib ein Herr mit Schottenrock ein und ausgegegangen(hatte übrigens die entsprechen Beine) . Ob die Prüfer ihn wolhl dieserhalb abgelehnt haben? gruß emanuel
20.02.19
11:38
Johannes Disch sagt:
Da wird die Dame kaum Chancen haben. Unterricht erfordert offene Kommunikation. Eine Vollverschleierung hat im Hörsaal nix zu suchen!
22.02.19
12:27
Harousch sagt:
Ich schließe mich Herrn Disch und Herrn Schaub an und wünsche der Dame viel Erfolg beim Einklagen. Als kleiner gut gemeinter Tipp: Versuchen Sie es doch mal bei dem nächsten Tatort-Vorspann-Nikabaugen-Modell-Vorsprechen. Irgendwann wird im Zuge der Glichberechtigungsbewegung die Stelle bestimmt ausgeschrieben. Bei der ganzen Nikabverbotsdiskussionen sollte der Gesetzgeber unbedingt eine Sonderklausel vorsehen, nämlich ......ausgeschlossen Tatort-Vorspann.....,
30.06.19
21:22